Das angegriffene Urteil wird geändert. Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 vorzulegen, und ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 zu gewähren. Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Im Streit steht, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gestattung einer späteren Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 BAföG und damit auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2017/2018 (5. Fachsemester) hat. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2015/2016 die Ausbildung im Studiengang "Zwei-Fach-Bachelor auf Lehramt" mit den Fächern Evangelische Theologie und Geschichte an der X. Y. -Universität (XYU) N. auf. Für die ersten vier Fachsemester wurden ihr vom beklagten Studierendenwerk Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt. Am 2. Oktober 2017 beantragte sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018, also das fünfte und sechste Fachsemester. Zugleich beantragte sie sinngemäß die Gestattung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises für das Fach Geschichte mit der Begründung, sie habe nicht alle nötigen Leistungen erbringen können, weil sie das Graecum habe erwerben müssen. Der Studiengang setze Griechischkenntnisse voraus, sodass der Zeitraum zur Vorlage des Leistungsnachweises um ein Semester zu verlängern sei. Sie legte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) vor, worin das zuständige Institut für Alte Geschichte der XYU N. am 28. Juli 2017 bestätigte, dass der Klägerin im Fach Geschichte zum Ende des vierten Fachsemesters drei Proseminare und eine Übung fehlten. Sie legte eine weitere Leistungsbescheinigung des Instituts für Evangelische Theologie vor, in der dieses am 7. November 2017 bestätigte, dass die Klägerin die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Fach Evangelische Theologie am 30. September 2017 erbracht habe. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 lehnte das beklagte Studierendenwerk den Antrag der Klägerin auf Gestattung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG für das Fach Geschichte ab. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester seien hier nicht erfüllt. Die Prüfungsordnung zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfung innerhalb des Zwei-Fach-Modells an der XYU N. setze für das Fach Geschichte keine Sprachkenntnisse voraus. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 6. Dezember 2017 Widerspruch. Zur Begründung legte sie zwei Schreiben der Studienfachberaterin der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 6. Dezember 2017 sowie ein Schreiben des Studiendekans der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 22. Dezember 2017 vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen des Zwei-Fach-Bachelors das Graecum und das Latinum/Hebraicum erbringen müsse. Der Abschluss des Basismoduls Neues Testament sei nur unter der Bedingung möglich, dass das Graecum bei Modulabschluss vorliege. Darauf aufbauend sei Voraussetzung für den entsprechenden Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen die erfolgreiche Teilnahme an einem Neutestamentlichen Proseminar (im Folgenden Proseminar NT) mit Griechisch. Der Erwerb des Graecums sei kein Bestandteil des Curriculums des Bachelors. Das beklagte Studierendenwerk wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2018 zurück. § 15a Abs. 3 BAföG setze voraus, dass es um eine Sprache gehe, die Voraussetzung für den Studiengang selbst sei, aber außerhalb des von der Studienordnung bestimmten Stoffs erlernt werden müsse. Der Spracherwerb müsse eine zugangseröffnende Bedingung für das Studium sein. Das sei hier nicht der Fall, weil das Graecum nicht Voraussetzung für den Zugang zum von der Klägerin gewählten Studiengang, sondern für den Studienabschluss sei. Am 30. Januar 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 15a Abs. 3 BAföG sei nicht dahingehend auszulegen, dass bereits der Zugang zum Studiengang den Nachweis von Sprachkenntnissen voraussetze. Die Bestimmung sei vielmehr in der Weise auszulegen, dass der Abschluss des Studiengangs die entsprechenden Sprachkenntnisse voraussetze. Das sei nach den vorgelegten Bescheinigungen der XYU N. hier der Fall. Der Erwerb der Sprachkenntnisse sei nicht Gegenstand des Curriculums, er sei also im Rahmen der Festsetzung der Regelstudienzeit nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Studierendenwerk unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2018 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 zu gewähren und zu gestatten, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 vorzulegen. Das beklagte Studierendenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Vorliegend seien weder die Vorschriften für das Masterstudium noch die Lehramtszugangsverordnung anzuwenden, da es im vorliegenden Fall ausschließlich um das von der Klägerin betriebene Bachelorstudium gehe. Es sei daher unerheblich, ob die Prüfungsordnung für das Masterstudium eine erfolgreiche Teilnahme an dem "Proseminar mit Griechisch" voraussetze. Nach der Prüfungsordnung für die Bachelorprüfung müsse das Graecum nur bei der Teilnahme an einem "Proseminar NT mit Griechisch" vorliegen. Die Studierenden könnten jedoch wählen, ob sie dieses Proseminar mit oder ohne Griechisch belegen möchten. Sie könnten das Bachelorstudium mithin auch ohne Graecum abschließen. Damit sei weder für den Zugang noch für den Abschluss des Zwei-Fach-Bachelors mit den Fächern Evangelische Religion und Geschichte der Nachweis des Graecums erforderlich. Möglicherweise sei für das Masterstudium das Graecum erforderlich, das sei hier jedoch nicht näher zu prüfen, da es vorliegend um eine Förderung im Rahmen des Bachelorstudiums gehe. Die Lehramtszugangsverordnung sei deswegen nicht einschlägig, weil sie sich auf die Ausbildungsphase nach dem Studium beziehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 7. September 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zulassung der Vorlage der Eignungsbescheinigung für das Fach Geschichte erst nach dem fünften Fachsemester und könne damit auch keine Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG lägen nicht vor. Der von der Klägerin belegte Studiengang des Zwei-Fach-Bachelors in den Fächern Evangelische Theologie und Geschichte setze den Erwerb des Graecums nicht im Sinne dieser Vorschrift voraus. Nach der Prüfungsordnung des Studiengangs seien weder für dessen Aufnahme noch für den Abschluss Sprachkenntnisse in Griechisch (Graecum) zwingend erforderlich. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG könne nur erfolgen, wenn der "gesamte Studiengang" die in Rede stehenden Sprachkenntnisse erfordere und nicht nur eine einzelne, wahlweise zu belegende Lehrveranstaltung innerhalb eines Pflichtmoduls, wie es hier der Fall sei. Das im Bachelorstudiengang angebotene Proseminar "Neues Testament mit Griechisch" sei auch für einen anschließenden Masterstudiengang nicht zwingend erforderlich. Die Studierenden könnten sowohl den Bachelorstudiengang Evangelische Theologie und Geschichte ohne das Graecum als auch den Masterstudiengang für das Lehramt Gymnasium und Gesamtschule ohne das im Bachelorstudiengang angebotene Proseminar "Neues Testament mit Griechisch" abschließen. Die Studierenden könnten bei Aufnahme des Masterstudiengangs auf entsprechenden Antrag ein Semester länger gefördert werden, um die erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch zu erlangen. Das beklagte Studierendenwerk habe insoweit auf die Regelungen der Vorkurse-Verordnung hingewiesen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 hat der seinerzeit für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 15. Senat des beschließenden Gerichts die Berufung der Klägerin zugelassen. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 BAföG seien dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt, da der Zugang zum Masterstudium und damit der Abschluss der Lehramtsausbildung vom Nachweis griechischer Sprachkenntnisse abhängig sei. Damit setze der Masterstudiengang Kenntnisse der griechischen Sprache voraus. Sie, die Klägerin, habe diese Sprachkenntnisse auch während des Besuchs der Hochschule, nämlich während ihres Bachelorstudiums, erworben. Gehe man hingegen davon aus, dass der "Studiengang" im Sinne dieser Vorschrift allein der aktuell von dem Auszubildenden besuchte sein könne, so handelte es sich beim Bachelorstudiengang mit dem "Basismodul Altes/Neues Testament mit Griechisch" um einen anderen Bachelorabschluss als denjenigen, der dieses Modul nicht enthalte. Nur der dieses Modul einschließende Abschluss qualifiziere zum Besuch des Masterstudiengangs, der den Abschluss der Lehramtsausbildung ermögliche. Dieses unterschiedliche Qualifikationsziel mache die Bachelorstudiengänge einerseits mit und andererseits ohne dieses Modul zu unterschiedlichen Studiengängen. Es gehe auch nicht darum, dass die griechischen Sprachkenntnisse allein "faktisch" quasi nebenbei erworben würden. Denn die Modulprüfung Proseminar NT mit Graecum setze diese Sprachkenntnisse durch entsprechende Regelungen der Prüfungsordnung rechtlich voraus. Der Erwerb der griechischen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit dem Erreichen des insoweit qualifizierten Bachelorabschlusses sei auch nicht bei der Regelstudienzeit berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Das beklagte Studierendenwerk beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 BAföG lägen hier nicht vor. Das Studium im Fach Evangelische Theologie, Bachelor, an der XYU N. setze den Nachweis des Graecums nach der Prüfungsordnung nicht voraus. Dieser Studiengang sei im vorliegenden Fall streitgegenständlich, nicht ein nachfolgendes Masterstudium. Die Ausbildungsabschnitte Bachelor und Master seien förderungsrechtlich stets getrennt voneinander zu beurteilen. Der Bachelorstudiengang eröffne zwar mit dem Proseminar NT eine Wahloption für den Erwerb des Graecums, dieser Erwerb sei aber weder Voraussetzung für den Studiengang noch vorgeschriebener Teil des Studienganges. Hiermit werde lediglich für diejenigen, die das Graecum noch nicht besäßen, aber beabsichtigen, nahtlos in einen sich an das Bachelorstudium anschließenden Masterstudiengang zu wechseln, eine studienbegleitende Möglichkeit geschaffen, das Graecum noch vor dem Masterstudiengang zu erwerben. Der Erwerb sei lediglich Zugangsvoraussetzung für ein anschließendes Masterstudium, was wiederum keine Begründung für eine Studiendauerverlängerung des vorgeschalteten Bachelorstudiums sein könne. Auf die Ausführungen in dem Schreiben der die Fachaufsicht der Ämter für Ausbildungsförderung führenden Bezirksregierung Köln vom 6. Dezember 2017 werde Bezug genommen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiums ein weiteres Semester über die Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3a BAföG per Volldarlehen gefördert zu bekommen, um in dieser Zeit das für das Masterstudium erforderliche Graecum nachzuholen. Daneben wäre gegebenenfalls eine Förderung über die Vorkurse-Verordnung möglich gewesen. Im Ergebnis liege der Problematik ein Organisationsverschulden der Klägerin zugrunde, die es versäumt habe, sich durch das Amt für Ausbildungsförderung beraten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des beklagten Studierendenwerks. II. Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Dezember 2022 angehört worden. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Studierendenwerk ihr gestattet, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 vorzulegen; damit einhergehend kann sie auch beanspruchen, dass ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für dieses Semester gewährt wird. Der die spätere Vorlage des Leistungsnachweises ablehnende Bescheid des Studierendenwerks vom 4. Dezember 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2018 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen. Hier lagen Tatsachen vor, die eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer auf der Grundlage des § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG rechtfertigten. Danach verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester, wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG lagen im Fall der Klägerin vor. Ihr Studiengang setzte den Erwerb des Graecums im Sinne der Norm voraus. Zwar war der Erwerb des Graecums nach der einschlägigen Prüfungsordnung für das Fach Evangelische Religionslehre zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen innerhalb des Zwei-Fach-Modells an der X. Y. -Universität N. vom 6. März 2012 (im Folgenden nur: PrO) keine allgemeine und für jeden Absolventen zwingend zu erfüllende Voraussetzung für den Abschluss des Studiengangs. Denn die Beschreibung des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 PrO als Pflichtmodul konzipierten Basismoduls "Neues Testament" sieht unter Nummer 6 vor, dass die Studierenden wählen können, ob sie das Proseminar mit oder ohne Griechisch belegen (Satz 1). Voraussetzung für die Zulassung zum Studium Master of Education mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ist die Teilnahme an einem Proseminar NT mit Griechisch (Satz 2). Zudem können die Studierenden wählen, ob sie eine Proseminararbeit im Basismodul NT oder im Basismodul AT schreiben (Satz 3). Nach der Nummer 12 der Modulbeschreibung muss das Graecum bei Teilnahme an einem Proseminar NT mit Griechisch bei Modulabschluss vorliegen. Ausreichend dafür, dass ein Studiengang im Sinne von § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG Sprachkenntnisse "voraussetzt", ist es jedoch, wenn die einschlägige Studien- oder Prüfungsordnung der Hochschule für eine von den Studierenden wählbare Fachrichtung des Studiengangs eine solche Voraussetzung aufstellt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - IX OE 129/81 -, S. 17 des Abdrucks und Leitsatz 3 (in juris nur Leitsätze), zu der seinerzeit noch maßgebenden Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Förderungshöchstdauerverordnung. Hierbei kommt es nicht zwingend darauf an, dass die nach der Studien- und Prüfungsordnung wählbaren Studieninhalte, welche den Erwerb bestimmter Sprachkenntnisse erfordern, eine eigenständige Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG begründen. Es genügt vielmehr schon, dass die Studien- und Prüfungsordnung überhaupt die Wahl solcher Studieninhalte ermöglicht, und dass der Abschluss des Studiengangs nach der Ausübung dieses Wahlrechts den Erwerb der betreffenden Sprachkenntnisse voraussetzt. Die dem § 15a Abs. 3 BAföG zugrunde liegende Normhistorie und -systematik stützt dieses Verständnis. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) eingeführt. In der zugehörigen Gesetzesbegründung hieß es: "§ 15a Abs. 3 BAföG entspricht § 8 FöHdV. Die Förderungshöchstdauer soll sich - wie bisher - verlängern, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Darüber hinausgehende Verlängerungen der Förderungshöchstdauer sind nicht vorgesehen. Dies gilt auch für Pendler und deutsche Mitglieder der dänischen Minderheit, deren Förderungshöchstdauer bislang nach § 9 FöHdV unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen des Ausbildungslandes um bis zu zwei Semester verlängert werden konnte, wenn die Ausbildung nicht nur als Teil einer Inlandsausbildung im Ausland durchgeführt wurde. Eine solche Verlängerung erscheint nicht mehr notwendig, da die Förderungshöchstdauer künftig einer der Regelstudienzeit vergleichbaren Festsetzung entspricht. Hierdurch sind von vornherein die Zeiten maßgebend, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Hochschule für ein ordnungsgemäßes Studium, einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten, praktischer Studiensemester und Prüfungszeiten vorgesehen sind." Vgl. BT-Drucks. 14/4731 vom 24. November 2000, S. 36. Die mit dem AföRG aufgehobene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen (FöHdV) vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503) enthielt in ihrem § 8 Satz 1 eine dem § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG inhaltsgleiche Regelung. Im Ursprung ging die Vorschrift zurück auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch yon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (3. FörderungshöchstdauerÄndV) vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605), mit der dem § 5 FöHdV ein Absatz 5 folgenden Wortlauts angefügt wurde: "Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse außer in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden, wird die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester verlängert." In der zugehörigen Begründung wurde zu dieser - dem heutigen § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG im Wesentlichen inhaltsgleichen - Neuregelung ausgeführt: "Auch die Reform der gymnasialen Oberstufe hat nicht dazu geführt, daß bei Beginn des Hochschulstudiums stets die jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Nach dem geltenden Recht konnte der durch den Erwerb der Sprachkenntnisse bedingten Verzögerung des Studiums nur in besonderen Fällen durch Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Rechnung getragen werden. Es wird nunmehr eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer selbst vorgesehen, durch die dieses Problem generell geregelt wird. Individuelle Entscheidungen bei besonderer Fallage nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind damit freilich nicht ausgeschlossen." Vgl. BR-Drs. 17/79 vom 15. Januar 1979, S. 29 f. Die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, zu dessen Flankierung der neu eingefügte Absatz 5 des § 5 FöHdV dienen sollte, zeigt, dass es bei der als ausgleichsbedürftig angesehene Verzögerung der Ausbildung durch den Erwerb von bestimmten, für das Studium notwendigen Sprachkenntnissen auf die hochschulrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ausbildung im Einzelfall ankommen sollte. Ebenso, wie die "schwerwiegenden Gründe" in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG an die individuelle Person des Auszubildenden und seine konkrete Ausbildung anknüpfen, sollte § 5 Abs. 5 FöHdV nunmehr in seinem Anwendungsbereich - in allgemeiner Form - einen Ausgleich für Verzögerungen schaffen, die in der spezifischen Ausbildung bzw. Fachrichtung unvermeidbar waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Einführung der Regelung die Absicht hatte, den Ausgleich zu versagen, wenn zwar im Einzelfall nach der Studien- und Prüfungsordnung wählbare und gewählte Studieninhalte die einschlägigen Sprachkenntnisse voraussetzen, nicht aber der übergeordnete Studiengang im Allgemeinen, bestehen nicht. Mit einer solchen Sichtweise hätte er sich - ohne erkennbares Motiv - von der zugrunde liegenden individuellen Betrachtung gelöst. Entsprechendes gilt gleichermaßen für die später an die Stelle der Verordnungsregelung getretene Vorschrift des § 15a Abs. 3 BAföG. Der Gesetzesbegründung zu § 15a Abs. 3 BAföG ist allerdings zu entnehmen, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse Inhalt des Studiengangs ist und als solcher bereits bei der Bemessung der Regelstudienzeit berücksichtigt worden ist. Vgl. hierzu auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15a Rn. 12.2. In einem solchen Fall ist der notwendige Zeitaufwand für den Erwerb der Sprachkenntnisse schon in die Förderungshöchstdauer (§ 15a Abs. 1 BAföG) "eingepreist", so dass keine sachliche Rechtfertigung für eine Verlängerung besteht. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG komme nur in Betracht, wenn der Erwerb der in Rede stehenden Sprachkenntnisse für den Studiengang im Ganzen vorgeschrieben sei. Denn der Begriff der "Regelstudienzeit" stellt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG auf die Studienzeiten ab, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Diese Erwartung eines zeitgerechten Abschlusses knüpft an einen "normalen" Studienverlauf unter der Voraussetzung einer entsprechenden Gestaltung der Studienordnung und des Lehrangebots an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 12 A 2318/14 -, juris Rn. 26 f., und Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 12 A 1928/09 -, juris Rn. 7; Fischer, a. a. O., § 15a Rn. 4, m. w. N. Da die Regelstudienzeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 HRG für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Sicherstellung des Lehrangebots und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens maßgebend ist, spricht viel dafür, dass ein für den gesamten Studiengang verpflichtend vorgeschriebener Erwerb von Sprachkenntnissen bereits bei der Bemessung der Regelstudienzeit zu berücksichtigen ist; Spielraum hierfür lassen die Rahmenvorgaben für die Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen in § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 HRG. Findet der vorgeschriebene Erwerb von Sprachkenntnissen bei der Festlegung der Regelstudienzeit Berücksichtigung, kann er dementsprechend - wie ausgeführt - nicht mehr für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG herangezogen werden. § 15a Abs. 3 BAföG zielt mithin darauf, einen ausbildungsförderungsrechtlichen Ausgleich für Verzögerungen des Studiums zu schaffen, die durch den Erwerb bestimmter, für das individuelle Studium notwendige Sprachkenntnisse entstehen, auch wenn einschlägige Studien- und Prüfungsordnung diesen Erwerb nicht für den Studiengang schlechthin, sondern nur für wählbare Studieninhalte vorschreibt. Ein solches Normverständnis trägt der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Studierfreiheit Rechnung. Dieses einfachrechtlich in § 4 Abs. 4 Satz 1 HRG verankerte Recht gewährt den Auszubildenden auch die Freiheit, ihr Studium im Rahmen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung eigenverantwortlich zu organisieren und Wahlmöglichkeiten zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 24. Allerdings steht der Studierfreiheit im Hinblick auf die Ausbildungsförderung die Verpflichtung des Auszubildenden gegenüber, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Vgl. BVerwG, a. a. O. Die Ausübung von durch den jeweilige Studien- und Prüfungsordnung eröffneten Wahlmöglichkeiten bei der individuellen Gestaltung des Studiums widerspricht dieser Verpflichtung indessen nicht. Das von dem beklagten Studierendenwerk geltend gemachte "Organisationsverschulden" der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Dieser Einwand beruht der Sache nach auf einem - wie ausgeführt - unzutreffenden Verständnis der Anwendungsvoraussetzungen des § 15a Abs. 3 BAföG. Zu einer anderen rechtlichen Würdigung führt auch nicht das von dem beklagten Studierendenwerk vorgelegte Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 6. Dezember 2017. Darin wird ausgeführt, es reiche für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG nicht, wenn die Rede stehenden Sprachkenntnisse rein faktisch während des Studiums erworben würden; Voraussetzung sei vielmehr, dass der Spracherwerb auf der Basis einschlägiger rechtlicher Vorgaben erfolge, anderenfalls wäre die Dauer der Regelstudienzeit in das Belieben der einzelnen Studierenden gestellt. Dieser Einwand geht an dem dargelegten Normverständnis vorbei. Insbesondere geht es bei der auf § 15a Abs. 3 BAföG gestützten Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht darum, letztere in das "Belieben" der Studierenden zu stellen. Im Fall der Klägerin waren die dargelegten Voraussetzungen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG gegeben. Die Klägerin hatte von der ihr nach der Studien- und Prüfungsordnung ihres Bachelor-Studiengangs eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Proseminar NT in der Variante "mit Griechisch" zu belegen. Wie aus der oben dargestellten Modulbeschreibung hervorgeht, hatte sie folglich das Graecum für den erfolgreichen Abschluss dieses Pflichtmoduls nachzuweisen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für den Erwerb des Graecums bei der Bemessung der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs der Klägerin Berücksichtigung gefunden hat. Denn die Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der X. Y. -Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 6. Juni 2011 sieht in § 6 Abs. 1 eine einheitliche Regelstudienzeit von drei Studienjahren vor, die also keine Rücksicht auf Besonderheiten der einzelnen Studiengänge nimmt. Einhergehend mit dem Anspruch nach § 48 Abs. 2 BAföG kann die Klägerin auch verlangen, dass das beklagte Studierendenwerk ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das streitgegenständliche Semester gewährt. Die weiteren, vom beklagten Studierendenwerk nicht in Frage gestellten Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung liegen dem Grunde nach vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.