Beschluss
12 A 1892/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.12A1892.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, bei den monatlichen Zahlungen der L. Betriebs GmbH an den Kläger, die Gegenstand des als "Darlehensvereinbarung und Arbeitsvertrag zur Studienförderung im Rahmen eines Studiums an der Fachhochschule N. " bezeichneten Übereinkommens gewesen seien, habe es sich um auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG und nicht um reine Darlehensleistungen gehandelt. Diese Annahme wird vom Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entsprechen Abreden nicht, bei denen kein Darlehen im Rechtssinne gewollt war, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Rückzahlungspflicht entsprechend der Dauer der (späteren) Betriebszugehörigkeit mindert, ohne dass durch Einbehaltungen oder Rückzahlungen eine Schuldtilgung erfolgt. Haben die Parteien die Rückzahlungsverpflichtung in einem solchen Fall gleichwohl als Darlehensvertrag falsch bezeichnet, ändert dies nichts an deren Rechtscharakter (falsa demonstratio). Vgl. BAG, Urteile vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 -, juris Rn. 8, und vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 -, juris Rn. 16; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 28. August 2019 - 7 Sa 6/19 -, juris Rn. 64; Schönhoft, in: Grobys/Panzer-Heemeier, Stichwort-Kommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage 2023, Rückzahlungsklausel Rn. 4 f. Ausgehend davon spricht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags jedenfalls Überwiegendes dafür, dass die fraglichen Leistungen des Unternehmens Gegenstand einer Rückzahlungsvereinbarung und nicht eines Darlehensvertrags waren. Denn nach den Regelungen unter III. 1. sollte "pro Jahr der entsprechenden Betriebszugehörigkeit […] 1/3 des ausgezahlten Darlehens als getilgt" gelten. Diese Abrede verträgt sich aus den dargelegten Gründen nicht mit der Annahme eines Darlehens. Zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führt die mit der Zulassungsbegründung erneut aufgegriffene Behauptung des Klägers, eine "Tilgung der derzeit fraglos immer noch bestehenden Darlehensschuld" erfolge dergestalt, dass er "derzeit deutlich weniger verdient als dies ohne den Abschluss des Darlehensvertrages der Fall gewesen sein würde"; die Firma L. sei berechtigt, gemäß Ziffer III. des Darlehensvertrages das Gehalt später einseitig festzulegen. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert, weil der Kläger nicht konkret darlegt, welche angeblichen Verdiensteinbußen er gegenwärtig erleidet, obwohl er zu den zugrunde liegenden Umständen aus seiner persönlichen Sphäre ohne Weiteres näher vortragen könnte. Daher ist nicht überprüfbar, in welchem Verhältnis die angebliche Tilgung durch jene Einbußen zu der auf drei Jahre der Betriebszugehörigkeit gestreckten Tilgung steht. Davon abgesehen ist dem fraglichen Passus in der Vereinbarung unter III. ("Dabei verpflichtet sich die Firma dem Student / der Studentin eine dem Studienabschluss entsprechenden Anstellungsvertrag zu den in der Firma üblichen Einstellungsbedingungen anzubieten.") ein einseitiges Bestimmungsrecht der Firma in Bezug auf die Höhe des später zu zahlenden Arbeitsentgelts, welches eine "darlehensbedingte" Reduzierung zuließe, nicht zu entnehmen. Der Einwand des Klägers, es sei "überhaupt kein Grund dafür ersichtlich, diesen Fall anders zu behandeln als etwa ein voll rückzahlbares Privatdarlehen aus der Verwandtschaft des Studierenden", geht an den arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Falles vorbei. 2. Der im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angebrachte Vortrag des Klägers dazu, dass "jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 21 IV Nr. 4 BAföG erfüllt" sei, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, nicht als Einkommen; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Mit den an den Kläger monatlich ausgezahlten Leistungen verfolgte die L. Betriebs GmbH ausweislich der "Präambel" der Vereinbarung das Ziel, den Kläger "zur langfristigen Sicherstellung des Ingenieurbedarfs […] für den Studiengang in finanzieller Hinsicht zu fördern" und so an das Unternehmen zu binden. Dieser Zweck stand einer Anrechnung der Zahlungen auf den Bedarf des Klägers ersichtlich nicht entgegen, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, dass er durch eine solche Anrechnung vereitelt wurde; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen. 3. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG "als lex specialis angewandt und daraus geschlussfolgert, der Beklagte habe gar kein Ermessen bei seiner Entscheidung ausüben können", geht fehl. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Rückforderungsanspruch in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung von Verfassungsrecht und den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage darstellt, die als speziellere Regelung den §§ 44 bis 50 SGB X vorgeht und lediglich objektiv voraussetzt, dass der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch dann, wenn von Anfang an unzutreffend ein zu niedriges Einkommen angesetzt worden ist. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Auszubildende oder die Behörde dies zu vertreten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 5 B 5.21 -, juris Rn. 6, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßgaben verkürzt der Kläger den Anwendungsbereich der Vorschrift, indem er ausführt, sie regele "mithin den Fall, dass der Behörde bei der Bewilligung nicht alle notwendigen Unterlagen vorlagen und sie von einem zu niedrigen Einkommen ausging". Eine Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG kommt nicht nur in Betracht, wenn die dem Ausbildungsförderungsamt vorliegenden Unterlagen defizitär waren, sondern vielmehr in allen Fällen der unzureichenden Berücksichtigung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens des Auszubildenden bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung. Danach lässt sich die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch nicht mit dem Einwand in Abrede stellen, der Gesetzgeber habe "für ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten […] die Anwendung der §§ 44 bis 50 SGB X normiert". Der Verweis des Klägers darauf, dass die Ausbildungsförderungsämter nach "§ 48 SGB X" bei einer atypischen Fallgestaltung, die hier "ganz eindeutig" gegeben sei, zur Ausübung von Ermessen berechtigt und auch verpflichtet seien, führt nicht weiter. Weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst ergibt sich, dass vorliegend anstelle der Spezialvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X zur Anwendung hätten kommen müssen. Da diese Spezialvorschrift ein behördliches Ermessen nicht eröffnet, geht der Vortrag des Klägers zu einem vermeintlichen Ermessensfehler ins Leere. II. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Soweit der Kläger als klärungsbedürftig aufwirft, "ob in derartigen Konstellationen § 21 IV Nr. 4 BAföG einschlägig ist", verfehlt er die dargelegten Anforderungen an die Formulierung einer Grundsatzfrage, weil sich aus der Fragestellung nicht erschließt, welche konkreten "Konstellationen" gemeint sind, und seinem Zulassungsvorbringen ein unzutreffendes Verständnis der Vorschrift zugrunde liegt (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter I. 2.). Auch der pauschale Verweis darauf, dass es "keinen einschlägigen Fall gibt, der höchstrichterlich ausgeurteilt worden ist und der mit der hier vorliegenden atypischen Vertragskonstellation vergleichbar ist", rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).