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Beschluss

5 A 2438/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0106.5A2438.21A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 19 A 2358/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (hierzu 2.) zuzulassen. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 6 m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger legen bereits nicht dar, dass die von ihnen formulierte Frage, ob das albanische Gesundheitssystem den Anforderungen entspricht, nicht nur die Nachsorgeuntersuchungen des Klägers zu 3. adäquat durchzuführen, sondern insbesondere auch bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3. entsprechend reagieren zu können, entscheidungserheblich ist. Es ist – wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – weder vorgetragen noch erkennbar, dass eine derartige Verschlechterung im Sinne einer im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen konkreten Gefahr nach der erfolgten Stammzellentransplantation droht. Dabei überzeugt es auch nicht, wenn die Kläger davon ausgehen, es sei „unerheblich“, ob „eine lebensbedrohliche Verschlechterung in diesem Falle konkret zu erwarten wäre oder nur theoretisch eintreten kann“. Schließlich legen die Kläger nicht dar, dass die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage von allgemeiner, d. h über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung wäre. Zum anderen erfordert eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 19 A 2557/21.A –, juris, Rn. 7, vom 4. Mai 2012– 15 A 1029/12.A –, n. v., vom 27. Februar 2012 – 11 A 1061/11.A –, n. v. und vom 10. Mai 2010 – 16 A 939/10.A –, n. v. jeweils S. 2 des Beschlussabdrucks. Die Kläger beschäftigen sich bereits nicht mit den vom Verwaltungsgericht zur Frage der – selbständig tragend angenommenen – Behandelbarkeit herangezogenen Erkenntnisquellen. Sie benennen darüber hinaus auch selbst keine Erkenntnisse, die ihre abweichende Auffassung stützen könnten. 2. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihre in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2021 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt, zeigen die Kläger keinen Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) auf. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 – 1 B 65.19 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 19 A 1629/21.A –, juris, Rn. 5 m. w. N. Hiervon ausgehend ist die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2021 gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden. Den Antrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes über die Frage, ob eine entsprechende ärztliche Nachsorge im Falle des Klägers zu 3. durch die benannten Fachärzte (Zahnarzt, Augenheilkunde, HNO, Kardiologie, Dermatologie) in Albanien gewährleistet ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zweifelhaft ist, dass die dortigen Ärzte über die entsprechende Qualifikation verfügen, um einen Fall wie den des Klägers zu 3. zu bewerten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil er auf eine Ermittlung ins Blaue hinein gerichtet (Ausforschungsbeweis) und unsubstantiiert sei. Er ziele auf die Ermittlung nicht hinreichend konkret benannter Tatsachen. Es bleibe unklar, welche Behandlung durch die einzelnen benannten Ärzte überhaupt erforderlich sei. Im Übrigen besitze das Gericht – vermittelt durch verschiedene Erkenntnisse – eigene Sachkunde; der Beweisantrag sei zudem unerheblich, da es auf die festzustellenden Tatsachen aufgrund des Fehlens einer konkreten Gefahr nicht ankomme. Soweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, ist dies prozessrechtlich vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Liegen bereits Gutachten bzw. Erkenntnisse vor, handelt die Tatsacheninstanz nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 1 B 48.21 –, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2014 – 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 19 A 1510/19.A –, juris, Rn. 25 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, zur Behandelbarkeit lägen ihm bereits hinreichende Auskünfte und Erkenntnisse vor. Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass diese Quellen ungeeignet oder nicht ausreichend waren, dem Verwaltungsgericht die angenommene Sachkunde zu vermitteln. Die Kläger beschäftigen sich schon nicht mit dem Inhalt der vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen. Es bleibt auch weiter unklar, welche Behandlungen erforderlich sein sollen. Der schlichte Verweis darauf, dass die Nachsorge nicht möglich sein könne, wenn die Therapie selbst nicht möglich sei, ist wegen der Verschiedenartigkeit der Behandlung bzw. Untersuchung so bereits keineswegs zwingend. Eine weitere Aufklärung hätte sich vor diesem Hintergrund nicht aufdrängen müssen. Den weiteren Ablehnungsgründen der mangelnden Substantiierung des Beweisantrags sowie der Unerheblichkeit setzen die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Den weiteren Beweisantrag der Kläger, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage. ob der Kläger zu 3. mit Erreichen des 18. Lebensjahres und der Volljährigkeit voraussichtlich in der Verfassung sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil er unerheblich sei, da es hierauf im Rahmen der Entscheidung nicht ankomme. Der Kläger zu 3. könne mit der Unterstützung der Klägerin zu 1. sowie der weiteren Verwandten sein Existenzminimum sichern. Auf die Erwerbsfähigkeit ab Volljährigkeit komme es nicht an. Dem setzen die Kläger nichts Substantielles entgegen, sondern führen nur allgemein zu den Chancen des Klägers zu 3. auf dem Arbeitsmarkt aus. Den Antrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob im konkreten Fall des Klägers zu 3. Krankenversicherungsschutz besteht und die notwendigen Medikamente/Vitamine zur Verfügung gestellt werden oder ob Eigenmittel einzusetzen sind, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil es – vermittelt durch verschiedene Erkenntnisse – eigene Sachkunde besitze und der Beweisantrag zudem unerheblich sei, weil es auf die zu beweisenden Tatsachen mangels Bestehens einer konkreten Gefahr nicht ankomme. Mit Blick auf den Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde ergibt das Zulassungsvorbringen vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen ungeeignet oder nicht ausreichend wären, ihm die angenommene Sachkunde zu vermitteln. Die Kläger beschäftigen sich schon nicht mit dem Inhalt der vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen. Auch mit den weiteren Ablehnungsgründen setzen die Kläger sich nicht auseinander. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob durch die Lebens- und hygienischen Bedingungen in Albanien mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3. zu rechnen ist, welche gegebenenfalls eine Behandlung notwendig machen können, abgelehnt, weil er auf eine Ermittlung ins Blaue gerichtet (Ausforschungsbeweis) und unsubstantiiert sei. Es seien keine konkreten Tatsachen benannt, die unter Beweis gestellt werden sollen; es werde vielmehr eine allgemeine Ermittlung zuerst noch zu bestimmenden Bedingungen und sodann zu möglichen, nicht näher konkretisierten Folgen begehrt. Im Übrigen sei der Beweisantrag unerheblich, weil die unter Beweis gestellte etwaige Verschlechterung in dieser Allgemeinheit nicht zu einer konkreten erheblichen Gefahr führe. Mit beiden Ablehnungsgründen beschäftigen sich die Kläger nicht näher, sondern verweisen nur auf die hygienischen Verhältnisse in Albanien im Allgemeinen und die dadurch gegebene, nicht näher spezifizierte Rückfallgefahr. Soweit die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zur gesundheitlichen Situation des Klägers zu 3. weitere Ermittlungen vorzunehmen, auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zielt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen Verfahrensfehler nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2022 – 19 A 3092/21.A –, juris, Rn. 12. Auf die der Sache nach – insbesondere hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG – geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können die Kläger ihren Zulassungsantrag nicht stützen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 – 5 A 1983/16.A –, n. v., Beschlussabdruck S. 4, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.