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Beschluss

4 B 573/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1222.4B573.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.5.2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.5.2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Er legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne irgendein auch nur sinngemäßes Eingehen auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung vom 30.5.2022 genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.2.2018 – 4 B 1645/17 –, Beschlussabdruck, Seite 2, vom 12.11.2015 – 6 B 939/15 –, juris, Rn. 5 f., und vom 26.11.2004 – 18 B 2359/04 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.2021 – 23 CS 21.2405 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, weil die bis zum 2.6.2022 laufende Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Schon deshalb kann der mit Schriftsatz vom 22.6.2022 erhobene Einwand des Antragstellers, seine Vermögensverhältnisse seien geordnet, keine Beachtung finden. Im Übrigen hätte er mangels Substantiierung und Nachweis nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.