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Beschluss

10 A 2/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.10A2.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Danach zeigen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage, „Sind Aussagen von Personen, die weitestgehend übereinstimmende und lediglich in wenigen Details abweichende Angaben machen, als unglaubwürdig einzustufen?“, nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Vorbringen eines Asylsuchenden als unglaubhaft beurteilt werden darf, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält. Das Gericht muss im Einzelfall unter Abwägung aller relevanten Umstände entscheiden, ob es von der Wahrheit des wesentlichen Sachvortrags des Asylsuchenden trotz etwaiger Widersprüche überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 und 5, und vom 23. Februar 1988 – 9 C 273.86 –, juris, Rn. 11, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf legen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht dar. Dass die von ihnen im Weiteren aufgeworfene Frage, „Geht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann vom Staat aus, wenn sie von staatlichen Organisationen ausgeführt wird oder [ist] eine solche Gefahr bereits dann zu bejahen […], wenn diese Gefahr zwar nicht direkt von staatlichen Organisationen ausgeht, jedoch einflussreiche Personen staatliche Organisationen dazu bewegen können, den Betroffenen Personen [keinen?] Schutz zu gewähren?“, klärungsbedürftig sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Schilderungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal, an die die Frage anknüpft, für unglaubhaft gehalten. Ungeachtet dessen hat es die Kläger – unterstellt, ihr Vorbringen entspreche der Wahrheit und begründe die Annahme einer relevanten Verfolgung – auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen. Auch dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es gebe innerhalb Pakistans sichere Aufenthaltsorte für sie, halten die Kläger keinen Zulassungsgrund mit Erfolg entgegen. Die von den Klägern mit Blick auf die Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote formulierte Frage, „Wie weit muss eine Erkrankung fortgeschritten sein, um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands durch eine Abschiebung verneinen zu können?“, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt stets von den jeweiligen konkreten Umständen ab. In Wirklichkeit machen sie mit dieser Frage der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Solche Zweifel sind jedoch nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren kein Berufungszulassungsgrund. Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon zeigen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf, soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 3. unter nächtlichen Anfällen leide. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen. Es ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers zu 3. nicht ergebe, da nicht ersichtlich sei, dass und warum sich sein Gesundheitszustand im Fall einer Rückkehr nach Pakistan insoweit verschlimmern sollte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. – aus seiner Sicht nicht glaubhaft – geschilderten Überfall im Januar 2018 und den nächtlichen Anfällen des Klägers zu 3. nicht belegt sei. Das Auftreten der nächtlichen Anfälle selbst hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, sodass aus seiner Sicht kein Anlass bestand, sich die Videoaufnahmen solcher Anfälle, die die Kläger auf ihren Mobiltelefonen gespeichert hatten, in der mündlichen Verhandlung anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.