Beschluss
12 E 36/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.12E36.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Klägerin, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für das Kind der Klägerin nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft für ihr Kind verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eigenen Angaben der Klägerin zufolge hätten sich ihre Nachforschungen darauf beschränkt, auf der Internetseite der Diskothek nach Fotos des Kindesvaters zu suchen. Da es sich um die damalige Stammdiskothek der Klägerin gehandelt habe, habe es indes nahe gelegen, diese auch erneut aufzusuchen und sich dort nach dem Kindesvater zu erkundigen bzw. zu versuchen, diesen dort anzutreffen. Auch habe es nahe gelegen, die Personen, die die Klägerin an jenem Abend in der Diskothek begleitet hätten, zu dem Kindesvater zu befragen. Nach eigenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei sie mit dem Kindesvater am Rande der Gruppe ins Gespräch gekommen. Insofern sei es zumindest möglich, dass der Kindesvater auch von anderen der Klägerin bekannten Besuchern zumindest gesehen worden sei bzw. dass diese Informationen über ihn hätten. Eine Befragung der Bekannten habe auch deshalb nahegelegen, weil die Klägerin angegeben habe, "ziemlich betrunken" gewesen zu sein und sich z. B. nicht an den Namen des Kindesvaters erinnern zu können. Gerade bei ggf. bestehenden Erinnerungslücken dränge sich eine Befragung der begleitenden Personen aber auf. Der Umstand, dass der Klägerin die Situation peinlich gewesen sei, rechtfertige es nicht, dass sie nach eigenen Angaben nie mit ihren Bekannten über die Situation an dem Abend gesprochen und den Kontakt zu den Bekannten daraufhin auch gemieden habe. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin wendet ein, bei der "U. " handele es sich um eine Großraumdiskothek; es würden dort keine personenbezogenen Daten gespeichert. Auch die dort tätigen Kräfte wechselten stetig. Es gebe keine feste Belegschaft. Es sei deshalb unmöglich gewesen, "Wochen nach dem Zusammentreffen der Parteien noch die Person des Vaters ausfindig zu machen bzw. seinen Namen zu erkunden." Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es nicht zu erklären vermag, dass und warum es für die Klägerin unmöglich, unzumutbar oder nicht erfolgversprechend gewesen sein soll, ihre Bekannten und damaligen Begleiter zu dem Kindesvater zu befragen, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Der Hinweis der Beschwerde, wie "die Kindesmutter" habe auch der Kindesvater "wohl nur gelegentlich die Diskothek besucht", so dass ihre Fotorecherche "ohne jede Wirkung" geblieben sei, geht daher ebenfalls an der Sache vorbei. Zudem war die U. in P. eigenen Angaben der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 5. Juni 2018 zufolge ihre "Stammdiskothek", zu der sie "immer Samstags" gefahren sei. Hinreichende Bemühungen zur Identifikation des Kindesvaters möglichst umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft hat die Klägerin - auch unter Berücksichtigung der damaligen Regelmäßigkeit ihrer dortigen Aufenthalte - insofern nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.