Beschluss
19 A 407/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0327.19A407.22A.00
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Leitsätze
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines Verfahrensfehlers (2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Person, die Ehegatte einer Mischehe ist und hier im Besonderen der Minderheitenmann, der mit einer Mehrheitsfrau verheiratet ist, landesweit Verfolgung durch den Clan der Mehrheitsfrau befürchten muss.“ Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass die aufgeworfene Frage für die erstinstanzliche Entscheidung erheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr schon die Tatsache der Verfolgung des Klägers als Angehöriger eines Minderheitenclans durch den Clan seiner „Mehrheitsfrau“ an sich für unglaubhaft erachtet. Darüber hinaus hat es selbständig tragend darauf abgestellt, dass auch bei hypothetischer Annahme des Verfolgungsschicksals als wahr und bei Unterstellung eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Anknüpfungsmerkmale als gegeben, stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der erlittenen Verfolgungshandlungen entkräften würden, da die Verfolger mit der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und dessen Ausreise ihr Ziel erreicht hätten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG, in dessen Rahmen sich das Verwaltungsgericht mit einer potentiellen landesweiten Verfolgung, insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu, durch den Clan der „Mehrheitsfrau“ des Klägers auseinandergesetzt hat, war demgegenüber nur ein weiterer, selbständig tragender Begründungsstrang („Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend“). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere selbständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 24 m. w. N. Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf die fehlende Wiederholungsträchtigkeit der erlittenen Verfolgungshandlungen hat der Kläger nur geltend gemacht, das Bundesamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem unterstellt worden sei, seine Ehefrau sei getötet worden. Es spreche vielmehr alles dafür, dass seine Ehefrau noch lebe und unter dem Schutz ihres Mehrheiten-Clans stehe. Selbstverständlich habe er weiterhin Interesse daran, die familiäre Gemeinschaft mit seiner Ehefrau fortzusetzen. Dies führt auf keinen zulässigen Zulassungsgrund. Denn damit macht der Kläger dem Grunde nach nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt allerdings nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG aufgezählten Zulassungsgründen im asylrechtlichen Gerichtsverfahren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht unterstellt, die Ehefrau des Klägers sei getötet worden. Vielmehr hat es festgestellt, der Kläger habe selbst angegeben, nicht sicher zu wissen, wo sich seine Frau in Somalia aufhalte. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau anstrebe (S. 7 des Urteils). Insofern hat der Kläger bereits einen selbständig tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (fehlende Wiederholungsgefahr) nicht erfolgreich angegriffen, so dass es schon nicht darauf ankommt, ob er hinsichtlich der weiteren tragenden Begründung (Unglaubhaftigkeit des Vortrags) einen Zulassungsgrund dargelegt hat. Ungeachtet dessen führt auch seine weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus seinem Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht den Schluss ziehen dürfen, dass sein bisheriger Vortrag mit der Realität nichts zu tun habe und er sich einer gerichtlichen Überprüfung nicht habe stellen wollen, nicht zur Zulassung der Berufung, soweit er sich damit (mittelbar) gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubhaftigkeit seines Vortrags wendet. Es ist bereits nicht ersichtlich, welchem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dieses Vorbringen sinnvoll zugeordnet werden könnte. Unabhängig davon lässt der Kläger jedenfalls außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die Bewertung, sein Vortrag zu einer angeblichen Verfolgung durch den Clan seiner Ehefrau sei unglaubhaft, (auch) darauf gestützt hat, es teile vollumfänglich die Einschätzung des Bundesamts, wonach sich das vom Kläger im Verwaltungsverfahren dargelegte Verfolgungsschicksal als allgemein gehalten, oberflächlich, blass und pauschal darstelle. Das Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde lediglich zur Bekräftigung dieser Bewertung herangezogen, verbunden mit dem Hinweis, der Kläger habe sich damit der Möglichkeit beraubt, die geltend gemachten Vorfluchtumstände weiter aufzuklären. Mit der Beurteilung seines Vortrags als allgemein gehalten, oberflächlich, blass und pauschal setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachte, allgemein auf § 138 VwGO gestützte Verfahrensrüge, mit der er beanstandet, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da der erkennende Einzelrichter gegen die gebotene Neutralität und Distanz verstoßen habe, greift nicht durch. Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Einzelrichter gestellt hatte, kann er mit diesem Vorbringen der Sache nach allein eine Besetzungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO geltend machen. Denn einen Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 2 VwGO stellt die Mitwirkung eines befangenen Richters an einer Entscheidung nur dar, wenn er in der Vorinstanz bereits wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch tatsächlich Erfolg gehabt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 ‑ 2 B 18.15 ‑, BayVBl. 2017, 353, juris, Rn. 38 m. w. N. Die Mitwirkung eines Richters, gegen den die Besorgnis der Befangenheit besteht, die aber in der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurde, führt dann zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO, wenn dieser tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 38. Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass geben kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2012 ‑ 2 BvR 615/11 ‑, NJW 2012, 3228, juris, Rn. 13, m. w. N. Solche Umstände legt der Kläger nicht dar. Die mit dem Zulassungsvorbringen beanstandete Passage in dem angegriffenen Urteil, das Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lasse einmal mehr den Schluss zu, dass sein bisheriger Vortrag mit der Realität nichts zu tun habe und er sich einer gerichtlichen Überprüfung nicht stellen wolle (S. 6 des Urteils), lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Einzelrichter die gebotene Distanz und Neutralität in der oben beschriebenen Weise hat vermissen lassen. Der Einzelrichter hat mit dieser, wenn auch möglicherweise pointierten, Formulierung ersichtlich (nur) seine bereits in dem Absatz davor dargelegte Bewertung des Vortrags des Klägers als unglaubhaft noch einmal bekräftigen wollen. Der Umstand, dass der Einzelrichter die Angaben des Klägers als unglaubhaft bewertet, vermag grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Einzelrichter ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 VwGO gerade gehalten gewesen, die Angaben des Klägers auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Insbesondere im asylgerichtlichen Verfahren, das typischerweise durch eine Beweisnot des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Vorgänge im Heimatland geprägt ist, kommt der Würdigung des Vorbringens eines Klägers ‑ insbesondere auf seine Glaubhaftigkeit hin ‑ besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, BVerwGE 71, 180, juris, Rn. 16. Daraus folgt zwangsläufig, dass allein die Würdigung eines Vorbringens als unglaubhaft nicht die notwendige Neutralität oder Distanz vermissen lässt. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2021 ‑ 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 53, und vom 14. Mai 2018 ‑ 4 A 3144/17.A -, juris, Rn. 18. Dass der Einzelrichter dabei auch berücksichtigt hat, der Kläger sei seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen und habe sich der Befragung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (absichtlich) nicht gestellt, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine fehlende Distanz und Neutralität zu. Dem Einzelrichter waren die ‑ im Zulassungsverfahren erstmalig vorgetragenen ‑ Gründe für das Nichterscheinen des Klägers, nämlich der Umzug in eine neue Unterkunft „im Zeitraum der Ladung“, im Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt. Angesichts der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten entsprechend § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO durfte der Einzelrichter davon ausgehen, dass der Kläger über die mündliche Verhandlung ausreichend informiert war, so dass der Schluss, der Kläger habe sich der Befragung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bewusst nicht gestellt, weder fernliegend war noch die Annahme begründet, der Einzelrichter könnte dem Kläger gegenüber nicht unvoreingenommen gewesen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).