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Beschluss

5 A 2398/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.5A2398.22A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 19 A 2358/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2022 – 1 B 66.22 –, Rn. 12, und vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 6 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 19 A 2557/21.A –, juris, Rn. 7, und vom 13. Dezember 2021 – 19 A 3641/20.A –, juris, Rn. 5 m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine nach Albanien zurückkehrende Person verlässlichen Schutz durch staatliche Stellen erlangen kann, wenn diese Person zuvor im Bundesgebiet Opfer der organisierten albanischen Kriminalität geworden ist und gegen diese im Rahmen eines Strafverfahrens ausgesagt hat oder sogar als Mitglied einer derartigen Organisation gegen diese im Rahmen eines Strafverfahrens ausgesagt hat. Diese Frage und das darauf bezogene Zulassungsvorbringen zu einer mangelhaften Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Albanien führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit diese und die von ihm als grundsätzlich bedeutsam benannten Umstände im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 1 B 53.22 –, juris, Rn. 6; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 19 A 1784/21.A –, juris, Rn. 6 m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht allein wegen der Annahme abgelehnt, er sei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG wegen der ihm nach seiner Einschätzung drohenden Gefährdung an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes zu verweisen (S. 11 ff. des Urteils), sondern selbstständig tragend wegen der bejahten Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG in den urbanen Zentren Albaniens (S. 18 des Urteils). Gegen diese selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts greifen Zulassungsrügen nicht durch. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zu einer Verstrickung staatlicher Einrichtungen mit der organisierten Kriminalität auch pauschal die Annahme einer „inländischen Fluchtalternative“ in Frage stellt (S. 2 des Zulassungsantrags), setzt er sich mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise auseinander. Insbesondere benennt er keine Erkenntnismittel, die geeignet wären, die einzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach dem Kläger mangels „hartnäckiger Verfolgung“ an anderen Orten in Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr drohe, in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).