Anerkenntnisurteil
13 B 1285/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1223.13B1285.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 7 K 2937/22 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die zur Begründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (7 K 2937/22) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 anzuordnen. 1. Die Rüge der Antragstellerin, § 20a IfSG sei nicht verfassungsgemäß, greift nicht durch. Im Eilverfahren sind an die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn wegen der Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist. Dies bedeutet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 73 ff., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 22 CS 14.2323 -, juris, Rn. 15 f. Zu einer dem entsprechenden Überzeugung ist der Senat hinsichtlich der Regelung in § 20a IfSG nicht gelangt. In seinem Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22.NE -, abrufbar bei juris und nrwe, hat der Senat hierzu ausgeführt (Rn. 8 ff.) „1. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung aus, die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes ausweislich der Stellungnahmen der im dortigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht durchgreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen. Die zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber „der Omikron-Variante“ des Coronavirus SARS-CoV-2 – vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten – bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Vor diesem Hintergrund sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus biete. Dabei sei auch nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit so sehr reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit dem angegriffenen Gesetz verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsste. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 184 f., 237 ff. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit Ergehen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre. Vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 ‑ 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/corona-eilantrag-einer-ungeimpften-zahnarztmitarbeiterin-gegen-praxisbetretungsverbot-bleibt-erfolg/; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2022 - 29 L 1703/22 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20. Juli 2022 ‑ 5 L 585/22.NW -, juris, Rn. 28 f. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass seit dem Aufkommen der BA.5 Variante offenkundig keine relevante Schutzwirkung mehr besteht, mithin es an der Eignung der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks fehlt, vulnerable Menschen in besonderem Maße vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Zwar trifft es (weiterhin) zu, dass es trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen kann, da die Impfung keinen 100 %-igen Schutz bietet. Vgl. RKI, Kann es trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen? Stand: 7. Juni 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html. Dass der Schutz vor einer Infektion und in der Folge auch vor einer Übertragung indes derart reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit dem angegriffenen Gesetz verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsste, vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 239, legt die Antragstellerin weder dar, noch ist dies sonst ersichtlich. Dies folgt insbesondere nicht aus der Darstellung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufenen Robert Koch-Instituts zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe. Nach dessen Erkenntnissen bieten die Covid-19-mRNA-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) sowie der Vektor-Impfstoff JCOVDEN (Johnson & Johnson) vor der Omikron-Variante weniger Schutz als vor der sog. Delta-Variante, die das Infektionsgeschehen in Deutschland zuvor dominiert hatte. Die Studienergebnisse zeigten, dass die Wirksamkeit nach zwei Impfstoffdosen (Grundimmunisierung) gegenüber jeglicher oder symptomatischer Erkrankung durch die Omikron-Variante insgesamt gering sei und zudem mit der Zeit deutlich nachlasse. Durch eine Auffrischimpfung könne die Schutzwirkung verbessert werden. Gegen schwere Erkrankungen biete die Impfung weiterhin einen guten Schutz. Die Datenlage deute darauf hin, dass auch hier die Schutzwirkung nach der Grundimmunisierung abfalle, jedoch weniger stark als im Vergleich zu jeglichen bzw. symptomatischen Erkrankungen. Nach einer Auffrischimpfung sei die Wirksamkeit gegenüber schweren Erkrankungen erneut hoch. Daten wiesen auch nach Auffrischimpfung auf einen nachlassenden Schutz vor (symptomatischer) Infektion über die Zeit hin. Die hohe Schutzwirkung gegenüber schweren Infektionen bleibe aber mindestens über sechs bis neun Monate nach der Auffrischimpfung bestehen. Über die Transmission, das heißt die Virusübertragung, unter Omikron gebe es bisher keine ausreichenden Daten; sie scheine bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt sei. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigten, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6 bis 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 % reduziere. Vgl. RKI, Wie wirksam sind die COVID-19 Impfstoffe, Stand: 18. August 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html. Bestehen danach weiterhin Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos, werden die bisherigen Annahmen des Gesetzgebers zu einer relevanten Schutzwirkung der Impfung gegenüber vulnerablen Personen nicht durchgreifend erschüttert. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass bei zweifach Geimpften, deren Impfung mehrere Monate zurückliegt, kein relevanter Impfschutz mehr besteht, übersieht sie, dass ab dem 1. Oktober 2022 für einen vollständigen Impfschutz grundsätzlich drei Einzelimpfungen erfolgt sein müssen (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 IfSG). Vgl. dazu auch schon BVerfG, Urteil 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 175. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungahme der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 2022, abrufbar unter https://www.who.int/news/item/22-07-2022-who-releases-global-covid-19-vaccination-strategy-update-to-reach-unprotected, wonach die Impfstoffe die Transmission des SARS-CoV-2-Virus nicht in relevantem Umfang („not substantially“) reduziert hätten, und dem Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30. Juni 2022 zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, wonach sich das Risiko zur Ansteckung mit und die Verbreitung von SARS-CoV-2 von geimpften und ungeimpften Personen durch die Entstehung neuer Varianten (v. a. Omikron) mit höherer Übertragbarkeit und verbesserter Immunflucht nach den ersten Monaten auf ein ähnliches Niveau angleiche und eine dritte Impfung insgesamt den Immunschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion für etwa drei Monate deutlich verbessere, dann aber abnehme. Vgl. S. 76 des Evaluationsberichts, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf. Gleiches gilt mit Blick auf die weiteren von der Antragstellerin angeführten Presseberichte und Studien, die sich ebenfalls mit der Wirksamkeit von Impfungen gegen COVID-19 sowie mit der sog. Immunflucht bei den Omikron-Varianten BA.4 und BA.5 befassen. In der gebotenen Gesamtschau ergibt sich hieraus derzeit kein Bild einer wissenschaftlichen Erkenntnislage, die die Annahme, die verfügbaren Impfstoffe würden eine gerade zum Schutz vulnerabler Personen noch als relevant zu betrachtende Wirkung entfalten, offensichtlich oder mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr trägt. So geht etwa die Ständige Impfkommission in der 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 18. August 2022, RKI, Epidemiologisches Bulletin 33/2022, S. 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/33_22.pdf?__blob=publicationFile, davon aus, dass die COVID-19-Impfung nach wie vor dem Ziel dient, insbesondere in Umgebungen mit einem hohen Anteil vulnerabler Personen und/oder einem hohen Ausbruchspotenzial die Virustransmission zu vermindern, um so einen zusätzlichen Schutz zu bewirken. Der Umstand, dass Unsicherheiten hinsichtlich Ausmaß und Dauer der Impfstoffwirksamkeit gegenüber insbesondere der aktuell vorherrschenden Omikron-Variante bestehen, gebietet von Verfassungs wegen zum jetzigen Zeitpunkt kein Absehen von der mit § 20a IfSG eingeführten Nachweispflicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 1. September 2022, vgl. die Pressemittelungen zum Stichwort „COVID-19 vaccines: authorised“, abrufbar unter www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/covid-19-latest-updates, an die Virusvariante BA.1 angepasste Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna von der Europäischen Kommission zur Auffrischimpfung zugelassen worden sind. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 25 m. w. N. Die an die BA.1-Variante angepassten Impfstoffe werden bereits an die Arztpraxen ausgeliefert. Bei ihrer Anwendung sollen nach den Angaben von BioNTech/Pfizer und Moderna auch die Titer der Antikörper gegen BA.4 und BA.5 steigen, wenngleich der Anstieg niedriger ist als gegen BA.1. Vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Meldung vom 2. September 2022, abrufbar unter https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/220902-ema-omikron-virusvarianten-auffrischimpfungen.html; Kassenärztliche Bundesvereinigung, EMA gibt grünes Licht – Arztpraxen können BA.1-Impfstoff bestellen, Nachricht vom 2. September 2022, abrufbar unter https://www.kbv.de/html/1150_59730.php. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission am 12. September 2022 – ebenfalls nach vorangegangener Empfehlung der EMA – einen weiteren, speziell auf die Virusvarianten BA.4 und BA.5 ausgerichteten Impfstoff der Unternehmen BioNTtech/Pfizer zugelassen. Vgl. ZDF, EU lässt weiteren Omikron-Impfstoff zu, Nachricht vom 12. September 2022, abrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-ema-zulassung-omikron-impfstoff-variante-ba4-ba5-100.html. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den schriftlichen Vortrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem beim Bundesverfassungsgericht (erfolglos) eingereichten Antrag nach § 32 BVerfGG zur vorläufigen Außervollzugsetzung des § 20a IfSG einwendet, erforderlich sei eine Wirksamkeit von 50 %, damit der Impfstoff als zulassungsfähig gelte, übersieht sie, dass das Bundesverfassungsgericht einen solchen Maßstab im vorliegenden Zusammenhang nicht zu Grunde gelegt hat. 2. Weiterhin ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Ansteckungsmöglichkeiten seien bei hohen Inzidenzen auch zu Lasten der vulnerablen Personen erheblich erhöht. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber das bestmögliche Regelungskonzept, sondern ein solches gewählt hat, das die Erreichung des von ihm gesetzten Zwecks fördert. Dies ist schon deshalb zu bejahen, weil § 20a IfSG den Kontakt mit insbesondere Ungeimpften und damit das Infektionsrisiko für vulnerable Personen in Einrichtungen, die der Nachweispflicht unterfallen, jedenfalls reduziert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 183.“ An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnislage und des Vorbringens der Antragstellerin fest. a. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der mit dem Gesetz verfolgte Zweck könne nicht erreicht werden, weil eine Coronaimpfung keinen Drittschutz vermittele, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. aa. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Marktzulassung des Impfstoffs der Firma Biontech Daten zu einem Schutz der Impfung vor einer Ansteckung vorlagen. Es haben sich – wie in der oben wiedergegebenen Entscheidung aufgezeigt – durch den Einsatz der Impfung Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos gezeigt, die die Annahme des Gesetzgebers, dass die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht in relevantem Maße vulnerable Personen vor einer Ansteckung schützen könne, ausreichend tragen. Die Erkenntnisse hierzu haben sich auch seit Ergehen des oben bezeichneten Beschlusses nicht grundlegend geändert. Vgl. RKI, Wie wirksam sind die COVID-19 Impfstoffe, Stand: 13. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html.; vgl. auch RKI, Organisatorische und personelle Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 23. November 2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorgung.html. Insbesondere ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Monitoring des COVID-Impfgeschehens in Deutschland – Monatsbericht des RKI vom 3. November 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsberichte/2022-11-03.pdf?__blob=publicationFile, nicht, dass die für einen Impfnachweis inzwischen erforderliche Dreifachimpfung keinerlei Schutz vor einer Transmission entfaltet. Vielmehr verweist das Robert Koch-Institut in diesem Bericht auf das Monitoring des COVID-Impfgeschehens in Deutschland – Monatsbericht des RKI vom 7. Juli 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsberichte/2022-07-07.pdf?__blob=publicationFile in dem es ausgeführt hatte, die Impfeffektivität der 1. Auffrischungsimpfung im Sinne eines Schutzes vor einer Infektion (asymptomatisch oder symptomatisch) liege bei 34%-66% (mRNA-basierter Impfstoff) bzw. 38%-76% (jeglicher Impfstoff, nicht spezifiziert). bb. Auch im Hinblick auf den zunehmenden Anteil der Untervariante BQ1.1. der BA5-Sublinie ist aktuell keine abweichende Beurteilung geboten. Zwar deuten Forschungsergebnisse darauf hin, dass diese Untervariante der Immunantwort von geimpften Personen oder solchen, die eine Infektion durchgemacht haben, besser entgehen kann als frühere Varianten. Vgl. z. B. Deutsches Primatenzentrum, New Omicron subvariant BQ.1.1 resistant to all therapeutic antibodies, Pressemitteilung vom 23. November 2022, abrufbar unter https://idw-online.de/en/news805380; Mutation entkommt Antikörpern – Wie dominant kann die Virusvariante BQ.1.1. werden? Artikel vom 20. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.n-tv.de/wissen/Wie-dominant-kann-die-Virusvariante-BQ-1-1-werden-article23663533.html. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 20a IfSG bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig nicht mehr verhältnismäßig wäre, weil eine Anordnung von Tätigkeits- und Betretungsverboten nicht mehr geeignet wäre, den hiermit verfolgten Zweck, vulnerable Menschen in besonderem Maße vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, zu erreichen. Aktuell liegt der Anteil dieser Variante bei über 21 %. Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 22. Dezember 2022, S. 26, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-12-22.pdf?__blob=publicationFile. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Infektionsgeschehen noch zum überwiegenden Teil von den anderen (Unter-)Varianten geprägt, die eine weniger starke Immunflucht aufweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die auf das Jahresende befristete einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums – offenbar auch mit Blick auf die Verbreitung der BQ1.1. Variante – nicht verlängert werden soll. Vgl. Corona-Impfpflicht im Gesundheitsbereich soll zum Jahresende auslaufen, Artikel vom 22. November 2022, abrufbar unter https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/corona-impfpflicht-gesundheitswesen-stopp-100.html; Video „Impfung schützt nicht mehr vor Ansteckung“ vom 24. November 2022, abrufbar in der ZDF-Mediathek unter https://www.zdf.de/politik/berlin-direkt/lauterbach-impfung-schuetzt-nicht-mehr-vor-ansteckung-100.html. Hieraus folgt nicht, dass bereits aktuell davon ausgegangen werden muss, diese sei nicht mehr rechtmäßig. Vielmehr zeigt dies, dass der Gesetzgeber Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelung beobachtet und diese (erst) mit Blick auf die sich abzeichnende Entwicklung des Infektionsgeschehens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr als notwendig erachtet. Siehe dazu Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 ‑ 14 ME 346/22 ‑, juris, Rn. 12 ff. cc. Auch der Umstand, dass der auf der Grundlage von § 5 Abs. 9 IfSG mit der Evaluation der Auswirkungen einer Vielzahl infektionsschutzrechtlicher Regelungen, u. a. der des § 20a IfSG, beauftragte Sachverständigenausschuss sich nicht in der Lage sah, die Auswirkungen des § 20a IfSG zu evaluieren, weil diese Maßnahme zum Zeitpunkt der Berichterstellung nur ansatzweise zur Umsetzung gelangt bzw. die Beurteilung der Wirksamkeit von Impfungen als Maßnahme zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 zu komplex sei, vgl. Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG, S. 24 und 62, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf, führt nicht dazu, dass diese Regelung rechtswidrig geworden ist. Dies käme lediglich in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Eignungsprognose deswegen unvertretbar geworden wäre, weil sich der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, für eine bessere Erkenntnislage zu sorgen, verengt hätte, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 170, und die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung von diesem deswegen nicht mehr umfasst wäre. Dies ist aber nicht ersichtlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass trotz fehlender Evaluation durch den Sachverständigenausschuss eine noch ausreichende Erkenntnisgrundlage vorliegt und diese auch die vom Gesetzgeber ursprünglich angestellte Prognoseentscheidung noch trägt. Die für die Geeignetheit der Regelung maßgebliche Wirksamkeit von Impfungen zur Reduzierung von Infektionen wird – worauf auch der Sachverständigenausschuss in seinem Bericht verweist – vom Robert Koch-Institut fortlaufend beobachtet. Dieses behält dazu auch die aktuelle Studienlage im Blick und wertet sie aus. Vgl. z. B. die monatlichen Berichte zum Impfmonitoring, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsbericht-Impfung.html. Auch wenn diese Erkenntnisse noch in gewissem Maße lückenhaft sind, bieten sie – wie oben aufgezeigt – auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tragfähige Grundlage um anzunehmen, dass eine Dreifachimpfung gegen SARS-CoV-2 das Transmissionsrisiko in einem für die Rechtfertigung von Tätigkeits- und Betretungsverboten ausreichendem Maße senkt. Zudem überprüft die STIKO regelmäßig ihre Impfempfehlungen und hat auch zuletzt noch darauf verwiesen, dass insbesondere in Umgebungen mit einem hohen Anteil vulnerabler Personen und/oder einem hohen Ausbruchspotential durch die Impfung die Virustransmission verhindert werden solle. Vgl. STIKO, 23. Aktualisierung der COVID-Impfempfehlung, 17. November 2022 in Epidemiologisches Bulletin Nr. 46/22, S. 6, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/46_22.pdf?__blob=publicationFile. Nicht erforderlich für die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung ist hingegen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits Daten vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Infektionsgeschehen in von der Regelung in § 20a IfSG umfassten Einrichtungen durch diese Regelung reduziert worden ist. Denn solche Daten können – unabhängig davon, ob solche Feststellungen überhaupt zuverlässig möglich sind – aktuell noch nicht vorliegen. Viele Tätigkeits- und Betretungsverbote sind – wie z. B. eine Vielzahl von bei den Verwaltungsgerichten aktuell oder in den letzten Wochen anhängig gemachter Eilverfahren zeigt – erst seit sehr kurzer Zeit gültig. b. Soweit die Antragstellerin auf Studienergebnisse zum Schutz von Genesenen vor einer Reinfektion verweist, vgl. Bobrovitz et. al., Protective effectiveness of prior SARS-CoV-2 infection and hybrid immunity against Omicron infection and severe disease: a systematic review and meta-regression, S. 4, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.10.02.22280610v2.full.pdf; Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschlands vom 3. November 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsberichte/2022-11-03.pdf?__blob=publicationFile, ist damit für eine Verfassungswidrigkeit der Anforderungen, die das Gesetz an den Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes von Personen stellt, die nicht bereits nachweislich eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben – dass dies bei ihr der Fall ist hat die Antragstellerin nicht vorgetragen – bereits im Ansatz nichts dargetan. c. Ferner war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Beschäftigten in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen statt der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises eine Pflicht, sich vor Betreten einer Einrichtung oder eines Unternehmens – und damit vor einem möglichen Kontakt mit einer vulnerablen Person – mit einem Schnelltest auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu testen, aufzuerlegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, hierbei handele es sich schon um kein gleich geeignetes Mittel, weil diese Tests fehleranfällig seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 192 f. Dies gilt nach wie vor. Auch sonstige Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer (medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften oder das Einsetzen eines Luftfilters, sind nicht gleich wirksam. Es besteht schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung, weshalb der Gesetzgeber auf hinreichend tragfähiger Grundlage nicht auf den Schutz verzichten musste, den eine COVID-19-Impfung oder Genesung jedenfalls grundsätzlich verspricht und von dem vulnerable Personen profitieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 197. d. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Hinweis durch, der Erlass von Tätigkeitsverboten gefährde die Gesundheitsversorgung. Dieser Aspekt berührt die Verhältnismäßigkeit der streitigen gesetzlichen Regelung nicht. Vielmehr sind die Gesundheitsämter gehalten, den Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit im Rahmen der Einzelfallentscheidung über ein Verbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22.NE -,juris, Rn. 45. e. Der Senat teilt ferner nicht die Einschätzung der Antragstellerin, die gesetzliche Regelung setze die Betroffenen der Willkür ihrer Arbeitgeber aus, weil diese entscheiden könnten, für welche ihrer Mitarbeiter sie Unabkömmlichkeitserklärungen abgeben und welche nicht. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeber durch Abgabe solcher Erklärungen faktisch dafür Sorge tragen können, dass gegen bestimmte Mitarbeiter, auch wenn sie nichtimmunisiert sind, kein Tätigkeits- und Betretungsverbots angeordnet wird. Dies ist indes nicht zu beanstanden, weil es der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dient. Denn ob eine nichtimmunisierte Person in der konkreten Einrichtung, in der sie tätig ist, unabkömmlich ist, kann der für die Organisationsabläufe zuständige Arbeitgeber am Besten beurteilen. Im Übrigen bleibt es Sache der zuständigen Behörde, die Berechtigung der Erklärung anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zu überprüfen. f. Ferner führt der von der Antragstellerin aufgezeigte Umstand, dass die Regelung des § 20a IfSG nicht in allen Bundesländern flächendeckend angewendet werde, nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Insoweit dürfte lediglich eine dem zugrundeliegende Ausübung des Entschließungsermessens dahingehend, flächendeckend keine Verbote nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG auszusprechen, mit dem Zweck der noch geltenden Vorschrift nicht vereinbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 120 f., m. w. N. 2. Auch das gegenüber der Antragstellerin erlassene streitgegenständliche Tätigkeits- und Betretungsverbot begegnet als solches unter Berücksichtigung ihres Vorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. a. Erfolglos bleibt das Beschwerdevorbringen, soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, da ihr kein konkreter Sachverhalt mitgeteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung müsse den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen habe. Diesen Anforderungen sei die Antragsgegnerin vorliegend nachgekommen. Mit Schreiben vom 8. April 2022 habe sie der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG zu äußern. Dabei habe sie zu erkennen gegeben, dass sie gegenüber der Antragstellerin aufgrund ihrer Tätigkeit für ein in § 20a Abs. 1 IfSG genanntes Unternehmen und eines fehlenden Immunitätsnachweises ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen wolle. Ausgehend davon sei die Antragstellerin in die Lage versetzt worden, sich zu aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Weitergehende Anforderungen seien an die Anhörung vorliegend nicht zu stellen. Insbesondere sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung konkrete Fragen an die Art der Tätigkeit der Antragstellerin oder zu ihrem Patientenkontakt stelle. Ebenfalls nicht erforderlich seien Ausführungen zur Annahme der Impfwirksamkeit und zur Versorgungssicherheit. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Begründung des Verwaltungsgerichts gehe „am Thema vorbei“, weil § 28 VwVfG NRW den Betroffenen in die Lage versetzen solle zu erkennen, auf welche konkreten Tatsachen es aus Sicht der Behörde bei einer Entscheidung ankomme und hierzu Stellung zu nehmen, greift dies nicht durch. Dass das Anhörungsschreiben vom 8. April 2022 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin konnte diesem nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) entnehmen, dass die Antragsgegnerin wegen ihrer Tätigkeit als Oberärztin im Klinikum C. und eines bisher fehlenden Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG beabsichtigt, ein auf § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG gestütztes Betretungs- und Tätigkeitsverbot zu erlassen. Dass es für sie – wie sie mit der Beschwerde weiter vorbringt – einem „Rätselraten“ gleichgekommen sein sollte zu ermitteln, worauf es bei dem in Aussicht gestellten Betretungs- und Tätigkeitsverbot ankommen könnte, liegt fern. So muss es sich dem Adressaten eines solchen Anhörungsschreibens aufdrängen, z. B. die Umstände vorzutragen, aus denen sich seines Erachtens ergibt, warum eine Impfung mit Blick auf seinen konkreten Einsatzbereich in der betroffenen Einrichtung nicht erforderlich erscheint. Dies gilt auch für die bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin, der aufgrund der durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten genommenen Akteneinsicht bekannt war, dass ihre Arbeitgeberin auch zu der Frage um Stellungnahme gebeten wurde, ob die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen bestehe. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie hätte bei ordnungsgemäßer Anhörung näher dazu vorgetragen, dass sie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit benötigt werde, kommt es hierauf nicht an. Denn es handelt sich um einen Aspekt, für dessen Beurteilung nicht zuvörderst ihre persönliche Einschätzung, sondern die ihrer für die Organisationsabläufe in der Einrichtung zuständigen Arbeitgeberin maßgeblich ist. Vgl. zur Hinzuziehung des Arbeitgebers zum Verwal-tungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vgl. Amhaouach/Kießling, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20a Rn. 83; Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 1. November 2022, § 20a IfSG Rn. 205 f. Es war deswegen auch nicht geboten, zuerst ihre Arbeitgeberin anzuhören und der Antragstellerin deren Stellungnahme im Rahmen ihrer Anhörung mitzuteilen. Ungeachtet dessen war es der Antragstellerin unbenommen vorzutragen, warum sie ihres Erachtens unabkömmlich sei. Dass es sich bei der Frage, ob sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, um einen Aspekt handelt, der für die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Erlass des Betretungsverbots relevant war und zu dem diese die Arbeitgeberin der Antragstellerin um Auskunft gebeten hatte, war ihr ebenfalls durch die von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten genommene Akteneinsicht bekannt. Warum die Antragsgegnerin ausdrücklich die von ihr zugrunde gelegten Auffassungen dazu, dass Impfungen gegen SARS-CoV-2 auch Fremdschutz vermittelten bzw. regelmäßige Testungen keine gleich geeigneten, milderen Mittel darstellten (vgl. Antragsbegründung vom 13. Oktober 2022, S. 5) in der Anhörung hätte darlegen müssen, ist angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber von diesen Umständen – wie oben ausgeführt in verfassungskonformer Weise – ausgegangen ist, nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin auf eine fehlerhafte Anhörung der Arbeitgeberin verweist, ist ihr ungeachtet der Frage, ob sie sich auf eine solche überhaupt berufen könnte, im Übrigen entgegen zu halten, dass die Anhörung der Arbeitgeberin nach den oben genannten Maßstäben den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ebenfalls genügt. Die Antragsgegnerin hat der Arbeitgeberin mit dem an diese gerichteten Schreiben vom 11. April 2022 und einer ergänzenden Nachfrage vom 15. Juli 2022 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots gegenüber der Antragstellerin Stellung zu nehmen. In dem Anhörungsschreiben hat sie die Arbeitgeberin ausdrücklich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeit die Antragstellerin konkret ausübe und in welchem Bereich/welcher Station sie tätig sei, ob sie zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich sei und wenn ja warum und ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen bestehe. b. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem (sinngemäßen) Vorbringen durch, die nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG zu treffende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sie ihr einen unzutreffenden, nicht auch zugunsten des Betroffenen aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Vgl. zum zutreffenden und vollständigen Sachverhalt als Grundlage der Ermessensentscheidung etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 189, Dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt nicht auch zugunsten der Antragstellerin aufgeklärt hätte, ist nicht ersichtlich. Die (ordnungsgemäße) Anhörung der Antragstellerin diente gerade der Sachverhaltsermittlung. Vgl. zu diesem Zweck der Anhörung etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 1 f. Dass die Antragstellerin diese Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt hat, führt nicht zu einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung unter Verstoß gegen § 24 VwVfG NRW. Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch die (ebenfalls ordnungsgemäße) Anhörung der Arbeitgeberin der Antragstellerin Erkundigungen dazu eingeholt, ob die Versorgungssicherheit durch das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegenüber der Antragstellerin gefährdet wäre und ob diese ihre Tätigkeit ohne einen Kontakt zu vulnerablen Personen ausüben könnte. Weder für das eine noch das andere ergab sich aus den Äußerungen ihrer Arbeitgeberin ein Anhaltspunkt. Dass die Würdigung der ermittelten Tatsachen nicht zugunsten der Antragstellerin ausgefallen ist, stellt keinen Mangel der Sachverhaltsaufklärung dar. c. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe grundlegend verkannt, dass die Ausübung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der Anordnung stehe, verfängt nicht. Mit ihrem Vorbringen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das erlassene Tätigkeits- und Betretungsverbot gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. aa. Wie oben dargestellt ist anzunehmen, dass die gesetzliche Regelung des § 20a IfSG weiterhin geeignet ist, den mit ihr verfolgte Zweck, den Schutz vulnerabler Personen vor Ansteckung, zu verfolgen. Hiervon durfte auch die Antragsgegnerin bei Erlass des streitgegenständlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots ausgehen. Sie war deswegen – anders als die Antragstellerin meint – nicht gehalten, für ihren Zuständigkeitsbereich näher aufzuklären, ob die ausgesprochenen Tätigkeits- und Betretungsverbote die beabsichtigte Wirkung entfalten. Den diesbezüglichen Beweisanträgen der Antragstellerin ist schon aus diesem Grund nicht nachzugehen. bb. Da der Gesetzgeber – wie oben aufgezeigt – weder regelmäßige Testungen des Personals noch sonstige Schutzmaßnahmen als mildere, gleich geeignete Mittel an-sehen musste, musste auch die Antragsgegnerin nicht mit Blick darauf vom Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbots absehen. Im Falle der Antragstellerin kommen auch ersichtlich keine Kontakteinschränkungen i. S. v. Ziff. 11 der Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten vom 22. März 2022, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf, als milderes Mittel in Frage. Denn die dort vorgesehene Möglichkeit, von einer Nachweiserbringung abzusehen, kommt nur in Betracht, wenn ein Kontakt der nichtimmunisierten Beschäftigten zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Würde man dies bei der Antragstellerin gewährleisten wollen, könnte sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Oberärztin im Krankenhaus liegt in der Behandlung von Patienten. cc. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, weil sie als Oberärztin für Gynäkologie nur teilweise Kontakt zu vulnerablen Personen habe, dringt ihr Vorbringen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass Schwangere zu den vulnerablen Personen zählten und auch für Ungeborene und Neugeborene eine SARS-CoV-2 Infektion nicht unerhebliche Risiken berge (Bl. 17 d. Beschlusses). Nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts haben Schwangere häufiger als Nicht-Schwangere einen schweren Infektionsverlauf. Diese Ausführungen vermag die Antragstellerin nicht mit der bloßen Behauptung zu widerlegen, Schwangere seien nicht vulnerabel, weil es einer guten körperlichen Konstitution bedürfe, um schwanger zu werden, die auch während der Schwangerschaft eher gestärkt als geschwächt werde. dd. Der Senat folgt auch nicht der von der Antragstellerin wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts Saarland wegen des Auslaufens der gesetzlichen Regelung sei der Erlass von Tätigkeits- und Betretungsverboten nicht mehr angemessen. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 12. September 2022 - 6 L 1548/22 -, juris, Rn. 7 ff. Denn wie oben aufgezeigt ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aktuell noch verhältnismäßig. Allein der Umstand, dass die Regelung zum 31. Dezember 2022 ausläuft, hat nicht zur Folge, dass der aktuell noch mit ihr zulässigerweise verfolgte Zweck, vulnerable Personen vor Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die mit dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen kann. ee. Die Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem Einkommen eine Familie mit unterhaltspflichtigem Kind versorgt, führt nicht dazu, dass der Erlass eines Tätigkeitsverbots sich in ihrem Fall deutlich schwerer darstellt als dies – vom Willen des Gesetzgebers umfasst – typischerweise bei einem Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbots der Fall ist. Dass das mit der untersagten Tätigkeit normalerweise erzielte Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Betroffenen und ihrer Familien benötigt wird, dürfte vielmehr den Regelfall darstellen. ff. Soweit die Antragstellerin sinngemäß vorträgt, die Versorgungssicherheit sei am Evangelischen Klinikum C. durch das ihr gegenüber erlassene Tätigkeits- und Betretungsverbot gefährdet, weil sie dort dringend benötigt werde und offene Stellen nicht besetzt werden könnten, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich sei, warum die Angabe ihres Arbeitgebers, sie sei verzichtbar (Beschlussabdruck S. 20), unzutreffend sein sollte. Auch zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Umstand, dass eine Stelle vakant sei, sei nicht zu schließen, dass diese für die Versorgungssicherheit unverzichtbar sei (Beschlussabdruck S. 20), verhält sie sich nicht. d. Schließlich greift auch die sinngemäße Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Regelungen zur sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht in anderen Bundesländer teilweise nicht umgesetzt würden, nicht durch. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 118 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. August 2017 -10 S 30/16 -, juris, Rn. 50. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiter begehrt, die Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung anzuordnen, geht der Antrag nach den obigen Ausführungen ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint dabei angesichts der befristeten Geltung der einschlägigen Vorschriften bis zum Ende dieses Jahres nicht angemessen. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache dürfte vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht zu rechnen sein, so dass die Entscheidung im Eilrechtsschutz damit in der Sache abschließend sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 125; so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 40. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).