OffeneUrteileSuche
Beschluss

31 B 1137/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.31B1137.22O.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge ist unbegründet. Das vom Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 und 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemachte Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die durch Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. vom 30. Juni 2022 angeordnete Einbehaltung von 31 % der Dienstbezüge des Antragstellers ausgesetzt worden ist, abzuändern ist. I. Nach § 38 Abs. 2 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu 50 % der Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die Einbehaltung der Dienstbezüge vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Aussetzungsentscheidung darauf gestützt, an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bestünden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S.v. § 63 Abs. 2 LDG NRW. Nach derzeitiger Erkenntnislage sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde. Das Dienstvergehen wiege im Hinblick darauf weniger schwer, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Verstoßes gegen die Fesselungsanordnung bei summarischer Prüfung kein Vorsatz nachzuweisen sei. Es wirke sich auch aus, dass weder bei der Flucht des Gefangenen noch bei der anschließenden Suche nach ihm Personen zu Schaden gekommen seien. Überdies würden die Auswirkungen des beim Entweichen eines mutmaßlichen Betrügers ohnehin von Vornherein niedrigeren öffentlichen Vertrauensverlusts durch die zügige Wiederinhaftierung abgemildert. Mildernd sei sodann zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht habe. II. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergeben sich keine Gründe, aus denen es bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts derzeit überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsteller aufgrund der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte der Schwere seines Dienstvergehens unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 LDG NRW) aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, das Verwaltungsgericht habe die Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverstöße verkannt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller wegen des Vorfalls vom 13. Januar 2022 aus dem Dienst entfernt werde. a) Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert eine summarische Prüfung des aktuell bekannten Sachverhalts. Das Disziplinargericht muss dabei nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen hat, das die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigt. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärften Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist es erforderlich, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 DB 10.02 –, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4. Diese Feststellung lässt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht treffen. b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Annahme, das Disziplinarverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ernstlichen Zweifeln begegnet. Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren nach § 63 Abs. 2 LDG NRW, dass durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 WDB 6.05 –, juris Rn. 24 m.w.N.; VGH München, Beschlüsse vom 16.12.2011 – 16 b DS 11.1892 –, juris Rn. 36, und vom 11.12.2013 – 16 a DS 13.706 –, juris Rn. 18. Vor diesem Hintergrund lässt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand gerade nicht – wie vom Antragsgegner angeführt – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) von einer vorsätzlichen Begehungsweise des Antragstellers ausgehen. Es ist nach Ansicht des Senats derzeit offen, ob bezüglich des in Rede stehenden Dienstvergehens des Antragstellers, dessen disziplinarische Bedeutung das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, von einer (lediglich) fahrlässigen Begehungsweise auszugehen ist und letztendlich der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführte Milderungsgrund durchgreift. Der Senat hat dabei im Blick, dass der vom Antragsgegner angenommene „einheitliche Lebenssachverhalt“ der Umfesselung eines Gefangenen, die zu den „absoluten Standardabläufen“ eines Justizvollzugsbediensteten gehören soll, sowie die Unterlassung der Bewachung der zweiten Tür der Toilette oder die Angaben der mitbeteiligten Zeugin durchaus Anhaltpunkte für vorsätzliches Handeln des Antragstellers ergeben können. Gleiches gilt für die ersichtlich entgegen den tatsächlichen Ereignissen erfolgte dienstliche Meldung durch den Antragsteller vom 13. Januar 2022. Da aber eine eingehende Beweiserhebung im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren nicht erfolgt und sich die Angaben des Antragstellers und der vom Antragsgegner angeführten Zeugin teilweise widersprechen, ist das Beweisergebnis derzeit letztlich offen. Die Beurteilung, ob von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist, kann erst im Hauptsacheverfahren verlässlich erfolgen. Bereits deshalb kann derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis festgestellt werden. c) Dabei durfte das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung auch mildernd in seine vorläufige Bewertung einbeziehen, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Strafverfahren wegen Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 1 StGB seitens der Staatsanwaltschaft F. mangels ausreichender Anhaltspunkte für ein strafbares – vorsätzliches – Verhalten eingestellt worden ist. Auch wenn es zutrifft, dass hierdurch keine Aussage zu einer ggf. vorsätzlichen Begehungsweise hinsichtlich der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen getroffen worden ist, hat sich gleichwohl der vom Antragsgegner angeführte „Verdacht einer Kollaboration mit dem Inhaftierten“ nach Aktenlage nicht bestätigt. Überdies lässt sich zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens mangels Begehung einer Straftat nicht auf den Strafrahmen des § 120 Abs. 1 oder Absatz 2 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu drei, respektive fünf Jahren vorsieht, zurückgreifen, wonach im Rahmen der ersten Prüfungsstufe die Ahndung bis hin zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme eröffnet wäre. 2. Erfolglos bleibt schließlich der Einwand des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch (grob) fahrlässiges Verhalten ein derart schweres Dienstvergehen darstellen könne, dass das Vertrauensverhältnis hierdurch endgültig zerstört worden sei. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des dargestellten Fehlverhaltens des Antragstellers im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung eine statusberührende Maßnahme gerade nicht ausgeschlossen. Es hat es nach derzeitiger Erkenntnislage lediglich nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben dem mildernden Gesichtspunkt, dass dem Antragsteller bei derzeitiger Bewertung kein Vorsatz nachzuweisen ist, auch zutreffend die Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte abgewogen. Insoweit ist es zumindest hinsichtlich des öffentlichen Vertrauensverlusts auch von Bedeutung, dass die Auswirkungen der Flucht durch die zügige Wiederinhaftierung des Gefangenen abgemildert worden sind, wenngleich die Rückkehr letztlich allein auf die Entscheidung des entwichenen Gefangenen und nicht auf ein Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist. Daneben hat der Senat im Blick, dass das streitgegenständliche Geschehen den Bereich des Justizvollzugs betrifft, der für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und für die tatsächliche Sicherheitslage in objektiver Hinsicht von besonders hoher Bedeutung ist. Die Verhaltensweise des Antragstellers, den Gefangenen beim Toilettengang nicht ordnungsgemäß zu fesseln und zu beaufsichtigen, zeigt deutlich einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein für die Sicherheitsbelange der Kollegen wie auch der Allgemeinheit auf. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.09.2018 – 3d A 1975/17.O –, juris Rn. 100, und – 3d A 1976/18.O –, juris Rn. 101. Gleichwohl durfte das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers berücksichtigen, dass keine konkrete Gefahr ersichtlich ist, dass der Gefangene während der Zeit der Flucht Straftaten, insbesondere Gewalttaten, beging. Berührt ist hier entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht die zweifelsfrei in gleichem Maße bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung eines jeden Untersuchungs- und Strafgefangenen. Die Einschätzung der Gefährdung eines auszuführenden Gefangenen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen steht nicht im Ermessen des beaufsichtigenden Vollzugsbediensteten, weil der Anstaltsleiter die erforderlichen Weisungen trifft. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.09.2018 – 3d A 1975/17.O –, juris Rn. 101, und – 3d A 1976/18.O –, juris Rn. 102. Berührt sind vielmehr die Auswirkungen der konkreten Dienstpflichtverletzung auf das Vertrauen der Allgemeinheit. Es ergab sich danach auch keine dem Antragsteller bekannte gesteigerte abstrakte Gefahr der unzureichenden Fesselung und Aufsicht für die Allgemeinheit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).