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Beschluss

1 E 650/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.1E650.22.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1. geändert. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 13. Mai 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.              bewilligt.

Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Dies geht aus den diesbezüglichen Erklärungen des Antragstellers vom 9. Mai und auch vom 3. September 2022 im zugehörigen Beschwerdeverfahren – 1 B 1014/22 – hervor.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage– 1 B 1014/22 –, mit dem er dem Antragsteller auf seinen Antrag ebenfalls Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2022 – 1 L 370/22 – bewilligt hat. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden und im Verfahren 1 B 1014/22 die gleiche Begründung vorgelegt.

Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1. geändert. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 13. Mai 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Dies geht aus den diesbezüglichen Erklärungen des Antragstellers vom 9. Mai und auch vom 3. September 2022 im zugehörigen Beschwerdeverfahren – 1 B 1014/22 – hervor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage– 1 B 1014/22 –, mit dem er dem Antragsteller auf seinen Antrag ebenfalls Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2022 – 1 L 370/22 – bewilligt hat. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden und im Verfahren 1 B 1014/22 die gleiche Begründung vorgelegt. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.