Leitsatz: Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sind im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Dies gilt auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erstinstanzlich als Gericht der Hauptsache entscheidet, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist. Einem Verfahrensbeteiligten steht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner für solche verfahrensbezogenen Kosten nicht zu, die sein eigener Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber nicht fordern kann, weil sie in der derselben kostenrechtlichen Angelegenheit entstanden sind. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2022 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 1. April 2022 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Über den Antrag der Antragsgegnerin, mit dem diese gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juli 2022 die Entscheidung des Gerichts beantragt (§§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO, "Kostenerinnerung"), entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2004– 9 KSt 6.04 –, juris, Rn. 3, und vom 16. November 2006 – 4 KSt 1003.06 u. a.–, juris, Rn. 4. Aus dem gleichen Grund wirkt auch das beiderseits erklärte Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung des Berichterstatters (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr fort. Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin nach §§ 165, 151 VwGO hat Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Anwendung des § 164 VwGO zu Unrecht auf 367,23 Euro festgesetzt. Die von der Antragstellerin in dieser Höhe wegen der Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung kann nicht gefordert werden, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren und es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für sie trotz prozessualer Selbstständigkeit beider Verfahren gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Gebühren im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (erneut) "entstanden" sind. Für eine solche Annahme könnte allerdings der Wortlaut des § 15 Abs. 2 RVG sprechen, der mit seiner Einschränkung (nur) des Forderungsrechts offenbar vorauszusetzen scheint, dass eine Gebühr auch in derselben Angelegenheit wiederholt entstehen kann. Jedenfalls könnten die im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Gebühren gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht gefordert werden und damit auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs der Antragstellerin aus der ergangenen Kostengrundentscheidung sein. Diese kostenrechtlichen Regelungen gelten auch dann, wenn – wie hier – nach einem noch vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat. Mit anderen Worten ist es rechtlich ausgeschlossen, dass derselbe Rechtsanwalt entsprechende Gebühren und Auslagen, die wegen seines erneuten Tätigwerdens in einem nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wiederum angefallen (entstanden) sind, noch einmal fordert, wenn wegen seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits bestimmte Gebühren und Auslagen entstanden sind und gefordert werden dürfen. Wie hier auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris, Rn. 3 ff. m. w. N., und vom 14. Mai 2014 – 19 E 524/14.A –, juris; a. A.: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A –, juris, Rn. 6, und vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, juris, Rn, 8, jeweils m. w. N.; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 16 Rn. 70; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage 2021, § 15 Rn. 52 m. w. N.; Enders, Kostenerstattung nach zunächst erfolglosem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und späterem erfolgreichen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, in: JurBüro 2016, 393 (393 f., 395). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sind im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag entschieden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht als Beschwerdeinstanz im Sinne von §§ 17 Nr. 1, 18 Nr. 3 RVG, sondern erstinstanzlich als Gericht der Hauptsache entschieden, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden war. Der Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache ändert nichts daran, dass der Sach- und Streitstoff im Abänderungsverfahren mit demjenigen des vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall eng zusammenhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, juris, Rn. 4 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris, Rn. 5, und vom 5. März 2015 – 8 E 124/15 –, juris, Rn. 5 ff. (zur Beschwerde). § 15 Abs. 2 RVG liegt die typisierende Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der in einer bestimmten Sache bereits tätig gewesen ist, in derselben Angelegenheit keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Dass dieser Gedanke regelmäßig auch gilt, wenn der Rechtsanwalt im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und sodann in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auftritt, stellt § 16 Nr. 5 RVG klar. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in der Regel bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, juris, Rn. 3 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind zwar prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung in der Art eines Rechtsmittelverfahrens. Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen und wird nicht durch die entsprechende Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ersetzt. Zum Verhältnis beider Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 –, juris, Rn. 5. Nach anderer Auffassung soll für die Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten allein die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgeblich sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018– 11 B 1482/15.A –, juris, Rn. 6, und vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, juris, Rn. 8; siehe auch Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 16 Rn. 70; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage 2021, § 15 Rn. 52 m. w. N., Die dem zugrunde liegende Annahme, dass §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nur eine Deckelung der Anwaltsgebühren und Auslagen enthielten, darin jedoch keine Aussage über den Kostenschuldner getroffen werde, ist isoliert betrachtet zwar zutreffend. Sie begründet im Zusammenhang mit der maßgeblichen gerichtlichen Kostengrundentscheidung allerdings nicht, warum einer Verfahrensbeteiligten – hier der Antragstellerin – ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner für solche verfahrensbezogenen Kosten zustehen soll, die ihr eigener Prozessbevollmächtigter ihr gegenüber nicht fordern kann, weil sie in der derselben kostenrechtlichen Angelegenheit – hier im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO – entstanden sind. Diese rechtliche Bewertung ist vorrangig gegenüber sämtlichen Überlegungen, die die Sachgerechtigkeit bestimmter Kostenbelastungen für die Beteiligten im Verhältnis zueinander in den Blick nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).