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Beschluss

19 A 393/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0104.19A393.22A.00
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Leitsätze

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gebot einer unverzüglichen Antragstellung durch den Ehegatten eines Flüchtlings in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, juris, Rn. 16).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gebot einer unverzüglichen Antragstellung durch den Ehegatten eines Flüchtlings in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, juris, Rn. 16). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie die Frage, „ob das Merkmal der Unverzüglichkeit in § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG europarechtlich zulässig ist und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehepartner eines Flüchtlings auch dann entgegensteht, wenn die Ehe vor der Flucht des Stammberechtigten aus dem Heimatland geschlossen wurde.“ Der im ersten Teil dieser Formulierung aufgeworfenen Grundsatzfrage nach der vom Verwaltungsgericht bejahten Vereinbarkeit des Gebots einer unverzüglichen Antragstellung durch den Ehegatten eines Flüchtlings in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG mit Unionsrecht fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen in bejahendem Sinn geklärt. Danach steht Unionsrecht dem Gebot unverzüglicher Antragstellung schon deswegen nicht entgegen, weil ein darauf beruhender Ausschluss des Familienflüchtlingsschutzes nach nationalem Recht die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Schutzgewähr aus eigenem Recht und die hierauf bezogenen Verfahrensgarantien sowie die unionsrechtlich aus Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU folgenden Ansprüche und Rechte von Familienangehörigen im Bundesgebiet unberührt lässt. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, NVwZ 2022, 651, juris, Rn. 15 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2020 ‑ 14 A 3590/19.A ‑, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2021 ‑ 9 LA 124/20 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Dezember 2022, § 26 AsylG, Rn. 78; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 9 A 4271/19.A ‑, juris, Rn. 18 ff. Der Zulassungsbegründung der Klägerin lässt sich kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf in Bezug auf die genannte Grundsatzfrage entnehmen. Sie wiederholt darin vielmehr lediglich ihre schon erstinstanzlich unterbreitete Argumentation eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist. Der darauf gestützten Argumentation der Klägerin hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und unter Auseinandersetzung mit der im Zulassungsantrag erneut angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen gehalten, dass Art. 10 Abs. 1 RL 2013/32/EU nur aus eigenem Recht gestellte Anträge erfasst, nicht hingegen auch solche auf internationalen Schutz für Familienangehörige. Ohne Grundlage ist danach auch die Rechtsauffassung der Klägerin, das Merkmal der Unverzüglichkeit in § 26 AsylG verhindere, „dass Familienangehörige bei nicht unverzüglicher Asylantragstellung die ihnen europarechtlich zustehenden Rechtspositionen geltend machen können.“ Nicht das Verwaltungsgericht übersieht, wie sie geltend macht, dass die Rechtspositionen aus Art. 23 bis 25 RL 2011/95/EU vom Flüchtlingsstatus abhängen, sondern die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass dieser Status auch aus eigenem Recht erworben werden kann und die genannten Rechtspositionen nur demjenigen europarechtlich garantiert sind, der den Flüchtlingsstatus erworben hat (entweder aus eigenem Recht oder, soweit im Mitgliedstaat vorgesehen, auch aus abgeleitetem Recht). Auch dem zweiten Teil der eingangs zitierten Frage nach der Geltung des Gebots einer unverzüglichen Antragstellung durch den Ehegatten eines Flüchtlings in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG auch bei Schließung der Ehe vor der Flucht des Stammberechtigten aus dem Heimatland fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Sie lässt sich in bejahendem Sinn ohne Weiteres aus dem Wortlaut dieses Gesetzes beantworten. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG bestimmt ausdrücklich („und“), dass die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 kumulativ erfüllt sein müssen, das Gebot einer unverzüglichen Antragstellung in Nr. 3 Alt. 2 also zusätzlich zum Erfordernis des Bestehens der Ehe schon im Verfolgerstaat nach Nr. 2 gilt. Insoweit enthält auch § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG für die entsprechende Anwendung auf den Familienflüchtlingsschutz keine abweichende Regelung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).