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Beschluss

7 B 1139/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1223.7B1139.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4494/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.2.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der Interessen falle zugunsten der Beigeladenen aus. Die Baugenehmigung verstoße voraussichtlich nicht zulasten der Antragstellerin gegen das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere ergebe sich ein solcher Verstoß nicht aus etwaig geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten vom Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin. Auch nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien, soweit sie Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gewesen seien, voraussichtlich nicht verletzt. Es sei ein Fall der nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben geschlossenen Bauweise und eine hinreichende Anbausicherung an der südlichen Grundstücksgrenze durch die dort auf dem Nachbargrundstück aufstehende Bebauung prinzipiell gegeben, sodass zum Nachbargrundstück prinzipiell auch keine Abstandsfläche freizuhalten sei. Dies gelte zwar nicht für ein kleines Stück im Bereich der südlichen Seitenwand der gartenseitigen Balkone, dort verspringe die Grundstücksgrenze minimal in Richtung Süden, ohne dass die Bebauung der Grundstücksgrenze weiter grenzständig folge, an dieser Stelle sei prinzipiell nach allgemeinen Grundsätzen eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück freizuhalten. Insofern greife jedoch voraussichtlich die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018; danach blieben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet würden, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob die nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegierten Vorbauten einer Größenbeschränkung zu unterwerfen seien, folge das Verwaltungsgericht nicht der Auffassung, die in der Literatur geäußert werde, dass eine Unterordnung des Vorbaus unter die dem Vorhaben zugrunde liegende Außenwand zu fordern sei. Eine Größenbeschränkung eines nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegierten Vorhabens lasse sich dem Gesetzeswortlaut - abseits der dem Begriff des Vorbaus ohnehin innewohnenden begrenzenden Wirkung - und den hierzu verfügbaren Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Gründe für eine Änderung dieser angegriffenen Entscheidung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen vorhabenbedingter Einsichtnahmemöglichkeiten geltend. Die vorhabenbedingten Einsichtnahmemöglichkeiten, die sie rügt, sind bereits aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nach der allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht als unzumutbar zu werten. Ergänzend verweist der Senat hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Beschwerdeerwiderung. Ebenso wenig greifen die Rügen durch, mit denen die Antragstellerin einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften geltend macht und dazu ausführt, eine Privilegierung von Vorbauten gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 komme nur in Betracht, wenn diese ihrer Größe nach untergeordnet seien. Es bedarf im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung keiner abschließenden Beurteilung, ob es auf eine Unterordnung der angesprochenen Vorbauten (gartenseitige Balkone) nach der Systematik der neugefassten Bestimmung in § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 ankommt. Vgl. dazu einerseits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2021 - 5 K 4164/19 -, juris, sowie Kockler, in Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6, Rn. 133; andererseits Johlen, in Gädtke u. a. BauO NRW, 13. Aufl., Rn. 486 zu § 6 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.1.2021 - 6 L 24/21 -, juris. Wenn in diesem Zusammenhang eine Unterordnung entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung erforderlich sein sollte, wäre eine solche Unterordnung hier summarischer Prüfung nach anzunehmen. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 betrifft die abstandsrechtliche Privilegierung der Seitenwände von Vorbauten von solcher Gebäude, die an der Grundstücksgrenze errichtet sind. Die Seitenwände der gartenseitigen Balkone, die der Grenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Beigeladenen zugewandt sind (und dabei einen Grenzabstand von ca. 15 cm aufweisen), haben eine genehmigte Tiefe von 2 m; gegenüber der grenzständigen Tiefe des Gebäudes von deutlich über 12 m ist eine Unterordnung der Balkone - wie auch die Beigeladene in der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt hat - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine abschließende Klärung der angesprochenen Rechtsfrage mag gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde hat sich der Antrag der Antragstellerin auf eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn die Beigeladene hat auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.