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Beschluss

16 B 144/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.16B144.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG Minden 9 K 6891/21 geführten Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 enthaltene Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig den auf dem Führerschein des Antragstellers angebrachten Sperrvermerk zu entfernen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG Minden 9 K 6891/21 geführten Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 enthaltene Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig den auf dem Führerschein des Antragstellers angebrachten Sperrvermerk zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 verfügte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, anzuordnen ist. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass seine Klage insoweit Erfolg haben wird. Der Antragsgegner durfte die Fahrerlaubnisentziehung mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG), nicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG stützen, weil sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme herangezogenen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG), hier derjenigen vom 9. Januar 2021, nicht acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Antragsteller ergaben. Denn die aus der rechtskräftig geahndeten Straftat des Antragstellers vom 12. September 2015 resultierenden zwei Punkte im Fahreignungsregister waren angesichts der dem Antragsteller im Jahr 2018 in Bulgarien erteilten Fahrerlaubnis nicht zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG dürfen, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt wird, Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gemäß Satz 2 der Vorschrift gelöscht. Eine Erteilung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG stellt auch die im Jahr 2018 erfolgte Erteilung einer bulgarischen Fahrerlaubnis zu Gunsten des Antragstellers dar. Dies folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) enthaltenen Grundsatz, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen als denjenigen der Richtlinie abhängig macht, kann die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Vgl. zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie): EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 ‑ C‑329/06, C‑343/06, Wiedemann und Funk -, juris, Rn. 53 f. m. w. N. Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, wenn sich der Antragsgegner trotz der angeführten grundsätzlichen Anerkennung der bulgarischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nunmehr bei der Ergreifung eigener Maßnahmen darauf berufen könnte, dass die Erteilung unter anderen, seiner Auffassung nach unzureichenden Maßgaben erfolgt sei. Letzteres wäre aber im Ergebnis der Fall, wenn dem Antragsteller die Anwendung des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG mit der Begründung versagt werden könnte, dass den bulgarischen Behörden die Straftat vom 12. September 2015 nicht bekannt und deshalb auch nicht Gegenstand einer Eignungsprüfung gewesen sein dürfte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht es vorliegend auch nicht darum, ob die vor der Erteilung der bulgarischen Fahrerlaubnis „im Fahreignungsregister eingetragenen und verwertbaren (Hervorhebung durch den Senat) Punkte“ für eine Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden können, sondern vielmehr um die sich zunächst stellende Frage, ob überhaupt noch verwertbare Punkte gegeben sind oder ob dies infolge von deren Löschung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG nicht mehr der Fall ist. Ferner wären etwaige, durch die Straftat vom 12. September 2015 hervorgerufene Eignungsmängel durch die vom bulgarischen Staat bei der späteren Ausstellung des Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung, für die nach dem Vorstehenden der Besitz des Führerscheins als Nachweis streitet, behoben worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 C 31.16 -, juris, Rn. 14 m. w. N. Einer Anwendbarkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG auf die Fahrerlaubnis des Antragstellers steht auch nicht die gesetzgeberische Wertung entgegen. Diese geht im Grundsatz in den Sätzen 1 bis 3 davon aus, dass eingetragene Punkte bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu löschen sind, weil der Neuerteilung eine Eignungsüberprüfung vorausgeht. Demgegenüber soll der Punktestand nach Maßgabe von Satz 4 weitergeführt werden, wenn im Verfahren zur Fahrerlaubniserteilung keine vollständige Eignungsprüfung stattgefunden hat. Vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. Mai 2013, BT-Drs. 17/13452, S. 7, und des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 8. Oktober 2014, BT-Drs. 18/2775, S. 9. Ein solcher Fall von § 4 Abs. 3 Satz 4 StVG liegt hier schon nicht vor. Bei der vereinfachten Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG standen dem Gesetzesgeber die Erteilungen nach den §§ 30, 31 FeV vor Augen, um die es vorliegend indes nicht geht. Der Fall der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann diesen Fallgestaltungen auch nicht gleichgestellt werden, weil dies – wie bereits ausgeführt worden ist – dem Anerkennungsgrundsatz widerspräche. Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Augsburg (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - Au 3 S 08.1599 -) und München (Urteil vom 23. November 2010 - M 6a K 10.2739 -) führt zu keiner anderen Bewertung, da sie zu der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage ergangen sind, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor einer Fahrerlaubnisentziehung oder Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB begangen wurden, gelöscht wurden. Der den Entscheidungen zugrunde liegende Verzicht auf die Fahrerlaubnis war nach alter Rechtslage von vornherein nicht privilegiert. Die ab dem 1. Mai 2014 geltende Rechtslage sieht demgegenüber einen anderen Anknüpfungspunkt für die Nichtberücksichtigung von Punkten vor. Nicht durch den Verlusttatbestand (Entziehung, Sperre, Verzicht), sondern erst durch eine – die Fahreignung bejahende – (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis werden die Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gelöscht. Diese nach dem Vorstehenden auch im vorliegenden Fall anzunehmende Folge der Erteilung einer Fahrerlaubnis konnte bei den Entscheidungen aus den Jahren 2008 und 2010 ersichtlich noch keine Berücksichtigung finden. Soweit der Antragsgegner einwendet, die Heranziehung des § 4 Abs. 3 StVG bedeute, dass durch die Fahrerlaubnisbehörde Vorschriften zur Erteilung der Fahrerlaubnis zur Anwendung gebracht würden, die Behörde nach der Führerscheinrichtlinie aber nur berechtigt sei, die deutschen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, mithin nicht solche zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, übersieht er, dass die Regelung des § 4 Abs. 3 StVG nicht die Erteilung der Fahrerlaubnis an sich regelt, sondern Rechtsfolgen der Erteilungsentscheidung, die Auswirkungen auf eine spätere Entziehungsentscheidung haben können. Die Anordnung der vorläufigen Entfernung des Sperrvermerks auf dem Führerschein des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).