OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1187/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.19B1187.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ordnungsverfügung des L. Berufskollegs S. vom 9. September 2022 betreffend seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW abgelehnt hat. Der Antragsteller rügt zunächst ohne Erfolg, dass die Anhörung durch die Teilkonferenz nach § 53 Abs. 8 SchulG NRW mangelhaft gewesen sei, weil keine konkreten Vorwürfe benannt worden seien, so dass er nicht im Einzelnen habe Stellung nehmen können. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist diese Behauptung angesichts der gegenteiligen Angaben im Protokoll der Teilkonferenz bereits nicht glaubhaft und sind mit dem Antragsteller nach Aktenlage schon im Nachgang zur Androhung der Entlassung wiederholt Gespräche über sein ausgrenzendes und diffamierendes Verhalten geführt worden, so dass jedenfalls auch eine zusammenfassende Beschreibung seines wiederholten Fehlverhaltens, wie sie in der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung einer Mitschülerin geschildert wird, ausreichend war, um dem Antragsteller deutlich zu machen, welche konkreten Pflichtverletzungen ihm vorgeworfen werden. Vgl. zur Anhörung bei wiederholtem Fehlverhalten auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 19 B 1530/09 -, juris, Rn. 7. In gleicher Weise genügt die zusammenfassende Beschreibung des Fehlverhaltens des Antragstellers im Bescheid vom 9. September 2022 auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die seitens des Antragstellers gegen die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen des der Entlassungsentscheidung zugrunde liegenden Geschehensablaufs durch die Teilkonferenz und das Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die Vorwürfe im Wesentlichen auf die Aussagen eines bestimmten Mitschülers stützten, so begründet dies zum einen für sich genommen noch keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen der Teilkonferenz und des Verwaltungsgerichts und ist dies zum anderen unzutreffend, da die Feststellungen zum Fehlverhalten des Antragstellers im Unterricht maßgeblich auf den Beobachtungen der Lehrkräfte beruhen. In der Sache ist der Antragsteller den durch konkrete Beispiele belegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass er einen Mitschüler mit Trans-Identität wiederholt beleidigt und ausgegrenzt habe, dass er den Unterricht dominiere, indem er Mitschülern Anweisungen gebe, das Unterrichtsgeschehen kommentiere und Mitschüler nicht zu Wort kommen lasse, und dass es durch sein einschüchterndes Verhalten zunehmend zu einem Klima der Angst und Spaltung in seiner Klasse gekommen sei. Die Rügen des Antragstellers, dass die Teilkonferenz nicht berücksichtigt habe, dass sich der von ihm „gemobbte“ Mitschüler einem Schlichtungsgespräch verweigert habe und die „sexualisierten Anspielungen usw. nicht ausschließlich und allein“ von ihm stammten, sondern es in der Klasse mehrere Schüler gebe, die den betreffenden Mitschüler „mobbten“, und auch an den ihm vorgeworfenen Unterrichtsstörungen eine Mitschülerin beteiligt gewesen sei, die bisher noch nicht einmal einen Verweis erhalten habe, führen weder auf eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch auf fehler- oder lückenhafte Ermessenserwägungen. Die fehlende Bereitschaft des von ihm ausgegrenzten Mitschülers zu einem Schlichtungsgespräch relativiert nicht das fortgesetzte Fehlverhalten des Antragstellers, das Gleiche gilt für die Beteiligung anderer Schüler an den beleidigenden und einschüchternden Äußerungen. Die Teilkonferenz hat ermessensfehlerfrei das individuelle Fehlverhalten des Antragstellers und die Auswirkungen auf die Mitschüler und den Unterricht in seiner Klasse in den Blick genommen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist dabei allein maßgeblich, ob der Antragsteller durch sein wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat, § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Schließlich stellt der Antragsteller auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Entlassung von der Schule nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den Schulfrieden massiv gestört und durch sein herabwürdigendes Verhalten nicht nur die konkret betroffenen Schüler verunsichert und verängstigt, sondern die Unterrichtsarbeit insgesamt beeinträchtigt habe. Der Antragsteller hält dem lediglich pauschal entgegen, dass fraglich sei, ob „das vorgeworfene Verhalten an sich ein so schweres, wiederholtes Fehlverhalten darstellt, dass es eine Entlassung rechtfertigen kann“ und ob „es hier nicht vor der Entlassung anderer Maßnahmen, milderer Mittel bedurft hätte“. Der Antragsteller setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass ihm bereits im Mai 2022 die Entlassung von der Schule angedroht wurde und dies nach den durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen der Teilkonferenz und des Verwaltungsgerichts bei ihm zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. Angesichts dessen waren mildere Maßnahmen nicht mehr erfolgversprechend und ist die Entlassung von der Schule im Hinblick auf den pädagogischen Ermessensspielraum der Teilkonferenz nach den vorliegenden Erkenntnissen rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Entlassung von der Schule bei wiederholtem Fehlverhalten auch OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 - 19 B 302/21 -, juris, Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).