Das angegriffene Urteil wird geändert. Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers durch Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG festzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen für das von ihm ab dem Sommersemester 2018 aufgenommene Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. dem Grunde nach trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegen. Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0.00.1982 geborene Kläger begehrt eine Vorabentscheidung betreffend Ausbildungsförderung für das zum Sommersemester 2018 an der Universität zu L. aufgenommene Studium der Humanmedizin mit dem Studienziel Staatsexamen. Im Dezember 2009 erlangte der Kläger auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,6 und bewarb sich bis zum Sommersemester 2017 erfolglos um einen Studienplatz für Humanmedizin. Im Juni 2015 beantragte der Kläger eine Vorabentscheidung für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu L. mit der Begründung, er habe eigentlich Humanmedizin studieren wollen, habe aber wegen des Notendurchschnitts bis einschließlich Sommersemester 2015 keine Chance auf einen Studienplatz. Mit Bescheid vom 6. August 2015 erteilte das beklagte Studierendenwerk die begehrte Vorabentscheidung. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lägen vor. Mit Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung hochschulstart.de vom 10. August 2017 wurde der Kläger für das Wintersemester 2017/2018 zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes in T. zugelassen. Diesen Studienplatz nahm er nicht an. Seinerzeit unterhielten der Kläger und sein Lebensgefährte, mit dem er bereits seit dem Jahr 2004 liiert war, eine gemeinsame Wohnung in I. . Am 14. August 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG für das Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. ab dem Sommersemester 2018 (1. April 2018). Dem Antrag waren Nachweise über erfolglose Bewerbungen um einen Studienplatz Medizin für den Zeitraum vom Wintersemester 2015/2016 bis zum Sommersemester 2017 beigelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug im Folgenden vor, der Kläger sei staatlich anerkannter Physiotherapeut und habe sich fortlaufend fortgebildet. Er habe sich auch als so genannter "beruflich Qualifizierter" bei Universitäten im Studienfach Humanmedizin beworben; auf diese Gruppe finde die Unverzüglichkeitsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG keine Anwendung. Allerdings gelte diese Ausnahmeregelung nur für Studienplatzbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, weswegen gerichtliche Verfahren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Köln (6 K 1863/13, 6 K 5140/13) und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sowie dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geblieben seien. Wunsch-Studienort des Klägers sei stets L. gewesen. Hätte er für das Wintersemester 2017/2018 einen Antrag auf Vorabentscheidung für Humanmedizin in L. gestellt, hätte dieser Antrag Erfolg gehabt und hätte auch für das Sommersemester 2018 gegolten. Die Universität zu L. biete einen so genannten Modellstudiengang an, den es anderswo nicht gebe. Der Kläger sei in unbefristeter und ungekündigter Anstellung als Physiotherapeut; er beabsichtige, während des Studiums weiter auf 450 Euro-Basis zu arbeiten. Auch habe er eine allein die Universität L. bindende Zusage bekommen, dass sein dreimonatiger Zivildienst als Krankenpflege-Praktikum anerkannt werde. Zum Wintersemester 2017/2018 habe er sich beworben mit dem Erstwunsch L. . Dieser Wunsch sei nicht erfüllt worden, er habe eine Zulassung für die Universität T. bekommen; ein Studienplatztausch sei nicht zustande gekommen. Dem Kläger sei nicht der Vorwurf zu machen, dass er das Medizinstudium nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG an der Universität T. zum Wintersemester 2017/2018 aufgenommen habe. Er habe keine rechtliche Obliegenheit verletzt; die Studienaufnahme zum Sommersemester 2018 werde unverzüglich erfolgen. Die Nichtbewilligung von Ausbildungsförderung für den Kläger führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die den Studienort nach L. gewechselt hätten. Hätte der Kläger das Studium in T. aufgenommen und sei dann zum Sommersemester 2018 nach L. gewechselt, hätte ihm Ausbildungsförderung bewilligt werden müssen. Der Wunsch nach Aufnahme des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Universität zu L. entspreche auch einer umsichtigen Studienplanung; der Kläger habe eine realistische Aussicht gehabt, sein Studium im Wunschstudiengang und an der Wunschuniversität aufzunehmen. Mit Bescheid vom 15. September 2017 lehnte das beklagte Studierendenwerk den Antrag auf (positive) Vorabentscheidung ab und führte zur Begründung aus, Ausbildungsförderung werde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Förderung begehrt werde, bereits das 30. Lebensjahr überschritten habe. Dies sei beim Kläger bereits am 9. Dezember 2012 der Fall gewesen. Die Ausnahmefälle, nach denen eine Altersüberschreitung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG möglich sei, seien beim Kläger angesichts seines Ausbildungsgangs nicht gegeben. Zudem habe der Kläger die Ausbildung, für die die Förderung begehrt werde, nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aufgenommen. Trotz Zulassung zum Studium an der Universität T. habe er das Studium dort nur deswegen nicht aufgenommen, weil die Studieninhalte verglichen mit der Universität zu L. nicht völlig identisch seien und er davon ausgegangen sei, dass er an seiner favorisierten Universität zu L. im Sommersemester 2018 zugelassen werde. Dies genüge nicht für die Annahme einer Unverzüglichkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Studierendenwerk mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2017 als unbegründet zurück. Die Überschreitung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG stehe der Leistung von Ausbildungsförderung entgegen. Im Sommersemester 2018 werde der Kläger das 35. Lebensjahr vollendet haben. Er werde jedenfalls dieses Semester geplante Ausbildung nicht unverzüglich aufgenommen haben. Die angeführten Ausnahmefälle der Rechtsprechung ließen sich nicht auf den Fall des Klägers übertragen. Am 28. September 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 1. Oktober 2017 haben der Kläger und sein Lebensgefährte am 6. Januar 2018 die Ehe vor dem Standesamt L. geschlossen. Mit Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung hochschulstart.de vom 9. Februar 2018 ist der Kläger für das Sommersemester 2018 zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. zugelassen worden. Dort ist er seit diesem Semester in dem besagten Studienfach immatrikuliert. Zur Begründung seiner Klage hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass er sich seit 14 Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit seinem Prozessbevollmächtigten befinde. Daher sei es ihm nicht zumutbar gewesen, ab dem 1. Oktober 2017 das Studium in T. außerhalb der gemeinsamen Wohnung und fernab des gemeinsamen Lebensmittelpunktes zu wählen. Die Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen, sei erst zum 1. Oktober 2017 mit der Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen worden. Er, der Kläger, und sein Prozessbevollmächtigter hätten daraufhin nach der überraschenden Gesetzesänderung bereits am 6. Januar 2018 die Ehe geschlossen, wie dies von ihnen immer geplant gewesen sei. Zum 1. April 2018 habe er nunmehr den begehrten Studienplatz an der Universität zu L. erhalten und auch angenommen. Ein Wechsel zum Modellstudiengang in L. sei nur schwer möglich. Auf persönliche oder familiäre Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG, die ihn an der Aufnahme eines Studiums der Humanmedizin vor Erreichen der Regelaltersgrenze gehindert hätten, habe er sich zu keiner Zeit berufen; allerdings sei ihm aus beruflichen, familiären und tatsächlichen Gründen eine Aufnahme des Studiums in T. zum Wintersemester 2017/2018 unzumutbar gewesen. Damit seien in seinem Fall Umstände gegeben, die den Vorwurf fehlender Unverzüglichkeit entkräfteten. Auch sei die lange Wartezeit auf einen Studienplatz für Humanmedizin vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden; deswegen sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm, dem Kläger, nunmehr die einsemestrige Verzögerung entgegengehalten werde. Zudem könne er sich auf die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG berufen, für die das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht gelte. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Studierendenwerk unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 15. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 zu verpflichten, ihm im Wege der Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. ab dem Sommersemester 2018 zu gewähren. Das beklagte Studierendenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden bezogen. Zwar könne sich der Kläger auf die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG berufen, nicht jedoch auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG, weil er eine formelle Hochschulzugangsberechtigung besitze. Jedoch sei die Studienaufnahme im Studiengang Humanmedizin an der Universität zu L. nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfolgt; dem Kläger sei es möglich gewesen, den Studiengang an der Universität in T. zu beginnen. Allein der Umstand, dass in L. ein teilweise abweichender Modellstudiengang angeboten werde, reiche nicht aus, um die verspätete Studienaufnahme zu rechtfertigen. Der Modellstudiengang Humanmedizin werde zudem an elf weiteren Universitäten im Bundesgebiet angeboten. Ein Grund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei durch die nunmehr geschilderte Lebenssituation nicht anzunehmen; die Voraussetzungen der Norm müssten vor der Erreichung des 30. Lebensjahres eingetreten sein und die Nichtaufnahme der Ausbildung müsse auf die dort genannten Umstände zurückzuführen sein. Beides sei im Fall des Klägers nicht gegeben, bis zum Eintritt des 30. Lebensjahres sei er ledig gewesen. Auf eine fiktive ex-post-Betrachtung könne er sich nicht berufen. Auch sei durch den Antrag auf Vorabentscheidung für das Studienfach Rechtswissenschaft eine Zäsur eingetreten. Hätte der Kläger dieses Studium aufgenommen und dann zum Studienfach Humanmedizin gewechselt, hätte ihm zumindest teilweise Ausbildungsförderung bewilligt werden können. Die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis, da in den dort entschiedenen Fällen die Altersgrenze nur geringfügig überschritten worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte positive Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Ausbildungsförderung werde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Förderung begehrt werde, bereits das 30. Lebensjahr überschritten habe. Der Kläger sei bei Beginn des Studiums der Humanmedizin an der Universität zu L. im Sommersemester 2018 bereits 35 Jahre alt gewesen. Zwar bleibe diese Altersgrenze in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG außer Betracht. Der Kläger habe das Studium aber nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aufgenommen. Der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende sei verpflichtet, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantrage, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Die daraus herzuleitenden Anforderungen seien umso strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten habe. Schon wegen der erheblichen Überschreitung der Altersgrenze sei der Kläger gehalten gewesen, das Medizinstudium bereits im Wintersemester 2017/2018 in T. zu beginnen. Dass er nicht die erste Möglichkeit genutzt habe, das Studium der Humanmedizin aufzunehmen, sei ihm auch subjektiv vorwerfbar, da eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht anzunehmen sei. Verheirateten wie auch ohne rechtliche Bindung zusammenlebenden Partnern gleich welchen Geschlechts sei es im Hinblick auf die strengen Anforderungen bei zunehmender Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG zuzumuten, sich zeitweise an einem anderen Ort als dem des Lebensmittelpunktes aufzuhalten. Im Fall des Klägers und seines nunmehrigen Ehemanns seien auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die eine solche zeitweise Trennung als unzumutbar erscheinen ließen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hat der seinerzeit für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 15. Senat des beschließenden Gerichts die Berufung des Klägers zugelassen. Zu deren Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG gelte die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sei. Bei diesem Zugang zum Studium komme auch nicht die in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG enthaltene Unverzüglichkeitsregelung zur Anwendung. Er, der Kläger, habe sich mit dem Hochschulzugang als beruflich Qualifizierter bei der zentralen Vergabestelle für die Zulassung im Studienfach Humanmedizin zum 1. April 2010 beworben. Er vertrete die Auffassung, dass ein Mensch, der über die allgemeine Hochschulreife verfüge und beruflich Qualifizierter sei, sich aussuchen könne, über welchen Weg er einen Zugang ins Studium wähle. Die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) sei hingegen der Ansicht gewesen, dass sich ein Bewerber in solchen Fällen ausschließlich mit der allgemeinen Hochschulreife bewerben müsse. Die mit Blick auf den Studienzugang als beruflich Qualifizierter betriebenen Gerichtsverfahren seien erfolglos geblieben. Aufgrund der Vergabemethoden der Stiftung für Hochschulzulassung und der Kapazitäten im Studienfach Humanmedizin sei er tatsächlich gehindert gewesen, vor Erreichen der Höchstaltersgrenze das Studium in diesem Fach aufzunehmen. Letztlich habe er seinen Studienplatz mit dem Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife erlangt. Bis zur Zuteilung des Studienplatzes habe er sich fortlaufend für das Studienfach Humanmedizin beworben. Hinsichtlich des Wunsches, das Studium der Humanmedizin aufzunehmen, habe es zu keiner Zeit eine Zäsur gegeben. Wegen der gemeinsamen Wohnung mit seinem Lebensgefährten (nunmehr: Ehegatten) und der Stellung im Berufsleben sei schon ab dem Jahr 2015 L. der ausschließliche Wunschstudienort gewesen. Auch in Anbetracht der umfangreichen Praxisausbildungen im medizinischen Bereich sei für ihn, den Kläger, nur noch der praxisnahe Modellstudiengang an der Universität zu L. in Betracht gekommen. Den zum Wintersemester 2017 zugeteilten Studienplatz in T. habe er erfolglos in einem Portal zum Studienplatztausch inseriert. Mit Blick auf seine im Abitur erreichte Durchschnittsnote und die erreichte Zahl der Wartesemester habe er mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, den begehrten Medizinstudienplatz an der Universität zu L. zum Sommersemester 2018 zu erhalten. Zeitnah nach der Verabschiedung des Gesetzes betreffend die "Ehe für alle" hätten sein Lebensgefährte und er sich um einen Termin zur Eheschließung bemüht. Die Lebensgemeinschaft habe bereits seit dem Jahr 2004 bestanden. Aus familiären Gründen sei es ihm, dem Kläger, nicht zuzumuten gewesen, seinen Lebensmittelpunkt von L. /I. nach T. zu verlegen, um dort zum Wintersemester 2017/2018 das Studium der Humanmedizin aufzunehmen. Ein späterer Wechsel in den Kölner Modellstudiengang wäre dann später auch praktisch kaum möglich gewesen. Sein, des Klägers, jetziger Ehemann leide zudem an einer an einer schweren, im August 2016 entdeckten Bluterkrankung, wegen der er in L. dauerhaft ärztlich behandelt werde und einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen habe. Vor der Aufnahme des Studiums zum Sommersemester 2018 habe er, der Kläger, seine Berufstätigkeit als Physiotherapeut zum 31. Dezember 2017 beendet und zudem die Ausbildung zum Heilpraktiker zum 1. April 2018 abgeschlossen. Der nachfolgende Studienbeginn sei wegen der dargelegten Umstände unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfolgt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Das beklagte Studierendenwerk beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Ausbildungsförderung werde nach § 10 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nur geleistet, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen seine Ausbildung aufnehme. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Durch die Nichtannahme des mit Bescheid vom 10. August 2017 angebotenen Studienplatzes in T. sei die spätere Aufnahme des Studiums in L. nicht mehr unverzüglich erfolgt. Die Auffassung des Klägers, die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG sei in seinem Fall anzuwenden, sei nicht nachvollziehbar, weil diese Regelung ausdrücklich nur greife, wenn der Auszubildende keine Hochschulberechtigung erlangt habe. Darin liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der Kläger sei nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen, den Ausbildungsabschnitt zu beginnen. Dadurch dass sich der Kläger bundesweit um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben habe, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er bereit gewesen sei, seinen Lebensschwerpunkt gegebenenfalls auch ins Saarland zu verlegen. Zu dem Zeitpunkt der Ablehnung des Studienplatzes in T. sei er auch noch nicht verheiratet gewesen. Das im Nachhinein erfolgte Angebot eines Studienplatzes in L. zum Sommersemester 2018 sei für den Kläger eine günstigere Lösung gewesen, die jedoch keinen persönlichen oder familiären Hinderungsgrund dargestellt habe. Hinsichtlich des Arguments des Klägers, er habe den Studienplatz zum Wintersemester 2017/2018 wegen der Bindung an die Kündigungsfrist seines Arbeitsverhältnisses in L. nicht antreten können, handele es sich um eine persönliche Angelegenheit, die er selbst zu verantworten habe. Gleiches gelte für den Wunsch, zunächst die Heilpraktikerausbildung zu absolvieren; auch dies habe keinen persönlichen Hinderungsgrund dargestellt. Der geltend gemachte lebensbedrohliche Zustand des Lebensgefährten des Klägers habe sich nach eigenen Angaben erst im Laufe des Jahres 2018 entwickelt, so dass darin kein familiärer Hinderungsgrund zum Antritt des Studiums zum Wintersemester 2017/2018 gesehen werden könne. Unabhängig davon könne die Erkrankung des späteren Ehemannes schon deshalb keinen Einfluss auf die Obliegenheiten des Klägers bei der Ausbildungsplanung entfalten, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Lebenspartnerschaft bestanden habe. Im Übrigen würde selbst eine positive Bescheidung des Vorabentscheidungsantrags eine Förderung für den gesamten bisherigen Studienabschnitt der Fachrichtung Humanmedizin an der Universität zu L. nicht ermöglichen. Denn der Kläger habe lediglich am 13. Februar 2018 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2018 bis März 2019 gestellt; Wiederholungsanträge für weitere Zeiträume seien hingegen ausgeblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des beklagten Studierendenwerks. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Studierendenwerk auf die begehrte Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG darüber, dass die Förderungsvoraussetzungen für das von ihm ab dem Sommersemester 2018 aufgenommene Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. dem Grunde nach trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegen. § 46 Abs. 5 BAföG räumt in den dort genannten Fällen, in denen einschränkende Voraussetzungen für die Leistungsgewährung gelten, dem Auszubildenden einen Anspruch auf Vorabentscheidung dem Grunde nach ein, wenn er dies besonders beantragt. Solche Vorabentscheidungen dem Grunde nach sind feststellende Verwaltungsakte, die grundlegende Fragen des Ausbildungsförderungsverhältnisses, die für einen Ausbildungsabschnitt nur einheitlich beantwortet werden können, vorab mit Bindungswirkung für in der Regel den gesamten Ausbildungsabschnitt entscheiden (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Sie dienen sowohl dem berechtigten Interesse des Auszubildenden an der Planbarkeit seines Ausbildungsvorhabens als auch dem Interesse der Förderungsverwaltung, grundlegende Fragen des Förderungsverhältnisses nicht für jeden Bewilligungszeitraum, der in der Regel nur ein Jahr beträgt (§ 50 Abs. 3 BAföG), erneut entscheiden und im Verwaltungsrechtsstreit vertreten zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N. Um dem feststellenden Charakter der Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG Rechnung zu tragen, versteht der Senat den schriftsätzlich gestellten Klageantrag im tenorierten Sinne. Den für eine Vorabentscheidung erforderlichen Antrag hat der Kläger am 14. August 2017 gestellt. Sein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung folgt aus der erklärten Absicht des Klägers, für das (mit dem Sommersemester 2018 aufgenommene) Studium der Humanmedizin Ausbildungsförderung beantragen zu wollen. Ob er bereits mit seinem Vorabentscheidungsantrag zugleich einen Leistungsantrag für den ersten Bewilligungszeitraum gestellt hat, mit dem er sein Recht auf Ausbildungsförderung ab dem Antragsmonat (§ 15 Abs. 1 BAföG) gewahrt hätte, wenn er im Grundlagenstreit rechtskräftig obsiegt, vgl. hierzu und zum Verhältnis von Vorabentscheidungs- und Leistungsantrag im Allgemeinen: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 5 C 4.97 -, juris Rn. 12 ff., und vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, juris Rn. 17 f., kann für die Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für den vorliegenden Grundlagenstreit dahinstehen. Denn das beklagte Studierendenwerk hat mit seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2023 vorgetragen, der Kläger habe am 13. Februar 2018 einen Ausbildungsförderungsantrag für den Zeitraum April 2018 bis März 2019 gestellt. Davon ausgehend liegt ein den Förderungsanspruch wahrender Leistungsantrag jedenfalls vor. Selbst ohne diesen käme einer positiven Grundlagenentscheidung eine klärende Wirkung für den in Rede stehenden Ausbildungsabschnitt zu. Mit seinem Bescheid vom 15. September 2017 hat das beklagte Studierendenwerk ausdrücklich eine Entscheidung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG getroffen, die für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Dieser ist im gegenwärtigen Zeitpunkt ersichtlich noch nicht abgeschlossen; auch die Förderungshöchstdauer für die aufgenommene Ausbildung, die nach § 15a Abs. 1 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO 2002 sechs Jahre und drei Monate umfasst, ist derzeit offenkundig noch nicht abgelaufen. Die Förderungsvoraussetzungen für das vom Kläger ab dem Sommersemester 2018 aufgenommene Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. liegen dem Grunde nach trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG vor. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung (April 2018) geltenden Fassung (im Folgenden nur: a. F.) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35 Lebensjahr vollendet hat. Die Anhebung der Altersgrenze auf das 45. Lebensjahr durch das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Eine rückwirkende Anwendbarkeit sieht das Gesetz nicht vor; vielmehr regelt § 66a Abs. 2 BAföG, dass u. a. § 10 des Gesetzes in der geänderten Fassung des 27. BAföGÄndG erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden ist, soweit nachstehend - wie hier der Fall - nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hatte bei Beginn des Studiums im Sommersemester 2018 die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. überschritten; seinerzeit war er bereits 35 Jahre alt. Nach den Bestimmungen des Satzes 2 der Vorschrift gilt die Altersgrenze im Fall des Klägers allerdings nicht. Das folgt allerdings nicht aus einer Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG a. F. Denn diese Vorschrift erfasst nur solche Auszubildende, die ausschließlich aufgrund ihrer "materiellen" beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 12 B 28/12 -, juris Rn. 5. Das war beim Kläger ersichtlich nicht der Fall; er hat den Studienplatz im Fach Humanmedizin in dem von der Stiftung für Hochschulzulassung koordinierten Vergabeverfahren aufgrund der im zweiten Bildungsweg erworbenen Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Mithin greift jedoch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG a. F., wonach Satz 1 der Vorschrift - also die Altersgrenze von 30 Jahren - u. a. dann nicht gilt, wenn der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung an einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG erworben hat; zu den dort aufgeführten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges gehört auch das Abendgymnasium, an dem der Kläger die allgemeine Hochschulreife im Dezember 2009 erlangt hatte. Zudem kommt hier § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG a. F. für die Zeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im zweiten Bildungsweg zum Tragen; danach gilt Satz 1 auch dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Als persönlicher Hinderungsgrund in diesem Sinne ist auch die "Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren" zu verstehen. Vgl. Tz. 10.3.4 BAföGVwV; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2021, § 10 Rn. 17.1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2021, § 10 Rn. 29; Winkler, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1. Dezember 2022, BAföG, § 10 Rn. 12. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Aussicht auf die Erlangung eines Studienplatzes im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin hatte und seine Bewerbungen daher erfolglos geblieben waren. Auch zu der Zeit, als der Kläger die Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften in Betracht zog, hat er sich ausweislich der vorgelegten Ablehnungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung weiterhin ohne Erfolg um die Zuteilung eines Medizinstudienplatzes bemüht. Die Nichtzulassung war offensichtlich kausal für die verzögerte Aufnahme des Studiums und der damit einhergehende Hinderungsgrund ist auch bereits vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. eingetreten. Das Unverzüglichkeitsgebot in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. steht einer Anwendung der Nummern 1 und 3 des Satzes 2 der Vorschrift im Fall des Klägers - entgegen der Annahme des beklagten Studierendenwerks und des Verwaltungsgerichts - nicht entgegen. Denn der Kläger hat die hier in Rede stehende Ausbildung unverzüglich aufgenommen, nachdem der bestehende Hinderungsgrund - die Nichtzulassung zum Studium - weggefallen war. Zwar hätte er das Studium der Humanmedizin bereits ein Semester früher, nämlich zum Wintersemester 2017/2018, an der Universität T. aufnehmen können. Die dadurch eingetretene Verzögerung steht der Annahme der Unverzüglichkeit indes nicht entgegen. Unverzüglich, d. h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden danach dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Die daraus herzuleitenden Anforderungen sind umso strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten hat. Ob der Auszubildende den Ausbildungsabschnitt, für den er Ausbildungsförderung beantragt, "unverzüglich" begonnen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Auch ein vom Auszubildenden aus entschuldbaren Gründen hinausgezögerter Beginn des Ausbildungsabschnitts kann deshalb im Ergebnis noch unverzüglich sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1992 - 11 C 24.92 -, juris Rn. 12 f., und vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2010 - 2 A 2452/08 -, juris Rn. 54. Hamb. OVG, Beschluss vom 22. September 2014 - 4 Bf 200/12 -, juris Rn. 26. Der Kläger hat das Studium der Humanmedizin unverzüglich nach der erstmaligen Zuteilung des Studienplatzes aufgenommen. Die Verzögerung um ein Semester, die dadurch eingetreten ist, dass er den zugeteilten Studienplatz in T. abgelehnt und das Studium erst mit dem nachfolgenden Semester in L. aufgenommen hat, mag zwar einen Verstoß gegen das Gebot der Zielstrebigkeit begründen. Dieser Verstoß ist dem Kläger indes in Anbetracht der seinerzeit in den Blick zu nehmenden Lebensumstände, zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles vgl. Roggentin, a. a. O., § 10 Rn. 24; Steinweg, a. a. O., § 10 Rn. 41; speziell zur Frage der Vorwerfbarkeit mit Blick auf die Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft: Hamb. OVG, Beschluss vom 17. September 2007 - 4 Bs 155/07 -, n. v., nicht vorzuwerfen. Das gilt schon deshalb, weil die mit der Annahme des Studienplatzes in T. verbundene Beeinträchtigung der langjährigen Lebensgemeinschaft mit seinem Lebensgefährten - und jetzigen Ehegatten - dem Kläger nicht zuzumuten war. Die Aufnahme des Studiums im Saarland hätte dazu geführt, dass er sich dort eine Unterkunft hätte suchen müssen und dass die Beziehung zu seinem damaligen Lebensgefährten für mindestens ein Semester allenfalls noch an den Wochenenden und in den Semesterferien in der gemeinsamen Wohnung in I. hätte geführt werden können. Ein (temporärer) Umzug beider Personen kam für den Lebensgefährten schon wegen seiner mittlerweile in L. gegründeten Anwaltskanzlei von vornherein nicht in Betracht. Die nach dem unbestrittenen und glaubhaften Vortrag des Klägers bereits seit dem Jahre 2004 - d. h. im Zeitpunkt der Zuteilung des Studienplatzes in T. über 13 Jahre - bestehende Lebensgemeinschaft gewann zudem an Schutzwürdigkeit dadurch, dass der Kläger und sein Lebensgefährte unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfs des Bundesrates "zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" durch den Bundestag am 30. Juni 2017, https://dip.bundestag.de/vorgang/.../67236; zuletzt abgerufen am 10. Februar 2023, sich um einen Termin zur Eheschließung bemüht haben. Ungeachtet der Frage, ob die durch § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr ermöglichte Ehe von Personen gleichen Geschlechts unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, ablehnend etwa: Uhle, in: BeckOK GG, 53. Ed. 15. November 2022, Art. 6 Rn. 4; Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 99. EL September 2022, Art. 6 Rn. 43; zustimmend hingegen z. B.: Heiderhoff, in: v. Münch/Kunig, GG, Band 1, 7. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 58 ff., trug die einfachgesetzliche Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe jedenfalls zu einer rechtlichen Stärkung entsprechender - ehelicher - Lebensgemeinschaften bei. Schützende Vorwirkungen dieses Rechtsinstituts sind für eine bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls anzunehmen, sobald sich eine konkrete Absicht der zeitnahen Eheschließung manifestiert hat. Davon war im Fall des Klägers bei Zuteilung und Ablehnung des Studienplatzes in T. im August 2017 ohne Weiteres auszugehen. Der Kläger durfte seinerzeit annehmen, dass die beabsichtigte Eheschließung noch (deutlich) vor Ablauf des in Rede stehenden Wintersemesters 2017/2018 realisiert werden könnte. Hierbei geht es nicht um eine "fiktive Vorziehung etwaiger eheähnlicher Rechte", gegen die sich das beklagte Studierendenwerk ausspricht. Vielmehr erlangt die konkret beabsichtigte Eheschließung insofern Bedeutung, als sie die Schutzwürdigkeit der langjährig bestehenden Lebensgemeinschaft erhöht. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit der Aufnahme des Studiums in T. wurde im vorliegenden Fall jedenfalls durch die zusätzlich hinzutretende chronische Erkrankung des Lebensgefährten (jetzt Ehegatten) des Klägers überschritten. Die eingereichten - umfangreichen - ärztlichen Unterlagen belegen, dass bei ihm bereits im Jahre 2016 ein angeborener Immundefekt diagnostiziert worden ist, der lebenslanger und regelmäßiger Behandlung - insbesondere durch Immunglobulinsubstitution - bedarf. Diese Erkrankung kann den Unterlagen zufolge mit wiederkehrenden, nicht unerheblichen Beschwerden verbunden sein und birgt das Risiko schwerer, u. U. lebensgefährlicher Komorbiditäten, wie sie bei dem Ehemann des Klägers auch bereits (in 2018) aufgetreten sind. Die Krankheit des Ehepartners verlangt dem Kläger ein erhöhtes Maß an Beistand ab, der auch bei der hier in Rede stehenden Würdigung der Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen ist, da mit der Eheschließung - wie ausgeführt - zeitnah nach Zuteilung und Ablehnung des auf T. bezogenen Studienplatzangebots zu rechnen war. Ebenso durfte der Kläger seinerzeit nach seinem eigenen plausiblen Vortrag annehmen, dass er den begehrten Studienplatz an seiner Wunschuniversität in L. zum folgenden Sommersemester 2018 erhalten würde; ob es auf eine solche Erwartung für die Frage der Vorwerfbarkeit der Ablehnung des im August 2017 erhaltenen Platzangebots überhaupt ankommt, wenn der Wunschstudienplatz - wie hier - tatsächlich zum folgenden Semester zugeteilt wurde, kann insofern dahinstehen. Der Einwand des beklagten Studierendenwerks, der Kläger habe dadurch, dass er sich bundesweit um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben habe, zum Ausdruck gebracht, dass er bereit gewesen sei, seinen Lebensschwerpunkt gegebenenfalls auch ins Saarland zu verlegen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger zum Zeitpunkt seiner Studienplatzbewerbung für das Wintersemester 2017/2018 im April 2017 noch nicht konkret absehen konnte, dass der Gesetzgeber demnächst die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner ermöglichen würde. Erst nach der bereits angesprochenen Verabschiedung des Gesetzentwurfes am 30. Juni 2017 durfte der Kläger annehmen, dass ihm die Eheschließung mit seinem Lebensgefährten demnächst möglich sein werde. Zudem sind örtlich breiter gestreute Bewerbungen um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz nicht notwendigerweise dahingehend zu deuten, dass der Bewerber auch bereit ist, den Studienplatz an allen fraglichen Orten anzunehmen. Denn die Angabe mehrerer Studienorte erhöht die Wahrscheinlichkeit für die Zuteilung eines Studienplatzes, der gegebenenfalls an einer der einschlägigen Tauschbörsen eingesetzt werden kann, um - wie vom Kläger erfolglos versucht - nach Möglichkeit doch noch einen Platz an der oder den eigentlichen Wunschuniversität(en) zu erlangen. Die Ablehnung eines zugeteilten Studienplatzes schmälert auch nicht die Erfolgsaussichten für eine erneute Bewerbung mit dem Wunschort in folgenden Semestern. Die Anforderungen an den Ausschluss der Vorwerfbarkeit der hier eingetretenen Verzögerung der Studienaufnahme sieht der Senat auch in Anbetracht des Umstandes als erfüllt an, dass der Kläger bei Beginn der Studiums zum Sommersemester 2018 bereits das 35. Lebensjahr vollendet hatte. Die hier eingetretene Verzögerung der Studienaufnahme um lediglich ein Semester begründet jedenfalls insoweit keine weitergehend gesteigerten Anforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.