Beschluss
12 A 2807/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0223.12A2807.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger zunächst vorträgt, das Urteil des Verwaltungsgerichts befasse sich mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung durch Aushang nicht, sondern lasse dies dahingestellt, bleibt schon unklar, ob es sich dabei überhaupt um einen rechtlichen Einwand - in dem Sinne, dass diese Frage hätte aufgeklärt werden müssen - handeln soll. Bejahendenfalls greift dieser jedenfalls offensichtlich nicht durch, weil eine anstelle der vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrunde gelegten Heilung (§ 8 VwZG) angenommene Wirksamkeit der Zustellung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde. Der Einwand des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht von einem im Zuge der Akteneinsicht fortbestehenden Zustellungswillen der Beklagten ausgehe, verfängt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der notwendige Bekanntgabewille des Bundesverwaltungsamtes ergebe sich ohne weiteres aus missglückten Zustellungs- und Bekanntgabeversuchen. Zur Heilung sei nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst werde. Denn solange der durch die fehlerhafte Zustellung dokumentierte Bekanntgabewille nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden sei, wirke er fort. Das gelte jedenfalls auch bei einer durch die Behörde selbst gewährten Akteneinsicht (S. 13 f. des Urteils). Der Kläger hält dieser auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Argumentation lediglich entgegen, die Annahme eines Fortwirkens des Bekanntgabewillens sei im vorliegenden Fall "nicht schlüssig, da der Beklagte auch während des gesamten Prozessverlaufs davon ausgegangen ist, dass die Zustellung durch Aushang wirksam ist"; das Verwaltungsgericht postuliere "für die Beklagte einen Zustellungswillen, den diese ersichtlich nicht hatte". Dieses Vorbringen geht an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts vorbei. Weder wird damit in Frage gestellt, dass sich der Bekanntgabewille in den erfolgten Zustellungs- und Bekanntgabeversuchen des Bundesverwaltungsamtes manifestierte, noch zieht der Kläger mit der pauschalen Behauptung des Gegenteils ernstlich in Zweifel, dass dieser Wille auch im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs der Bescheide (durch die gewährte Akteneinsicht) fortbestand. Dass der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts "die förmlichen Zustellungsvorschriften des VwZG weitgehend obsolet machen (würde)" und die Behörde "Formvorschriften bei der Zustellung nicht mehr beachten (bräuchte)", wie der Kläger vorträgt, führt schon deshalb nicht weiter, weil der Gesetzgeber eine Heilung von Zustellungsmängeln ausdrücklich in § 8 VwZG geregelt hat. Auch in Anbetracht dieser gesetzlich eröffneten Heilungsmöglichkeit bleibt die Beachtung von Zustellvorschriften von erheblicher Bedeutung etwa für den Beginn von Fristen, die bei Zustellmängeln und deren späterer Heilung erst entsprechend später zu laufen beginnen würden. Soweit der Kläger geltend macht, der Vollstreckungsandrohung läge kein wirksamer Verwaltungsakt zugrunde, wenn dieser erst mit Übermittlung der elektronischen Akte wirksam geworden wäre, ist dem - worauf die Beklagte zutreffend verweist - entgegenzuhalten, dass die streitgegenständlichen Bescheide im Zeitpunkt des Erlasses der Vollstreckungsandrohung vom 29. Oktober 2018 angesichts der im Juli 2018 erfolgten Akteneinsicht jedenfalls bereits durch Heilung wirksam geworden waren. Die abschließend verlautbarte Auffassung des Klägers, in der Klageerhebung sei "zugleich ein Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 5.4.2004 sowie gegen die Zinsbescheide zu sehen", ist offensichtlich unzutreffend. Ein entsprechendes Anfechtungsbegehren war der anwaltlich verfassten Klageschrift vom 19. November 2018, die auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus den dort bezeichneten Bescheiden zielte, auch im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift ermächtigt das Gericht nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 B 58.18 -, juris Rn. 8, m. w. N. Daher kommt es nicht auf den Vortrag des Klägers an, dass die "Feststellungsklage gegen die Vollstreckung […] nämlich nur Sinn (macht), wenn die Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen sind". Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem in der Klageschrift Erklärten und nicht danach, was sinnvollerweise hätte erklärt werden sollen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus der mit der Zulassungsbegründung formulierten Frage, "ob die von der Rechtsprechung angenommene Heilung der Zustellung durch Akteneinsicht auch dann angenommen werden kann, wenn die Akteneinsicht auf elektronischem Weg erfolgt ist", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Übersendung eines Datenträgers mit den elektronisch gespeicherten Daten stelle kein gesetzlich zertifiziertes Verfahren dar, wie etwa die Übersendung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach, ist schon deshalb ungeeignet, der aufgeworfenen Frage eine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil auch die Gewährung von Akteneinsicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach "auf elektronischem Weg" erfolgt. Zudem legt der Kläger nicht ansatzweise dar, weshalb es in Anbetracht des nach § 8 VwZG maßgeblichen tatsächlichen Zugangs beim Empfangsberechtigten darauf ankommen soll, wie der Zugang gewährt worden ist und ob die Gewährung auf der Grundlage eines rechtlich geregelten Verfahrens erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).