Beschluss
10 B 1040/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.10B1040.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 31. März 2022 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus an das Mehrfamilienhaus E.-straße 20 in C. sowie gegen den „Abweichungsbescheid“ vom 31. März 2022 (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle jedenfalls deshalb zu Lasten der Antragstellerinnen aus, weil die Baugenehmigung einschließlich des Abweichungsbescheids nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, die dem Schutz der Antragstellerinnen zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags sei angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung, soweit sie sich auch gegen einen Abweichungsbescheid richtet, nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB jedenfalls dann insgesamt entfällt, wenn es sich – wie hier – nicht um eine isolierte Gestattung einer Abweichung handelt, weil diese Abweichung ersichtlich in Zusammenhang mit der Baugenehmigung steht. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 10 B 998/16 – und vom 13. Dezember 2021 – 2 B 814/21 –. Die Antragsgegnerin hat mit dem von ihr so bezeichneten Abweichungsbescheid vom 31. März 2022 in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise eine Gestattung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW ausgesprochen. Zwar formuliert die Antragsgegnerin in dem Bescheid, dass sie damit eine Abweichung zulasse, doch ergibt sich aus der Begründung des Bescheids zweifelsfrei, dass sie in diesem Zusammenhang allein die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW geprüft hat und das Vorhaben in Anwendung dieser Bestimmung im Hinblick auf die Vorschriften zu den Abstandsflächen für unbedenklich hält. Da sich die Gestattung auf die Änderung des ursprünglichen Gebäudes durch die Verwirklichung des Vorhabens insgesamt bezieht, geht die Kritik der Antragstellerin an der Bestimmtheit des sogenannten Abweichungsbescheids ins Leere. Es bedarf daher hier keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 14 und 69 BauO NRW überhaupt in Betracht kommen kann. Abweichungen von den Bestimmungen zu den Abstandsflächen dürften grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar sein. Dafür spricht zum einen, dass die differenzierten und detaillierten Bestimmungen des § 6 BauO NRW einen in sich geschlossenen und deshalb grundsätzlich abschließenden Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange, die insbesondere durch eine grenznahe Bebauung berührt werden, gewährleisten sollen. Dazu gehören insbesondere die Ausnahmebestimmungen in den Absätzen 7, 9, 10, 11 und 12 der Vorschrift, deren Regelungen nicht durch eine möglicherweise undifferenzierte Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW umgegangen werden dürfen. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der BauO NRW 2018 das Maß der jeweils erforderlichen Abstandsflächen derart herabgesetzt, dass es einer besonders kritischen Prüfung bedarf, ob darüber hinausgehende Abweichungen bei der gebotenen Würdigung noch mit den nachbarlicher Belange vereinbar erscheinen. Vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Hüwelmeier, 13. Ed. 1. Dezember 2022, BauO NRW 2018 § 69 Rn. 25. Derzeit spricht bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW hier vorliegen. Danach können über Satz 1 dieser Bestimmung hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Der Senat hat hierzu bereits im Beschluss vom 28. Februar 2022 – 10 B 1826/21 –ausgeführt, dass eine Verwirklichung des Vorhabens das Mehrfamilienhaus zwar im Sinne des § 60 Abs. 1 BauO NRW ändere, dessen bauliche Identität aber unberührt lasse, sodass die Änderung keiner Neuerrichtung gleichkomme. Die Änderung geht gleichwohl über die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW zulässigen Änderungen hinaus, weil es sich weder um eine Änderung innerhalb des Gebäudes handelt noch der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt. § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW verlangt auf der Rechtsfolgenseite eine umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessenabwägung. Zu den Belangen, die in diese Interessenabwägung nach den jeweiligen konkreten Umständen einzubeziehen sind, haben sich die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts wiederholt geäußert. Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 10 B 603/20 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Den Anforderungen, die an eine solche Interessenabwägung zu stellen sind, genügt die Begründung des sogenannten Abweichungsbescheids jedenfalls im Ansatz. Darin heißt es, das Mehrfamilienhaus werde äußerlich nicht verändert und es werde auch keine Änderung der Nutzung geben, die nachbarliche Belange berühren könne. Vor den Außenwänden des geplanten Anbaus würden die erforderlichen Abstandsflächen von Bebauung freigehalten, die Schutzziele der Vorschriften zu den Abstandsflächen blieben gewahrt und der Brandschutz werde nicht beeinträchtigt. Insofern seien nachbarliche Belange nicht betroffen. Auch wenn diese Begründung nur ansatzweise eine Abwägung der durch das Vorhaben berührten gegenläufigen Interessen erkennen lässt, erscheinen die tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Der Anbau verstärkt zwar die Beeinträchtigungen, die von der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerinnen ausgehen, weil zu der bisherigen 11 m langen grenzständigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen eine weitere 7 m lange und 5,90 m hohe Wand hinzutritt, die zu dem Grundstück der Antragstellerinnen ausgerichtet ist. Im Ergebnis kann insoweit aber wohl nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bebauung den Antragstellerinnen mit Blick auf die Schutzziele des Abstandflächenrechts nicht zugemutet werden kann. Vor der besagten Außenwand des Anbaus liegen Abstandsflächen in der erforderlichen Tiefe, während das ursprüngliche Mehrfamilienhaus im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht unverändert bleibt. Das Gebäude der Antragstellerinnen und das Mehrfamilienhaus stehen sich nach wie vor nur auf einer Länge von circa 1 m mit einem Abstand von etwa 5 m gegenüber und stehen im Übrigen versetzt zueinander, sodass auch Belange des Brandschutzes der Zulassung des Vorhabens nicht entgegenstehen dürften. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die verbleibenden Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin bei der ausgesprochenen Gestattung den Anforderungen an eine umfassende Interessenabwägung genügt hat, jedenfalls nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen. Die weitere Kritik der Antragstellerinnen hinsichtlich der vermeintlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihnen gegenüber stellt im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits im vorangegangenen Verfahren erhobenen Einwände dar, sodass insoweit auf den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 – 10 B 1826/21 – Bezug genommen wird. Soweit sich die Beschwerdebegründung auf Aspekte bezieht, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind beziehungsweise eine angeblich abweichende Ausführung des Vorhabens betreffen, sind sie für die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerinnen durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden, ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).