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Beschluss

19 A 2447/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.19A2447.21.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 8. Mai 2018 verpflichtet, die Verleihung („Übertragung“) des Nutzungsrechts an der zweistelligen Wahlgrabstätte Feld 1, Kl. 1, Nr. 0065-0066 auf dem städtischen Friedhof N. in E. an den Beigeladenen, den Sohn der Klägerin, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und für die restliche Nutzungszeit („verbleibende Restlaufzeit“) unter Aushändigung einer entsprechenden Erwerbsurkunde an die Klägerin zu verleihen („zu übertragen“). Auf den Berufungszulassungsantrag des Beigeladenen hat der Senat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 4. Januar 2023, den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zugestellt am 6. Januar 2023). Der Beigeladene hat am 17. Februar 2023 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufungsbegründung eingereicht. Er macht geltend, die Fristversäumung sei allein auf ein Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten seiner Prozessbevollmächtigten, Frau L. L1. , zurückzuführen. Die kanzleiübliche 10-tägige Vorfrist sei versehentlich als „gewöhnliche Frist“ sowohl in einem besonderen Fristenkalender als auch in der Rechtsanwaltsakte notiert worden, was zur Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei Ablauf der Vorfrist, aber zu keiner Erinnerung an den Anwalt bei Ablauf der versehentlich nicht notierten Berufungsbegründungsfrist geführt habe. Die Beklagte beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag des Beigeladenen stattzugeben, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt der Senat auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug (Beiakten Hefte 1 und 2). II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Senat verwirft die Berufung des Beigeladenen durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO, weil sie unzulässig ist. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist nach § 124a Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO unzulässig, weil der Beigeladene die einmonatige Berufungsbegründungsfrist nach §124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung in den Fällen einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Hier lief diese Frist mit dem 6. Februar 2023 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsbeschluss vom 4. Januar 2023 den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen am 6. Januar 2023 zugestellt. Die am 17. Februar 2023 eingereichte Berufungsbegründung verfehlt diese Frist. Über sie hat der Senat den Beigeladenen in der Rechtsmittelbelehrung zum Berufungszulassungsbeschluss zutreffend belehrt. Der Senat kann dem Beigeladenen auch keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewähren. Mit seinem darauf gerichteten Antrag vom 17. Februar 2022 hat er keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass er ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Er macht ohne Erfolg geltend, die Fristversäumung beruhe ausschließlich auf dem einmaligen Versehen der sorgfältig ausgewählten und eingearbeiteten Kanzleiangestellten Frau L. L1. . Unter den mitgeteilten und glaubhaft gemachten Umständen des vorliegenden Falles führt diese Begründung auf kein unverschuldetes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau L1. glaubhaft gemacht, dass die Akte bei Ablauf der versehentlich als „gewöhnliche Frist“, d. h. hier als Berufungsbegründungsfrist notierten kanzleiüblichen 10-tägigen Vorfrist am 27. Januar 2023 an ihn vorgelegt worden sei. Weshalb er jedoch anlässlich dieser am Maßstab der kanzleiüblichen Praxis der Fristnotierungen offensichtlich fehlerhaften „gewöhnlichen“, d. h. nicht als Vorfrist gekennzeichneten Aktenvorlage keine Korrektur der Fristnotierung, insbesondere die Nachholung der bis dahin unterlassenen Eintragung der Berufungsbegründungsfrist 6. Februar 2023 und einer entsprechend rechtzeitigen Wiedervorlagefrist in den Fristenkalender veranlasst hat, lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch der beigefügten eidesstattlichen Versicherung von Frau L1. entnehmen. Das darin liegende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten anlässlich dieser Aktenvorlage muss sich der Beigeladene zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Grabnutzungsrechts für den Beigeladenen, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 28.