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Beschluss

4 E 917/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0127.4E917.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes Beschwerdeverfahren gegen eine gegenüber dem Beschwerdeführer am 1.9.2022 gegen 11.30 Uhr eröffnete sitzungspolizeiliche Maßnahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2022 – 3 K 3529/22 – wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes Beschwerdeverfahren gegen eine gegenüber dem Beschwerdeführer am 1.9.2022 gegen 11.30 Uhr eröffnete sitzungspolizeiliche Maßnahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2022 – 3 K 3529/22 – wird aufgehoben. Gründe: Der 4. Senat ist für das Begehren des Beschwerdeführers zuständig, weil Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach der Handhabung des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts zum Justizverwaltungsrecht im weiteren Sinne gezählt werden. So praktiziert bereits durch OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2022 – 4 E 148/22 –, juris, Rn. 6 f. Der Senat hat das Rubrum nach Anhörung von Amts wegen berichtigt, weil das Land Nordrhein-Westfalen nicht verfahrensbeteiligt ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Nordrhein-Westfalen besteht bezogen auf die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens vom Vorsitzenden Richter in richterlicher Unabhängigkeit ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung kein Prozessrechtsverhältnis. Der hiervon fehlerhaft ausgehende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2022 war deshalb zur Klarstellung aufzuheben. Eine weitergehende Änderung des Rubrums mit Blick auf das maßgebliche verhandelte Verfahren, in dessen Verlauf die beanstandete sitzungspolizeiliche Anordnung ergangen ist, war nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechenden Hinweises die hierfür erforderlichen Angaben nicht gemacht, sondern ausschließlich eine Mehrzahl von Verfahren mit Aktenzeichen benannt, die jeweils am 1.9.2022 verhandelt worden sind, ohne das Verfahren kenntlich zu machen, in dem er Rechtsmittel einlegen möchte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die der Sache nach beabsichtigte Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 1.9.2022 gegen 11.30 Uhr eröffnete sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters nach § 176 GVG über eine auch für Zuhörer bestehende Maskenpflicht während der mündlichen Verhandlung wäre jedenfalls unzulässig. Das Begehren auf Teilnahme an der Sitzung der 2a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung hat sich mit Beendigung des Verfahrens erledigt, auf das sich die Anordnung bezog. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 1 BvR 2001/16 ‒, juris, Rn. 4. Da der Beschwerdeführer "Rechtschutz gegen den Richter" erstrebt und es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, also schon eine richterliche Entscheidung in Gestalt der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung in einer anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ergangen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2022 – 4 E 148/22 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., ist auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes kein Raum für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen erledigten Verwaltungsakt voraussetzt. An einem solchen fehlt es. Abgesehen davon sind Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer nicht ersichtlich. Es liegt bereits kein tiefgreifender oder auch nur gewichtiger Grundrechtseingriff vor. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 31, und vom 5.7.2013 – 2 BvR 370/13 –, Rn. 18 f., sowie konkret bezogen auf eine sitzungspolizeilich angeordnete Maskenpflicht Beschluss vom 28.9.2020 – 1 BvR 1948/20 –, juris, Rn. 5. Auch hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachte Wiederholungsgefahr hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Angesichts der kurzfristig veränderlichen und mittlerweile deutlich veränderten Pandemielage spricht nichts dafür, auch in Zukunft würden die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten richterlichen Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.