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Beschluss

34 A 437/21.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.34A437.21PVL.00
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Leitsätze
  • 1.

    Setzt sich ein Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr, sind ihm die für seine anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos.

  • 2.

    Eine Verteidigung ist dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt sich ein Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr, sind ihm die für seine anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos. 2. Eine Verteidigung ist dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller war Ersatzmitglied des in der Dienststelle des Beteiligten bestehenden Personalrats. In dieser Eigenschaft nahm er an der Personalratssitzung am 19. Februar 2019 teil. Der Praxis des Personalrats entsprach es, dass die Teilnehmer in der jeweiligen Sitzung auf der Anwesenheitsliste in einer mit "in nächster Sitz. anwesend …" überschriebenen Spalte durch ein Einkreisen der Wörter "ja" oder "nein" zum Ausdruck bringen konnten, ob sie bei der nächsten Sitzung anwesend oder verhindert sind. Entsprechend dieser Praxis wurde auch in der Personalratssitzung am 19. Februar 2019 verfahren. Zur darauffolgenden Personalratssitzung am 27. Februar 2019 wurde nicht der wegen Urlaubs nicht im Dienst befindliche Antragsteller, sondern das ihm nachfolgende Ersatzmitglied geladen. Ungeachtet dessen erschien der Antragsteller zur Sitzung und begehrte seine Teilnahme. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass er am 19. Februar 2019 gegenüber anderen Sitzungsteilnehmern seine Verhinderung für den nachfolgenden Sitzungstag angekündigt habe, deshalb nicht geladen worden sei und daher nicht an der Sitzung teilnehmen könne, verließ der Antragsteller den Sitzungsraum. Ausweislich der Niederschrift zur Personalratssitzung vom 27. Februar 2019 bat die für den Personalrat tätige und in der Sitzung anwesende Beschäftigte T. T1. daraufhin die im Geschäftszimmer des Personalrats befindliche und ebenfalls für den Personalrat tätige Beschäftigte U. T2. , ihr ein Lichtbild der Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019 zukommen zu lassen. Dem kam die Beschäftigten T2. nach. Auf dem vom Personalrat zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbild ist in der mit dem Namen des Antragstellers versehenen Zeile in der Spalte "in nächster Sitz. anwesend 27.02.2019" weder das Wort "ja" noch das Wort "nein" eingekreist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde das Lichtbild den anwesenden Personalratsmitgliedern gezeigt und sagte das Personalratsmitglied I. -Q. C. zu, ein Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Nachdem der Antragsteller den Sitzungsraum des Personalrats verlassen hatte, begab er sich zum Geschäftszimmer des Personalrats. Dort teilte er der dort anwesenden Beschäftigte T2. ausweislich einer von dieser am gleichen Tag gefertigten Aktennotiz mit, er sei geschickt worden, um die Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019 abzuholen, da diese in der Personalratssitzung dringend benötigt werde. Darauf händigte ihm die Beschäftigte T2. die Anwesenheitsliste aus. Mit dieser Liste kehrte er in den Sitzungsraum zurück und legte sie dort vor. In der vorgelegten Liste war in der mit dem Namen des Antragstellers versehenen Zeile in der Spalte "in nächster Sitz. anwesend 27.02.2019" das Wort "ja" eingekreist. Unter dem 10. April 2019 beantragte der Personalrat bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln den Ausschluss des Antragstellers aus dem Personalrat (VG Köln - 34 K 2310/19.PVL). Zur Begründung des Ausschlussantrags führte der Personalrat im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe der im Geschäftszimmer des Personalrats anwesenden Bürokraft vorgespiegelt, beauftragt zu sein, die Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019 in den Sitzungsraum zu bringen. Der Antragsteller habe dann diese Anwesenheitsliste in der Zeit zwischen der Aushändigung im Geschäftszimmer und der Vorlage im Sitzungsraum verändert, indem er in der seine Person betreffenden Zeile nachträglich das Wort "ja" eingekreist habe. Dies werde durch ein Foto belegt, das die Bürokraft des Personalrats von der Liste vor deren Aushändigung an den Antragsteller gefertigt habe und auf dem in der den Antragsteller betreffenden Zeile kein Eintrag zu erkennen sei. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Liste nachträglich in der Absicht verändert habe, den Personalrat zu täuschen. Am 20. Mai 2019 beauftragte der Antragsteller seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zur Abwehr des vom Personalrat gestellten Ausschlussantrags. Mit Vorschussrechnung vom 12. Juni 2019 forderten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers von diesem einen Vorschuss in Höhe von 925,23 €. Mit E-Mail vom 13. Juni 2019, ergänzt durch eine E-Mail seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2019, begehrte der Antragsteller vom Beteiligten die Freistellung von den Kosten seiner Rechtsverteidigung. Nachdem trotz mehrfacher Erinnerung keine Zahlung des Beteiligten erfolgte, beauftragte der Antragsteller am 2. August 2019 seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung. Am 23. Oktober 2019 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Am 30. Juni 2020 ist der Antragsteller aufgrund eines Auflösungsvertrages aus dem Dienst der Dienststelle ausgeschieden. Zugleich hat an diesem Tag die Wahlperiode des Personalrats geendet. Angesichts dieser Umstände ist das vom Personalrat eingeleitete Ausschlussverfahren von den Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 14. Juli 2020 eingestellt worden. Mit (Schluss-)Rechnung vom 6. Januar 2021 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers diesem für ihre Tätigkeit in dem Ausschlussverfahren 901,90 € in Rechnung gestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller sein Begehren auf Freistellung von den Kosten entsprechend der Rechnung vom 6. Januar 2021 umgestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Er habe einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung. Es handele sich um Kosten, die ihm durch die Wahrnehmung seines Mandats als Ersatzmitglied des Personalrats entstanden seien. In dem seine Person betreffenden Ausschlussverfahren habe er zur Wahrung des demokratisch herbeigeführten Ergebnisses der letzten Personalratswahl kollektive Interessen wahrgenommen. Der Antragsteller hat (ausweislich des angegriffenen Beschlusses) beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, "ihn von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Landespersonalvertretungssache vor dem Verwaltungsgericht Köln - 34 K 2310/19.PVL ‑ entsprechend der Kostennoten seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juni 2019 über insgesamt EUR 925,23 freizustellen". Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in dem Ausschlussverfahren zu. Ein Freistellungsanspruch bestehe nur, wenn der Ausschlussantrag zu Unrecht gestellt worden sei. Daran habe es aber gefehlt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien nicht vom Beteiligten zu tragen, weil sie nicht im Rahmen einer pflichtgemäßen Wahrnehmung von durch den Antragsteller als stellvertretendes Personalratsmitglied zu erfüllenden Aufgaben entstanden seien. Zwar könne in der Abwehr eines Versuchs des Personalrats, ein missliebiges Mitglied ohne zurechenbare eigene Veranlassung mit der Stellung eines Ausschlussantrags aus seinem Amt zu entfernen, eine im Rahmen des übertragenen Mandats gebotene Handlungsweise liegen, die eine Kostenerstattung rechtfertigen könnte. Ein solcher Fall liege aber nicht vor, da der Antragsteller durch eigenes Verhalten maßgeblich zu der Stellung des Ausschlussantrags beigetragen habe. So habe er ohne entsprechende Einladung seinen Zugang zu der für den 27. Februar 2019 terminierten Sitzung des Personalrats erzwingen wollen. Im Weiteren habe er ohne ein entsprechendes Mandat des Personalrats unter Vorspiegelung eines solchen die Beschäftigte in der Geschäftsstelle des Personalrats dazu veranlasst, ihm die Anwesenheitsliste der Sitzung vom 19. Februar 2019 im Original zu überlassen. Schließlich erscheine die Schlussfolgerung des Personalrats verständlich, dass der Antragsteller die Anwesenheitsliste nachträglich verändert habe. Bei einer solchen Sachlage stelle sich die Abwehr eines so veranlassten Ausschlussverfahrens nicht als eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Personalrat dar. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe weite Teile seines Vortrags unberücksichtigt gelassen und deshalb auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden. Tatsächlich sei der Ausschlussantrag des Personalrats ein Versuch gewesen, ein missliebiges Ersatzmitglied zu entfernen. Die Abwehr dieses Versuchs sei daher eine im Rahmen des übertragenen Mandats gebotene Handlungsweise gewesen. Bei Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ‑ der Antragsteller ‑ durch eigenes Verhalten maßgeblich zur Stellung des Ausschlussantrags beigetragen habe. So fehle es selbst nach den unzutreffenden Tatsachenfeststellungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass er ein die Fortsetzung der Sitzung hinderndes Beharren auf Teilnahme an den Tag gelegt habe. Im Weiteren sei die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen unzutreffend davon ausgegangen, dass in dem eingestellten Beschlussverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer möglichen Manipulation der Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019 unstreitig gewesen seien. Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, dem Antragsteller die Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren VG Köln ‑ 34 K 2310/19.PVL - entsprechend der Schlussrechnung der Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2021 über 901,90 € zu erstatten. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es bestehe keine Erstattungspflicht für die Kosten der anwaltlichen Vertretung, weil aus einem groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten entstandene Kosten nicht als durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten angesehen werden könnten. Der Antragsteller habe durch sein eigenes Verhalten maßgeblich zu der Stellung des Ausschlussantrags beigetragen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe bereits in der Sitzung des Personalrats am 19. Februar 2019 in der Anwesenheitsliste in der Spalte "in nächster Sitz. anwesend" das Wort "ja" eingekreist, sei falsch und durch den Akteninhalt des eingestellten Beschlussverfahrens widerlegt. In Würdigung der Gesamtumstände habe der Personalrat das Vorgehen des Antragstellers vollkommen zu Recht als schweren Vertrauensbruch und grobe Pflichtverletzung bewertet und deshalb dessen Ausschluss aus dem Personalrat betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und der beigezogenen Gerichtsakte VG Köln ‑ 34 K 2310/19.PVL ‑ Bezug genommen. II. Das Rubrum wird von Amts wegen geändert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. September 2022 ‑ 5 P 17.21 ‑ in einem Verfahren aus dem Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW die Auffassung vertreten hat, dass der Leiter der Dienststelle als Beteiligter zu bezeichnen sei. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung schließt sich der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen nunmehr dieser Auffassung an und ändert seine ‑ zuvor vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet gebliebene ‑ Praxis, seit der LPVG-Novelle 2011 die Dienststelle als Beteiligte anzusehen, weil das Landespersonalvertretungsgesetz NRW in dem Bemühen um eine geschlechtergerechte Sprache den Begriff des Leiters der Dienststelle ausschließlich in der Vorschrift des § 8 und in sämtlichen anderen Bestimmungen durchgängig das Wort "Dienststelle" verwendet. Über die Beschwerde kann entschieden werden, obwohl weder der Antragsteller noch dessen Prozessbevollmächtigte zum anberaumten Anhörungstermin erschienen sind, da zuvor von Seiten des Antragstellers mitgeteilt worden war, dass niemand zum Anhörungstermin erscheinen werde. Zudem ist der Antragsteller ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens der Pflicht zur Anhörung genügt ist (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 und § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren VG Köln ‑ 34 K 2310/19.PVL - entsprechend der Schlussrechnung der Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2021 über 901,90 € zu erstatten. Als Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten; daher hat die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 13, m. w. N. Dies gilt insbesondere auch für die anwaltliche Vertretung des Personalrats in einem Verfahren, in dem es um den Ausschluss eines seiner Mitglieder wegen grober Pflichtverletzung geht. In einem solchen Fall handelt der Personalrat, sofern nicht die Ausnahmetatbestände der Haltlosigkeit oder Mutwilligkeit vorliegen, im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse mit der Folge, dass die Dienststelle die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu tragen hat. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 40 Rn. 21. Zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW übertragenen Aufgaben macht. Aufgrund dessen sind die einem einzelnen Personalratsmitglied durch die Beteiligung an einem Beschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn das Personalratsmitglied gerade in dieser Eigenschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in der Dienststelle tätig geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 14, und vom 12. November 2012 ‑ 6 P 1.12 ‑, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Angesichts dessen scheidet die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Verfahren aus, in denen das Personalratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich seine individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt. Dies gilt etwa dann, wenn das von einer außerordentlichen Kündigung betroffene, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 KSchG im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligte Personalratsmitglied sich eines Rechtsanwalts bedient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 14, m. w. N.; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a. a. O., § 40 Rn. 21. Ebenso kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW keine Erstattung der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten beanspruchen, die ihm anlässlich eines Beschlussverfahrens entstanden sind, das die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an den Abschluss der Ausbildung zum Gegenstand hat und an dem das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW zu beteiligen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 ‑ 6 P 1.12 ‑, juris, Rn. 11. Im Gegensatz dazu handelt ein Personalratsmitglied dem Grunde nach in der Ausübung seines Mandats, wenn es seine Rechtsstellung in einem auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat gerichteten Verfahren nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW verteidigt. Denn ein solcher Ausschlussantrag ist auf die Beendigung des Amtes als Personalratsmitglied gerichtet. Ein stärkerer Eingriff in die Rechtsstellung des Personalratsmitglieds als der Ausschluss aus dem Personalrat ist nicht denkbar. Da der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann und das Personalratsmitglied an einem entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen ist, zählen die zur Verteidigung gegen den Vorwurf einer Pflichtverletzung erforderlichen Aufwendungen vom Grundsatz her zu denjenigen Kosten, für die § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW einen Erstattungsanspruch des Personalratsmitglieds gegenüber der Dienststelle begründet. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in früherer Rechtsprechung für die Anwaltskosten, die einem Personalratsmitglied in einem ihn betreffenden Ausschlussverfahren nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW entstanden sind, einen Kostenerstattungsanspruch verneint, wenn feststeht, dass das Personalratsmitglied grob gegen ihm obliegende gesetzlichen Pflichten verstoßen hat. Dies wurde damit begründet, dass die aus einem groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten entstandenen Kosten nicht als durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten, auf die sich allein die Erstattungsfähigkeit der Dienststelle erstreckt, angesehen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1962 ‑ VII P 1,62 ‑, BVerwGE 15, 96, und vom 28. April 1967 ‑ VII P 11.66 ‑, juris, Rn. 16; dem folgend: Hamb. OVG, Beschluss vom 26. November 2001 ‑ 8 Bf 372/00.PVL ‑, juris, Rn. 23; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a. a. O., § 40 Rn. 21; Lorenzen u. a., BPersVG, § 44 BPersVG 1974 Rn. 32. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend aber nicht gegeben, weil das den Ausschluss des Antragstellers betreffenden Beschlussverfahren VG Köln ‑ 34 K 2310/19.PVL –nicht mit der Feststellung einer groben Pflichtverletzung endete, sondern wegen des Ausscheidens des Antragstellers aus der Dienststelle und des Endes der Wahlperiode des Personalrats von den Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und daraufhin eingestellt wurde. Nach den dargestellten, allgemein zu § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW geltenden Grundsätzen kommt es mithin darauf an, ob das Personalratsmitglied, das sich gegen einen Ausschluss wehren will, zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Vertretung in dem Ausschlussverfahren bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Dies ist nicht immer schon dann der Fall, wenn sich das Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr setzen will. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos. Dabei ist eine Verteidigung dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt. Kann das Personalratsmitglied aber die zur Stützung des Antrags nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW vorgetragenen Tatsachen substantiiert bestreiten oder ist die Sach- und Rechtslage so, dass nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die gesetzlichen Pflichten des Personalratsmitglieds geschlossen werden kann, so kann die beabsichtigte Verteidigung gegen den Ausschlussantrag nicht als von vornherein aussichtslos angesehen werden. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 29 Juli 1982 ‑ 6 ABR 41/79 ‑, juris, Rn. 9, und vom 19. April 1989 ‑ 7 ABR 6/88 ‑, juris, Rn. 37 f.; ebenso: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 30 Rn. 37;Fischer/Goeres/ Gronimus/Lechtermann, GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 15 f.; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl., § 30 Rn. 26; Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl., § 44 BPersVG 1974 Rn. 20. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil er bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände seine Verteidigung gegen den gegen ihn gerichteten Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW als von vornherein aussichtslos beurteilen musste. Im Zeitpunkt der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Personalrat sprach sehr viel dafür, dass sich die tatsächlichen Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie der Personalrat seiner Entscheidung über den Ausschluss zugrunde gelegt und zum Gegenstand seines Ausschlussantrags gemacht hat. Für die Richtigkeit der Darstellung des Personalrats zur Begründung des Ausschlussantrags sprechen im Wesentlichen die unterschiedlichen Eintragungen in der Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019, wie sie sich zum einen aus der vom Antragsteller in der Personalratssitzung vom 27. Februar 2019 vorgelegten Anwesenheitsliste und zum anderen aus dem von der Beschäftigten T2. gefertigten Lichtbild dieser Anwesenheitsliste ergeben, die Aktennotiz der Beschäftigten T2. vom 27. Februar 2019 sowie die Niederschrift zur Personalratssitzung vom gleichen Tag. Anhaltspunkte dafür, dass die im Ausschlussverfahren vorgelegte Kopie der Anwesenheitsliste und das von dieser gefertigte Lichtbild sowie die Angaben der Beschäftigten T2. und diejenigen in der Sitzungsniederschrift unzutreffend sein könnten, waren bei Einleitung des Ausschlussverfahrens ‑ und sind auch nach wie vor ‑ nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insoweit auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einen anderen Geschehensablauf auch nur im Ansatz hätten plausibel erscheinen lassen können. Er belässt es dabei, die Geschehnisse mit bloßem Nichtwissen zu bestreiten. Der Hinweis in der Beschwerdebegründung, ihm sei eine Kopie des von der Beschäftigten T2. gefertigten Lichtbildes in viel zu dunkler Fassung zur Verfügung gestellt worden, stellt die Richtigkeit des abgelichteten Inhalts der Anwesenheitsliste nicht infrage. Der Vorwurf, der Ausschlussantrag sei der Versuch des Personalrats gewesen, ein missliebiges Ersatzmitglied zu entfernen, beinhaltet letztlich auch die Aussage, das vorgelegte Lichtbild der Anwesenheitsliste sei manipuliert worden. Dies erscheint lebensfremd und wird von keinen tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Geschehnisse, wie sie vom Personalrat zum Gegenstand seines Ausschlussantrags gemacht worden sind, konnten bei gewissenhafter Überlegung keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller die Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 19. Februar 2019 verändert hat, um den Personalrat zu täuschen. Schon darin liegt eine grobe Pflichtverletzung des Antragstellers, die dessen Ausschluss aus dem Personalrat gerechtfertigt hätte. Dem hält der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Er belässt es bei der bloßen Behauptung eines gegenteiligen Standpunktes. Der Feststellung, dass die Verteidigung des Antragstellers gegen den gegen ihn gerichteten Ausschlussantrag bei verständiger Würdigung als von vornherein aussichtslos erscheinen musste, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats über die Einleitung des Ausschlussverfahrens infrage gestellt hat. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller keinerlei konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, die Zweifel daran begründen könnten, dass die Beschlussfassung nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Tagesordnung erfolgte oder dass der Personalrat bei der Beschlussfassung nicht beschlussfähig war. Er hat es diesbezüglich bei bloßen, nicht näher substantiierten Behauptungen belassen, ohne irgendwelche tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, die diese Behauptungen hätten stützen können. Allein der Umstand, dass die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Ausschlussverfahren möglicherweise zu den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen hätte Beweis erheben müssen, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte, konnte beim Antragsteller bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände nicht zu der Annahme führen, die Verteidigung gegen den gegen ihn gerichteten Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos. Denn einen von einer Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. Ausgehend davon ist die Annahme, die Verteidigung gegen den Ausschluss sei von vornherein aussichtslos gewesen, auch deshalb gerechtfertigt, weil nach dem Vorstehenden konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen bzw. sich die Richtigkeit der zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachten Tatsachenbehauptungen als sehr unwahrscheinlich erweisen würde. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.