Beschluss
12 A 2092/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0328.12A2092.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Streit stehenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des beklagten Förderungswerks vom 29. April 2021 seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Der Umfang des dadurch begründeten Erstattungsanspruchs bestimme sich ausschließlich danach, inwieweit eine Überzahlung durch Nichtberücksichtigung oder zu geringe Berücksichtigung des Einkommens des Auszubildenden verursacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei Einkommen des Klägers in Gestalt seiner Halbwaisenrente der Pensionskasse X. H. in Höhe von monatlich 119,27 Euro nicht berücksichtigt worden. Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG komme es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar sei, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde falle, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen habe. Einem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut habe, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet habe. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass "Mitverschuldensaspekte überhaupt keine Berücksichtigung" gefunden hätten und "bislang ungeklärt" sei, ob und wie solche Aspekte "in Rückforderungsfällen nach § 20 Abs. 1 BAföG berücksichtigt werden können", geht an der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Norm vorbei. In dieser ist geklärt, dass der Rückforderungsanspruch in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung von Verfassungsrecht und den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage darstellt, die als speziellere Regelung den §§ 44 bis 50 SGB X vorgeht und lediglich objektiv voraussetzt, dass der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch dann, wenn von Anfang an unzutreffend ein zu niedriges Einkommen angesetzt worden ist. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Auszubildende oder die Behörde dies zu vertreten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 5 B 5.21 -, juris Rn. 6, m. w. N. Auf die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob das beklagte Förderungswerk im Verwaltungsverfahren den Bezug von Hinterbliebenenleistungen der Pensionskasse hätte "erkennen können und wohl auch müssen", kommt es daher nicht an. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht "mit Aspekten des Mitverschuldens des Leistungsträgers in diesem Zusammenhang noch nicht befasst" habe, trifft ausweislich der zitierten Rechtsprechung nicht zu. Auch der Einwand, im "Rahmen einer Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB X wäre Vertrauensschutz des Klägers zu berücksichtigen", greift hiernach nicht durch. Unverständlich bleibt das Zulassungsvorbringen, es sei "falsch", dass die Überzahlung auf einer Nichtberücksichtigung von Einkommen beruhe, sie resultiere vielmehr "aus der Nichtberücksichtigung der vom Kläger bereits im initialen Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge, aus denen bereits ersichtlich war, dass und in welcher Höhe er Halbwaisenrente der Pensionskasse X. H. in Höhe von monatlich 119,27 erhielt". Sollte der Kläger auch damit nochmals einwenden wollen, einer Aufhebung und Rückforderung stehe entgegen, dass das fragliche Einkommen schon in den den erstmaligen Bewilligungen vorangegangenen Verwaltungsverfahren von dem beklagten Förderungswerk hätte berücksichtigt werden können, kommt es auf diesen Umstand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits ausgeführt - von vornherein nicht an. Dessen ungeachtet hat der Kläger mit seinen Ausbildungsförderungsanträgen für beide streitgegenständliche Bewilligungszeiträume lediglich zu der von der Deutschen Rentenversicherung bezogenen Halbwaisenrente Unterlagen des Versicherungsträgers vorgelegt. Die in den Anträgen zu Zeile 73 jeweils bezifferten Beträge schlossen die von der Pensionskasse bezogene Halbwaisenrente ersichtlich nicht ein. II. Die weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) sind hiernach ebenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).