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Beschluss

11 D 16/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0209.11D16.23AK.00
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Tenor

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.

Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig. Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen. G r ü n d e : I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt weder aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO noch aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023. Die Voraussetzungen, unter denen die gesetzliche Bindungswirkung nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG ‑ ausnahmsweise ‑ entfällt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 ‑ 7 AV 1.21 -, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 15. März 1988 ‑ 1 A 23.85 ‑, BVerwGE 79, 110 (112 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1996 ‑ 23 D 128/95.AK ‑, NWVBl. 1997, 22, m. w. N.; ferner etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 83 VwGO, Rn. 16a m. w. N., sind gegeben. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wird nur bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen. So liegt es, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 AV 1.21 -, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folge aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO, erscheint nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren hat jedoch weder stattgefunden noch wird klageweise die Durchführung eines solchen Verfahrens begehrt noch wäre der Beklagte hierfür zuständig. Im hiesigen Verfahren wird die Aufhebung einer auf Grundlage von § 68 Abs. 2 WHG erteilten Plangenehmigung sowie eines auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes erteilten Befreiungsbescheides begehrt. Für diese Streitgegenstände ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich nicht gegeben. Daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers anstelle der angefochtenen Bescheide ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss hätte ergehen müssen und für die Klage hiergegen das Oberverwaltungsgericht zuständig wäre, kann die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das hiesige Verfahren offensichtlich nicht folgen. Entscheidend für die gerichtliche Zuständigkeit ist der Streitgegenstand, nicht was „eigentlich“ Streitgegenstand sein sollte. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach gilt u. a. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden (Alt. 1), sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Alt. 2). Soweit der Senat im Urteil vom 29. September 2011 ‑ 11 D 93/09.AK -, juris, Rn. 26, ausgeführt hat, dass der durch das Verb „betreffen“ in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO geforderte unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben auch dann gegeben ist, wenn darüber gestritten wird , ob den die Straße erfassenden tatsächlichen Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, lag dem ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Verfahren hatte die Klägerin die Verpflichtung der für das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens begehrt. Ein Verständnis dieser Ausführungen dahingehend, dass eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts unabhängig vom Streitgegenstand und der Zuständigkeit des Beklagten für die Planfeststellung stets dann gegeben ist, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist , ob es für ein bestimmtes Vorhaben eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses bedarf, ist unhaltbar und entfernt sich in nicht mehr zu rechtfertigender Weise vom Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es würde die Zuständigkeit des Gerichts in das Belieben des Klägers stellen. Durch seine Entscheidung, ob er bereits mit der Klageerhebung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorträgt, dass die angegriffenen Bescheide wegen eines vorrangig durchzuführenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig sind, hätte er es mit Blick auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG in der Hand, eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeitswahl zu treffen. Dass die Frage nach der Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ein „zentrales Element“ des Rechtsstreits sein mag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bleibt eine (möglicherweise) im Rahmen der Begründetheit zu beantwortende Vorfrage, die für die Zuständigkeit offensichtlich unerheblich ist. Im vorliegenden Verfahren kann sie mangels diesbezüglicher Zuständigkeit des Beklagten zudem ohnehin nicht verbindlich geklärt werden. Die Frage stellt sich zudem grundsätzlich immer, wenn ein fernstraßenrechtliches Vorhaben betroffen ist. Die (bloße) Vorhabenbezogenheit der angegriffenen Bescheide kann die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO aber offensichtlich nicht begründen. Denn die Zuständigkeit nach dieser Norm ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3b und 6 verfahrens- und nicht vorhabenbezogen. Vgl. zur Unterscheidung von verfahrensbezogenen und vorhabenbezogenen Tatbeständen etwa Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 48 VwGO Rn. 8 ff. Deswegen können auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Verrohrung, die Gegenstand des angegriffenen Bescheides ist, integraler Bestandteil des Neubaus der Talbrücke und dieser eine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sei, eine Zuständigkeit des Oberveraltungsgerichts offensichtlich nicht begründen. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt offensichtlich auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Durch die bereits oben zitierte sogenannte Ergänzungsklausel wird lediglich verdeutlicht, dass die Kompetenz des Oberverwaltungsgerichts in den Katalogfällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse gilt. Vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 48 VwGO Rn. 12; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 48 Rn. 27 m. w. N. Am Vorliegen eines solchen Katalogfalls fehlt es hier - wie bereits ausgeführt - offensichtlich. Zusätzliches Gewicht erhält der Rechtsverstoß dadurch, dass er den den Beteiligten zustehenden Rechtszug verkürzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 7 VR 1.04 , Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 10; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 83 VwGO, Rn. 16a. Die Tatsache, dass der Kläger die Verweisung beantragt hat und die Beigeladene dem beigetreten ist, ändert hieran nichts. Im Verwaltungsprozessrecht ist der Wille der Beteiligten für die gerichtliche Zuständigkeit unmaßgeblich, eine Prorogation kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Vgl. Bay. VGH., Beschluss vom 20. April 2021 - 22 A 21.40004 -, juris, Rn. 41, m. w. N. Zudem hat der Beklagte sich ausdrücklich gegen die Verweisung gewandt. II. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht durch gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbaren Beschluss vom 26. Januar 2022 für unzuständig erklärt. Im hiesigen Beschluss liegt die ebenfalls nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare, BVerwG, Beschluss vom 22. August 1988 - 1 ER 401.88 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 16 = juris, Rn. 6, Unzuständigkeitserklärung des Senats. Vgl. zur Anrufung des nächsthöheren Gerichts ohne (vorherige) Zurückverweisung BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2021 - 22 A 21.40004 -, juris, Rn. 43. Im Verhältnis von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht das nächsthöhere Gericht im Sinne von § 53 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 AV 1.21 -, juris, Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 53 Rn. 22. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).