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Beschluss

12 A 1785/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.12A1785.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang der Veterinärmedizin an der T. J. V. of W. N. in C. , weil sie in dieses Studium aus dem Studiengang Biologie an der Universität C1. gewechselt sei, ohne dass der dafür gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erforderliche wichtige Grund gegeben sei. Die Klägerin wendet sich mit dem Zulassungsantrag gegen die zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund für den von der Klägerin vollzogenen Fachrichtungswechsel sei auch nicht unter dem Aspekt eines sog. Parkstudiums anzuerkennen. Ihr diesbezügliches Vorbringen greift jedenfalls insoweit nicht durch, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es habe an der erforderlichen Absicht der Klägerin gefehlt, das Biologiestudium (als Studium zweiter Wahl) berufsqualifizierend abzuschließen. Hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, können die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen. Fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1999 - 16 A 3413/98 -, juris Rn. 48, Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2017 - 12 CE 17.1796 -, juris Rn. 5; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2021, § 7 Rn. 42.3; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 143. Von diesen rechtlichen Maßgaben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat in seiner Tatsachenwürdigung dazu ausgeführt: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie zu Beginn des Biologiestudiums die Absicht gehabt habe, das Studium bis zum berufsqualifizierenden Abschluss zu betreiben. Sie habe zwar im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erklärt, bei bzw. nach Aufnahme des Biologiestudiums ihre Absicht, Veterinärmedizin zu studieren, vollständig aufgegeben zu haben. Dieser Umstand sei aber mit den Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2019 nicht in Einklang zu bringen. Darin habe sie erklärt, das Biologiestudium aufgenommen zu haben, weil man ihr über diesen Studiengang einen Quereinstieg in die Veterinärmedizin empfohlen habe. Das spreche gegen eine Absicht, das Biologiestudium berufsqualifizierend abzuschließen. Außerdem habe die Klägerin in dieser Stellungnahme angegeben, dass sie nach wie vor fest entschlossen sei, die seit dem Abitur angestrebte Veterinärmedizin zu studieren. Das spreche ebenfalls gegen eine Absicht, das Biologiestudium abzuschließen. Diese Umstände ließen im Übrigen die Annahme als nicht hinreichend plausibel erscheinen, dass die Klägerin die Absicht, Veterinärmedizin zu studieren, zwischenzeitlich vollständig aufgegeben habe (vgl. zum Vorstehenden S. 13 des Urteils). Das Zulassungsvorbringen zieht die Ergebnisrichtigkeit dieser Würdigung nicht ernstlich in Zweifel. Das gilt zunächst und vor allem für den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des "Quereinstiegs" fehlerhaft ausgelegt und gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Klägerin vom 25. Februar 2019 (bei dem beklagten Studierendenwerk eingegangen am 28. des Monats) ein großes Gewicht bei der vorbezeichneten Würdigung zugemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Abbruchs der Ausbildung kommt für die Frage des wichtigen Grundes der ersten Erklärung des Auszubildenden zu den Beweggründen dieser Entscheidung jedenfalls dann maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf die eigentliche Motivation des Auszubildenden zu, wenn diese Erklärung in sich geschlossen und aus sich heraus verständlich ist und sie von daher nicht ergänzungsbedürftig erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1983 - 16 A 580/82 -, n. v.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Januar 1996 - 7 S 2090/95 -, juris Rn. 45, und vom 16. März 1981 - 7 S 1608/80 -, ESVGH 31, 298 (300); Buter, a. a. O., § 7 Rn. 43 a. E. Dem liegt die allgemeine Erfahrungstatsache zugrunde, dass die ersten Angaben eines Beteiligten der Wahrheit oft näher kommen als seine späteren, bereits auf den jeweiligen Verfahrensstand zugeschnittenen Angaben. Gleichwohl muss das Gericht auch im Falle des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und nötigenfalls in freier Beweiswürdigung feststellen, welches die wahren Gründe eines Fachrichtungswechsels oder Abbruchs sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 1996- 7 S 2090/95 -, juris Rn. 45; s. auch Steinweg, a. a. O., § 7 Rn. 166. Von diesem Standpunkt geht auch die Zulassungsbegründung im Ansatz aus. Die Klägerin meint allerdings, jene von ihr abgegebene Stellungnahme habe "in Hinblick auf ihre grundsätzliche innere Haltung zum 'Parkstudium' ergänzungsbedürftig erscheinen" müssen. Diesen Einwand plausibilisiert sie indes nicht hinreichend. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Veranlassung hatte, durch weitere Sachaufklärung der Frage nachzugehen, "ob die von der Klägerin in ihrer ersten Stellungnahme gewählte Begrifflichkeit des 'Quereinstiegs' tatsächlich mit dem Gedanken verknüpft war, den Bachelorstudiengang der Biologie nicht abschließen zu wollen, wenn ihr ein Wechsel in die Veterinärmedizin versagt bliebe". Woraus die Klägerin ableitet, das Verwaltungsgericht habe den "Begriff des Quereinstiegs […] ungenau […] interpretiert" und ihm "eine überdimensionierte […] Bedeutung beigemessen, wobei gleichzeitig die Auslegung des Begriffs eher simplifiziert" worden sei, erschließt sich nicht. Die fragliche Passage des Urteils gibt nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Begriff des "Quereinstiegs" ausgelegt bzw. interpretiert hat. Das Verwaltungsgericht hat den fraglichen Satz in der Stellungnahme der Klägerin vom 25. Februar 2019 ("Empfohlen wurde mir der mögliche Quereinstieg über den Studiengang Biologie.") vielmehr erkennbar im Kontext der gesamten Erklärung gewürdigt und ist - auch unter Berücksichtigung der weiteren Einlassung der Klägerin, sie sei "nach wie vor fest entschlossen […], Veterinärmedizin zu studieren" - zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie das Biologiestudium berufsqualifizierend habe abschließen wollen. Das Fortbestehen eines festen Entschlusses zum Studium "erster Wahl" mag zwar nicht immer und nicht zwingend dagegen sprechen, dass eine aufgenommene Ausbildung "zweiter Wahl" mit dem Willen zum Abschluss begonnen und betrieben worden ist. Einen solchen - auf das Studium der Biologie bezogenen - Willen hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme indes nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Auch ihre dortige Aussage, sie habe sich "auf Grund dessen" - gemeint ist die zuvor angesprochene Empfehlung zum möglichen Quereinstieg - um einen Biologie-Studienplatz beworben, stützt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, weil sie ebenfalls dafür spricht, dass die Klägerin das Biologiestudium ausschließlich als "Mittel zum Zweck" aufgenommen hat. Dem Verweis der Prozessbevollmächtigten auf ein anderslautendes "glaubhaftes Bekunden" der Klägerin ihr gegenüber misst der Senat ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht bei wie der Bekundung, für sie - die Prozessbevollmächtigte - sei "bereits nach der ersten telefonischen Besprechung eindeutig und offensichtlich das Vorliegen der bundesgerichtlich definierten Kriterien für ein Parkstudium erkennbar" gewesen. Im Übrigen spricht auch die mit der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Leistungsübersicht, zu der die Klägerin vorträgt, sie habe damit "die Tatsache nachgewiesen, das Studium der Biologie ordentlich und ernsthaft betrieben zu haben", eher gegen als für das Bestehen eines Willens, dieses Studium berufsqualifizierend abzuschließen. In der Hinweisverfügung des Senats vom 8. März 2023 ist thematisiert worden, dass die laut der Leistungsübersicht im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 von der Klägerin belegten Veranstaltungen hinter dem zurückgeblieben sind, was das Modulhandbuch des Studiengangs für das zweite und dritte Fachsemester jeweils vorsieht. Soweit die Klägerin dazu in der vorgelegtenE-Mail an ihre Prozessbevollmächtigte vom 14. März 2023 geltend macht, sie habe "bezogen auf das Fach Mathematik […] an den Vorlesungen teilgenommen" und sich zur "abschließenden Mathematikprüfung […] dann auch angemeldet und kurz vor dem Prüfungstermin wieder abgemeldet", bleibt schon offen, ob sich dieses - zudem nicht weiter glaubhaft gemachte - Vorbringen überhaupt auf beide einschlägigen Veranstaltungen (2. Fachsemester: Mathematik, Teil Mathematik für Biologie; 3. Fachsemester: Mathematik, Teil Statistik/Informatik) beziehen soll. Vor allem aber trägt die Klägerin zu der ebenfalls für das dritte Fachsemester eingeplanten weiteren Veranstaltung Genetik/Zellbiologie/Physiologie überhaupt nichts vor. 2. Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die förderungsrechtlichen Grundsätze des sog. Parkstudiums seien auch deshalb nicht anzuerkennen, weil der Entschluss zur Aufgabe des Biologiestudiums nicht auf einem "Wegfall der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen" für die Veterinärmedizin in Deutschland beruhe, als "nicht akzeptabel" rügt, fehlt es im Übrigen an der Entscheidungserheblichkeit dieses Einwands. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel der Klägerin sei auch nicht unter dem Aspekt eines sog. Parkstudiums anzuerkennen, - wie bereits ausgeführt - auch auf die selbständig tragende Annahme gestützt, es habe an der erforderlichen Absicht der Klägerin gefehlt, das Biologiestudium berufsqualifizierend abzuschließen. Dagegen wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Dementsprechend führt ihr Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 3. Soweit die Klägerin einwendet, es sei "nach Durchsicht der Gerichtsakte unverständlich, weshalb es zu keiner mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit der Klägerin gekommen war", und weiter dazu vorträgt, eine persönliche Befragung hätte "die vermeintlichen Ungereimtheiten im dargelegten Sachverhalt vonseiten der Klägerin leicht ausräumen können", bleibt unklar, ob damit ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden soll. Ein solcher wäre jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch läge er vor. Der Klägerin stand frei, persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen, um sich dort (weitergehend) rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten haben auch weder auf eine Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin noch auf ihre persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht hingewirkt. Entsprechende Unterlassungen im erstinstanzlichen Verfahren stehen einer Verfahrensrüge entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).