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Beschluss

19 B 33/23, 19 E 20/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0126.19B33.23.19E20.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Prozesskostenhilfebeschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Prozesskostenhilfebeschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Antragstellerin eine dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO entsprechende Beschwerde nicht mehr fristgerecht einlegen kann. Der innerhalb der Beschwerdefrist am 29. Dezember 2022 eingegangene Prozesskostenhilfeantrag kann zwar auch ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden; das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO gilt erst für die noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht mehr fristgerecht einlegen, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 VwGO aufgrund der am 17. Dezember 2022 erfolgten Zustellung des Beschlusses mit Ablauf des 2. Januar 2023 endete und der Antragstellerin auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gewährt werden kann. Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann ein Antragsteller zwar zunächst ohne anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde stellen. Wegen der dann eingetretenen Versäumung der Beschwerdefrist kann er in diesem Fall grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO stellen, so dass er gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen könnte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DÖV 2004, 537, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2021 - 19 A 252/21.A -, juris, Rn. 6. Diese Anforderungen hat die Antragstellerin hier nicht erfüllt. Sie hat die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 24. Januar 2023, also deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. II. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Sohn der Antragstellerin nicht die dritte Klasse wiederholt, sondern verblieb nach dem zweiten Schuljahr ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS) und obliegt es der Klassenkonferenz der N. schule, am Ende des Schuljahres 2022/23 zu entscheiden, in welcher Klasse der Sohn der Antragstellerin im nächsten Schuljahr gefördert wird (§ 50 Abs. 1 SchulG NRW i. V. m. § 34 AO-SF). Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr Sohn in der Vergangenheit mit Blick auf seine Autismuserkrankung nicht hinreichend gefördert worden sei und an seiner Schule diskriminiert werde, begründet dies - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - keinen Anspruch auf „Vorversetzung“ in die Klasse 5. Die Antragstellerin hat jetzt dafür Sorge zu tragen, ihren Sohn unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an der weiterführenden Schule anzumelden, § 1 Abs. 1a APO-S I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).