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Beschluss

16 E 840/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0126.16E840.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2022 geändert und der Streitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2022 geändert und der Streitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von dem Einzelrichter getroffen worden ist, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Die Beschwerde wird bei verständiger Würdigung dahingehend ausgelegt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung auf den einem Fahrerlaubniserteilungsverfahren entsprechenden Streitwert und damit der ständigen Senatsrechtsprechung entsprechend auf 5.000,- Euro, vgl. für viele: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 2, begehren. Die so verstandene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Davon ausgehend, dass Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis sondern die Erstellung eines Führerscheins war, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig hinter der Fahrerlaubniserteilung zurückbleibt, kommt eine der Fahrerlaubniserteilung entsprechende Streitwertfestsetzung in der Regel – und so auch hier – nicht in Betracht. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte für ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse im Einzelfall aufgezeigt oder sonst festzustellen. Soweit die Streitwertfestsetzung den Betrag von 2.500,- Euro unterschreitet, steht sie allerdings in Widerspruch zu anderen Festsetzungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Senats, ohne dass eine hierfür rechtfertigende Begründung ersichtlich wäre. So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen etwa in einem Fall mit dem Begehren der Aushändigung eines Kartenführerscheins einen Streitwert von 2.500,- Euro (1.250,- Euro im Eilverfahren) angenommen, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 7 L 501/07 -, juris, Rn. 3. Der Senat hat etwa für den Fall der Aushändigung eines ausländischen Führerscheins einen Streitwert von 2.500,- Euro festgesetzt, vgl. Beschluss vom 12. Februar 2014 - 16 A 2199/123 -. Diese Begehren sind mit dem klägerischen Begehren im vorliegenden Fall vergleichbar und eine entsprechende Streitwertfestsetzung nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 VwGO interessengerecht. Besondere individuelle Gründe dafür, im Falle der Klägerin von einem geringer zu bewertenden Interesse auszugehen, sind nicht festzustellen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).