Beschluss
19 A 2995/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.19A2995.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag, der dahingehend ausgelegt wird, dass die Zulassung nur hinsichtlich des die Klage abweisenden Urteilsausspruchs, soweit er Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids vom 10. September 2020 betrifft (gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Ziffer 4. des Bescheids erhebt der Kläger keine Einwendungen), beantragt wird, ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB‑2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die auf § 35 Abs. 1 StAG gestützte, mit Bescheid vom 10. September 2020 verfügte Rücknahme der Einbürgerung (Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 17. Oktober 2014) rechtmäßig sei. Die Identität des Klägers sei nicht geklärt gewesen. Eine gefälschte Geburtsurkunde sei zum Identitätsnachweis ungeeignet; andere Identitätsnachweise habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Mit der wissentlichen Vorlage einer gefälschten Urkunde habe der Kläger auch arglistig gehandelt. Zur Überzeugung des Gerichts habe er Kenntnis von der Fälschung gehabt. Die orthografischen Fehler des Stempels des vermeintlichen Außenministeriums ("MINISTRY OF FORERM AEDWFRD") seien auch ohne Hilfsmittel bereits auf der Kopie ohne weiteres zu erkennen und müssten auf dem Original, weil in roter Farbe aufgebracht, noch deutlicher hervortreten. Für seine Kenntnis spreche auch, dass der Kläger gegen den Strafbefehl, in dem ihm die Kenntnis der Fälschung vorgehalten werde, kein Rechtsmittel eingelegt und sich zuvor auch nicht entsprechend seiner hiesigen Einlassung verteidigt habe. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht geltend, er habe die Einbürgerung mangels Kenntnis von der Fälschung der Geburtsurkunde nicht ‑ wie für eine Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG erforderlich ‑ durch arglistige Täuschung erwirkt; er habe die Fälschungsmerkmale, insbesondere die orthografischen Fehler im englischen Text des Stempels, die erst bei genauem Hinsehen deutlich ersichtlich seien, nicht erkannt. Damit stellt er die erstinstanzliche Einschätzung, er habe Kenntnis von der Fälschung gehabt, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar angenommen, die orthografischen Fehler des Stempels seien ohne weiteres erkennbar, da der Stempelaufdruck im Original farblich hervorgehoben sei und die Fehler angesichts der (teilweise) sinnlosen Buchstabenkombination offensichtlich seien. Dagegen kann es dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er die Fälschung schon deswegen nicht erkannt haben will, weil diese nur bei näherem Hinsehen zu erkennen gewesen sei. Denn bei der Geburtsurkunde hat es sich um das einzige Dokument gehandelt, das der Kläger zum Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren vorlegen konnte und das er zudem ‑ nach seinem eigenem Vortrag ‑ nur unter erheblichen Schwierigkeiten über den Vater (Analphabet und in Verwaltungsdingen unerfahren) unter Einschaltung einer weiteren Person (möglicherweise eines Rechtsanwalts) hatte beschaffen können. Unter diesen Gegebenheiten erscheint eine Vorlage der Geburtsurkunde im Einbürgerungsverfahren, ohne sich diese zuvor näher anzuschauen, lebensfremd. Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass aufgrund der farblichen Hervorhebung im Original sowie der beschriebenen Fehler die Fälschung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, wohl auch bei einem eher flüchtigen Blick hätte auffallen müssen. Dass, wie der Kläger weiter geltend macht, auch der Einbürgerungsbehörde im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die Fälschung nicht aufgefallen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Dies beruhte möglicherweise ‑ wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ auf einer (sehr) oberflächlichen Überprüfung, was aber letztlich spekulativ ist. Jedenfalls muss dies nicht maßgeblich dafür sprechen, dass die Fälschung nur schwer erkennbar war und vom Kläger auch nicht erkannt worden ist. Dies gilt umso mehr als der Standesbeamtin bei der Überprüfung der Geburtsurkunde auf den Antrag des Klägers, ihm ein Ehefähigkeitszeugnis für eine Eheschließung im Ausland auszustellen, offenbar unmittelbar Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunde gekommen waren. Der Hinweis des Klägers auf seine fehlenden Kenntnisse der englischen Sprache, wegen derer er die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkennen können, verfängt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht führt beanstandungsfrei aus, dass es sich bei dem maßgeblichen Teil des Stempelaufdrucks um eine „Aneinanderreihung einer Vielzahl von Konsonanten“ handele, die keinen Sinn ergebe, was auch ohne englische Sprachkenntnisse ersichtlich sei. Der allgemeine Hinweis des Klägers dagegen, dass es sich auch um eine Abkürzung handeln könne oder bei manchen Sprachen, wie etwa dem Polnischen, durchaus auch mehrere Konsonanten hintereinander vorkämen, stellt lediglich einen allgemeinen Erklärungsversuch dar, der in der konkreten Fallkonstellation nicht plausibel macht, warum der Kläger die Fälschung nicht erkannt haben will. Dass er den Stempelaufdruck tatsächlich einer solchen Sprache (und ggf. welcher?) zugerechnet oder für eine Abkürzung gehalten hätte, macht auch der Kläger letztlich nicht geltend. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten im Einbürgerungsverfahren ein bereits im Jahr 2012 erworbenes Deutschzertifikat „B1“ vorgelegt, bei dem er die Note 2 erreicht hat. Angesichts dieser nachgewiesenen (wenn auch nicht englischen) Sprachkenntnisse sowie der Beherrschung der lateinischen Buchstaben erscheint es lebensfremd, dass der Kläger davon ausgegangen sein könnte, der Stempelaufdruck sei in irgendeiner Sprache mit „vielen aneinandergereihten Konsonanten“ verfasst. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, im Akzeptieren des Strafbefehls liege kein Eingeständnis, von der Fälschung gewusst zu haben, da es auch andere Gründe dafür gebe, gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren, und er, der Kläger, dazu neige, Entscheidungen zu akzeptieren, selbst wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Diese allgemeinen Angaben zur möglichen Motivation, die strafgerichtliche Entscheidung nicht anzugreifen, stellen die erstinstanzliche Bewertung, das Akzeptieren der Entscheidung spreche dafür, dass er die Urkunde als Fälschung erkannt habe, nicht durchgreifend in Frage, zumal der Kläger dagegen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch angegeben hatte, er habe sich gegen den Strafbefehl nicht gewehrt, da er kein Geld gehabt habe. Hinzu kommt, dass die unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl, die für sich gesehen nicht aussagekräftig sein mag, bei der Würdigung des Verwaltungsgerichts (nur) in einer Zusammenschau mit mehreren anderen äußeren Anzeichen zu dem Schluss geführt hat, der Kläger habe Kenntnis von der Fälschung (als innere Tatsache) gehabt. Schließlich ist eine zu Lasten des Klägers einseitige, auf ernstliche Richtigkeitszweifel führende Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, soweit dieses es als unbewiesen und deswegen für den Schluss auf die fehlende Kenntnis als ungeeignet angesehen hat, dass dem Dolmetscher die Fälschung der Geburtsurkunde nicht aufgefallen sei, und soweit es die erneute Einreichung der Einbürgerungsurkunde beim Standesamt nicht als Beleg für die Gutgläubigkeit des Klägers angenommen hat. Es trifft vielmehr auf keine durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diesen Umständen letztlich keine entscheidende Bedeutung bei der Feststellung der Täuschungsabsicht beigemessen hat. Denn bei der Beurteilung, ob der Kläger Kenntnis von der Fälschung der Geburtsurkunde hatte, lassen diese Umstände allenfalls bedingt Rückschlüsse zu. Erst recht ist weder ausreichend dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese zu einer Bewertung zu Gunsten des Klägers hätten führen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Rücknahme der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 ‑ 1 B 78.16 ‑, InfAuslR 2016, 337, juris (Streitwertfestsetzung dort unveröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2022 ‑ 19 A 1381/22 ‑, juris, Rn. 19, und vom 11. April 2019 ‑ 19 A 446/18 -, NVwZ-RR 2019, 787, juris, Rn. 23 m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).