Beschluss
12 A 2447/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.12A2447.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
2. Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. 2. Die Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung im zweitinstanzlichen Verfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Der Kläger hat auch innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist keine hinreichenden Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Zwar hat der Kläger am 5. Oktober 2022 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2022 nebst diversen Unterlagen vorgelegt. Hieraus ergeben sich jedoch in mehrfacher Hinsicht Zweifel. Abgesehen davon, dass der Kläger unter Abschnitt C. keine Unterhaltspflicht seiner Ehefrau gegenüber ihm, sondern lediglich unter Abschnitt D. eigene Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Frau angegeben hat, hat er unter Abschnitt H. und auch in der Folgezeit nach gerichtlicher Nachfrage nicht angegeben, welchen Teil der Wohnkosten er allein zahlt. Auch die Angaben zur Höhe der Wohnkosten sind nicht nachvollziehbar. Zusätzlich zu den angegebenen Kosten für die Nutzung des Wohnraums als Eigentümer - Abschnitt H Nr. 5 - (801,67 € Zinsen und Tilgung, 285,53 € Heizung sowie 118,87 € übrige Nebenkosten) hat er unter den Kosten für die Nutzung als Mieter oder in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis - Abschnitt H Nr. 4 - Gesamtkosten von 359,33 € angegeben. Auf Nachfrage des Senats hierzu hat er mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 zwar ergänzend vorgetragen, dass es sich hierbei um die Summe der unter Nr. 5 fallenden Kosten für Strom, Wasser und Wohngebäudeversicherung handelt. Dies steht wiederum in Widerspruch zu den angegebenen und nachgewiesenen Einzelkosten und macht zudem nicht erkennbar, ob diese Kosten nun zusätzlich zu den bereits unter H.5 geltend gemachten Kosten für eine Eigentumsnutzung angesetzt werden sollen und wie viel der Kläger selbst darauf zahlt. Hinsichtlich einiger Kosten ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass diese vom Konto der Ehefrau abgebucht werden. Inwieweit der Kläger selbst mit diesbezüglichen Kosten belastet ist, lässt sich dem aber nicht hinreichend entnehmen. Jedenfalls hat der Kläger aber insbesondere nicht nachvollziehbar gemacht, wohin sein seit November 2021 von dem Unternehmen Gartenbau S. GbR gezahltes Einkommen fließt. In der insoweit vorgelegten Gehaltsabrechnung wird ein Bankkonto als Auszahlungskonto genannt, zu dem der Kläger - auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts - keine näheren Angaben gemacht hat. Er hat lediglich mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023 behauptet, das Gericht sei "auch aus den Meldungen der Evidenzzentrale der Dt. Kreditwirtschaft kundig", dass er weder Gläubiger noch Bevollmächtigter des betreffenden Auszahlungskontos sei. Damit hat er nicht im Ansatz erklärt, wer stattdessen Inhaber dieses Kontos ist und warum das Geld dorthin ausgezahlt wird und wie er sein Gehalt bezieht. Die Bezugnahme des selbst mitwirkungspflichtigen Klägers auf dem Senat nicht vorliegende Meldungen dritter Stellen - auch der "Finanzverwaltung NRW" - oder auf Vollstreckungsversuche der Zentralen Zahlstelle der Justiz bzw. das Zentrale Schuldnerverzeichnis genügt nicht. Auf seine eigenen Obliegenheiten bei der Darstellung seiner Verhältnisse ist der Kläger mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hingewiesen worden. Der Senat hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 und daran anknüpfend nochmals - unter weiterer Fristsetzung - mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 auf die nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO möglichen Folgen einer ungenügenden Glaubhaftmachung seiner Verhältnisse bzw. einer unzureichenden Beantwortung diesbezüglicher Fragen des Gerichts hingewiesen. Nachdem der Kläger innerhalb der gesetzten Frist auch mit dem jüngsten Schriftsatz vom 3. Januar 2023 die sich anhand der eingereichten Unterlagen stellenden Fragen nicht hinreichend beantwortet hat, fehlt es für den Senat an einer nachvollziehbaren Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, an die die Prüfung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Klägers angeknüpft werden könnte. Darüber hinaus ist der Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Berufungsverfahrens auch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt, nicht die gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Die Beteiligten sind hierzu nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit Verfügung vom 22. November 2022 angehört worden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er im vorliegenden Verfahren die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Gemäß § 124a Abs. 6 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5, d. h. in den Fällen, in denen - wie hier - das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Kläger hat am 19. November 2022 mit anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tag die Berufungsbegründung zum vorliegenden Aktenzeichen eingereicht. Zuvor erfolgten lediglich vom Kläger persönlich verfasste Eingaben, die mangels der im Berufungsverfahren zwingenden Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 VwGO) und auch mangels inhaltlicher Erwägungen zur Sache nicht als Berufungsbegründung angesehen werden können. Die am 19. November 2022 vorgelegte Begründung ist nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Diese ist bereits am 27. Oktober 2022 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Senats vom 22. September 2022 über die Zulassung der Berufung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 27. September 2022 zugestellt worden ist. Der Fristablauf ist nicht durch eine Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO in einer Weise hinausgeschoben worden, dass die Berufungsbegründung vom 19. November 2022 innerhalb der Frist gelegen hätte. Denn im vorliegenden Verfahren hat der Kläger vor Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist keinen Antrag auf eine solche Fristverlängerung gestellt; dementsprechend ist auch keine entsprechende Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist ergangen. Soweit der Kläger unter dem Aktenzeichen des parallel anhängigen Berufungsverfahrens 12 A 2449/20 am 7. Oktober 2022 mit Schriftsatz gleichen Datums und somit innerhalb der Begründungsfrist (in jenem wie auch im vorliegenden Verfahren) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hat, ist dies nicht zugleich als Fristverlängerungsantrag auch für das vorliegende Berufungsverfahren anzusehen; dafür enthält der Schriftsatz keine Anhaltspunkte. Auf den Hinweis des Senats vom 10. Oktober 2022 im Verfahren 12 A 2449/20, dass der Kläger nur dort, nicht aber im hiesigen Parallelverfahren eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, erfolgte innerhalb der am 27. Oktober 2022 ablaufenden Begründungsfrist weder ein ausdrücklich auch auf das vorliegende Verfahren bezogener Verlängerungsantrag noch eine Stellungnahme dahingehend, dass der im Parallelverfahren nur unter Angabe des dortigen Aktenzeichens eingereichte Antrag auf Fristverlängerung sich auch auf das vorliegende Verfahren beziehen soll. Ungeachtet dessen, dass der Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist gestellt hat, kommt eine solche vorliegend nicht in Betracht, da keine Wiedereinsetzungsgründe vom Kläger vorgebracht worden und nach den vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht erkennbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑‑ ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).