Beschluss
4 B 1146/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0126.4B1146.22.00
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Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Erinnerung, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Vielmehr macht er geltend, dass er grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verfolge und sich ausschließlich gegen die aus seiner Sicht falsche Behandlung der Sache wende. Mit diesen auf eine Überprüfung der Sachentscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit gerichteten Rügen kann der Antragsteller im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz jedoch nicht gehört werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2010 ‒ 17 E 1236/10 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N, und vom 12.4.2010 ‒ 5 B 42/10 ‒. Soweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, verhilft dies der Erinnerung ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Bestimmung kann nicht dazu führen, dass unanfechtbare Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei einem schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung in Betracht. Davon kann hier auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers keine Rede sein. Er geht in seiner Kostenerinnerung auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9.11.2022 nicht ein. Dessen ungeachtet besteht in Bezug auf die ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Beschwerde kein Anhalt für eine unrichtige Sachbehandlung. Der Antragsteller ist sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses durch das Verwaltungsgericht als auch in der Eingangsverfügung durch den Senat auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden. Eine Reaktion seinerseits ist innerhalb der zum Zeitpunkt des Hinweises noch laufenden Beschwerdefrist und auch später nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.