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Beschluss

16 E 787/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.16E787.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2022 wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren (einschließlich seiner Rechtsmittel) kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozessführung i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, juris, Rn. 1 ff.).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2022 wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren (einschließlich seiner Rechtsmittel) kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozessführung i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, juris, Rn. 1 ff.). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).