4 A 2905/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Im Rahmen des Förderprogramms „progres.nrw“ werden nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Landes NRW Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.
- 2.
Als Vorhabenbeginn ist gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, welche nach der Förderrichtlinie Grundlage der Zuwendung sind, grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
- 3.
Ausnahmsweise geht das Land NRW nach seiner Verwaltungspraxis allenfalls dann nicht von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine folgenlose Rückabwicklung für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehält.
- 4.
Die in einem Generalunternehmervertrag mit Festpreisvereinbarung enthaltene Klausel, wonach es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, stellt kein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht dar. Sie ermöglicht dem Auftraggeber lediglich generell, auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Bauentwurf vornehmen zu können und bestimmt die in solchen Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen.
- 5.
Eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung wird nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt, wenn sie bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert war.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26.110,00 Euro festgesetzt.