OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 724/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.12A724.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Zinsbescheid sei nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV rechtmäßig. Die Klägerin sei mit fälligen Rückzahlungsraten mehr als 45 Tage im Zahlungsrückstand gewesen. Die von ihr bestrittene Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides im Jahr 2019 sei nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Raten. Die Zinserhebung sei auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV ausgeschlossen. Sollte der Klägerin der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zunächst nicht zugegangen sein, so beruhe dies auf von ihr zu vertretenden Gründen, nämlich auf einer Verletzung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet sei, jede Änderung der Wohnanschrift unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. Hätte die Klägerin ihre zutreffende Anschrift mitgeteilt, so wäre es auf eine Weiterleitung eingehender Post durch die nun in der Wohnung lebende Person nicht angekommen. Dass diese Person den Bescheid entgegen der Erwartung der Klägerin nicht weitergeleitet bzw. nicht ihrerseits das Bundesverwaltungsamt informiert habe, entlaste die Klägerin nicht. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht geltend, das Bundesverwaltungsamt sei verpflichtet gewesen, ihre aktuelle Anschrift in Erfahrung zu bringen. Es habe davon ausgehen müssen, "dass betreffend die Zustellung Probleme bestehen, da sich die Klägerin, die von der Beklagtenseite als zuverlässig eingestuft werden muss, nicht hierauf gemeldet hat". Dem hält die Beklagte zutreffend entgegen, dass das Bundesverwaltungsamt von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides habe ausgehen dürfen, weil der an die seinerzeit aktenkundige Adresse versandte Bescheid nicht in den Postrücklauf gelangt sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich zu der damaligen Zeit "nicht hierauf gemeldet" hat, gab keinen Anlass, den ordnungsgemäßen Zugang des Bescheides in Frage zu stellen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, es entspreche wohl dem "Regelfall […], dass nach Abschluss des Studiums berufsbedingt ein entsprechender Wohnsitzwechsel erfolgt", führt dies nicht auf eine - gleichsam "anlasslose" - Amtsermittlungspflicht der Behörde. Denn der Verordnungsgeber hat dem Darlehensnehmer mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV bewusst die Pflicht zugewiesen, dem Bundesverwaltungsamt jede Änderung der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese rechtlich definierte Verantwortungssphäre vermag die Klägerin auch nicht dadurch in Abrede zu stellen, dass sie auf einen gegenüber einer Bekannten ergangenen Kostenbescheid des Bundesverwaltungsamts Bezug nimmt. Abgesehen davon, dass die bloße Behauptung eines "entsprechenden Sachverhalts" nicht weiter substantiiert ist, ist die Folgerung der Klägerin, das Bundesverwaltungsamt versuche "in jedem Falle […], die Anschrift zu ermitteln, sofern diesbezüglich keine Zustellung erfolgt bzw. eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist", von vornherein unschlüssig, weil in ihrem eigenen Fall weder Anlass bestand, eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides anzuzweifeln (wie ausgeführt), noch im Nachgang zum Versand "Kontakt" mit der Klägerin aufzunehmen. 2. Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus den mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, "ob eine Bundesbehörde in diesem Fall - es ging immerhin um die Rückforderung eines nicht unerheblichen Betrages - zunächst eine Anschriftenermittlung von Amts wegen vorzunehmen hat", "ob der betroffenen Person, vorliegend der Klägerin, vorgeworfen werden kann, sie habe keine Post erhalten, dies lediglich deshalb, da die Rücksendung der an die Klägerin adressierten Post durch die falsche Empfängerin nicht erfolgt ist, obgleich dies deren Verpflichtung gewesen wäre", und "ob entsprechende Verwaltungsakte - wie vorliegend Anlage K1 - mit Einschreibebrief und Rückantwort zugestellt werden müssen", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Die erste und die dritte Frage sind einerseits im Lichte von § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV und mit Blick auf die Ausführungen unter 1., anderseits mangels einer rechtlich geregelten Zustellungspflicht offensichtlich zu verneinen. Die zweite Frage blendet vollständig aus, dass die Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung der geänderten Wohnanschrift verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die ersten beiden Fragen überhaupt eine fallübergreifende Bedeutung vermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).