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Beschluss

6 B 1094/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1220.6B1094.22.00
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Leitsätze

Dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2020 nur diejenigen Klausurversuche als nicht unternommen gelten, die von Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu den im Mai und Juni 2020 vorgesehenen Terminen tatsächlich angefertigt und mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2020 nur diejenigen Klausurversuche als nicht unternommen gelten, die von Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu den im Mai und Juni 2020 vorgesehenen Terminen tatsächlich angefertigt und mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul GS 2 zuzulassen, sowie den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenenPolizeivollzugsdienst zu ermöglichen und sie zu diesem Zweck vorläufig dem Antragsgegner zu 1) zuzuweisen. Mit der Beschwerde hält die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass von der begünstigenden Regelung in der Allgemeinverfügung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) vom 17.8.2020 solche Klausurversuche ausgenommen sind, die u. a. aufgrund eines Rücktritts ohne triftigen Grund - wie im Fall der Antragstellerin - mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Prüfungsversuchen, die unternommen, aber nicht bestanden wurden, und solchen Prüfungsversuchen, die ohne einen hierzu berechtigenden Grund gerade nicht unternommen wurden, auf einem sachlichen Grund beruht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin zu den ihres Erachtens nicht vergleichbaren Hintergründen der sogenannten "Freischussregelung" in § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, die das Verwaltungsgericht zur näheren Erläuterung der Hintergründe einer Begünstigung, wie sie in der umstrittenen Allgemeinverfügung vorgesehen ist, angeführt hat. Tatsächlich bestand zwar für die Studierenden der HSPV NRW - anders als bei dem zeitlich selbstbestimmten Antritt zur ersten juristischen Staatsprüfung - keine Wahlfreiheit, die Prüfungen trotz der pandemiebedingt ausgesetzten Präsenzveranstaltungen zu absolvieren. Das ändert aber nichts daran, dass auch der Allgemeinverfügung der vom Verwaltungsgericht angeführte allgemeine Rechtsgedanke zugrunde liegt, bestimmte Prüflinge in besonderen Konstellationen begünstigen zu können. Dass aufgrund der Allgemeinverfügung nur diejenigen Klausurversuche als nichtunternommen gelten, die von Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 imStudiengang Polizeivollzugsdienst zu den - hier - für Strang B in den Modulen GS 2 bis 6 vom 8.6.2020 bis zum 17.6.2020 vorgesehenen Terminen angefertigt und mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, beruht auf einem sachlichen Grund, der - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - mit dem Hintergrund der Begünstigung, pandemiebedingte Mängel in der ausschließlich digital durchgeführten Lehre auszugleichen, in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Der Einwand, die Frage eines Rücktritts aus triftigem Grund habe nichts mit dem Ausgleich von Mängeln der Ausbildung durch die pandemiebedingte Umstellung auf Onlinelehre zu tun, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Entscheidung der Hochschule, eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit in den Fällen zu gewähren, in denen die Prüflinge die Prüfung tatsächlich absolviert, jedoch nicht bestanden haben, knüpft unmittelbar an die der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Erwägung an, dass die ungenügende Leistung zumindest auch auf die pandemiebedingt ausgefallene Präsenzlehre zurückzuführen sein kann, weshalb den an den konkreten Prüfungsaufgaben gescheiterten Kandidaten ausnahmsweise ein weiterer Wiederholungsversuch eingeräumt wird. Wird eine Prüfung demgegenüber mit "nicht ausreichend" bewertet, weil die Prüfung ohne triftigen Grund gar nicht angetreten wurde, ist dieses Ergebnis gerade nicht auf eine ungenügende Leistung zurückzuführen, die ihren Grund ineiner unzureichenden Präsenzlehre haben könnte. Da der Prüfling sich den Aufgaben nicht gestellt hat, gibt es bereits keine Erkenntnisse darüber, ob er überhaupt an der konkreten Klausur gescheitert wäre. Prüflinge, die aus triftigem Grund an einem oder mehreren der betreffenden Klausurversuche nicht teilgenommen haben, werden von der Allgemeinverfügung im Übrigen ebenfalls nicht begünstigt. Ihr Klausurversuch gilt bereits wegen des berechtigten Rücktritts als nicht unternommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin widerspricht die mit der Allgemeinverfügung vorgenommene Differenzierung gerade nicht dem Gleichheitsgrundsatz, sie trägt vielmehr dazu bei, dass die Begünstigung bestimmter Klausurversuche mit dem Chancengleichheitsgebot überhaupt in Einklang steht. Denn bei dem Ausgleich der pandemiebedingt erschwerten Bedingungen spielt auch eine entscheidende Rolle, dass die Prüflinge das zu erlernende Pensum für insgesamt fünf Klausuren zu den vorgesehenen Terminen parat haben mussten, die innerhalb von zwei Wochen montags, mittwochs, freitags und erneut montags und mittwochs stattgefunden haben. Daraus ergibt sich eine für solche Klausurwochen typische Herausforderung, den Stoff in fünf verschiedenen Prüfungsfächern im Wesentlichen gleichzeitig präsent zu haben und unter dem Druck kurz aufeinanderfolgender Prüfungen abzurufen und adäquatwiederzugeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.1978 - VII C 36.77 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.1992- 9 S 1818/90 -, juris Rn. 16. Tritt ein Prüfling eine oder mehrere dieser Prüfungen nicht an, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhöht er seine Chancen, die Prüfungen, zu denen er antritt, erfolgreich zu absolvieren. Denn durch die Anfertigung einer geringeren Anzahl Klausuren verringert sich nicht nur die Anstrengung insgesamt, sondern es erhöht sich die Konzentration und Vorbereitungszeit auf eine ebenfalls geringere Anzahl von Prüfungsthemen, was wiederum die Erfolgschancen bei den absolvierten Prüfungen steigen lässt. Vor diesem Hintergrund widerspräche die von der Antragstellerin begehrte Begünstigung auch solcher Prüflinge, die ohne triftigen Grund eine oder mehrere dieser fünf Prüfungen nicht antreten bzw. von einer solchen zurücktreten, dem Chancengleichheitsgebot im Verhältnis zu den Mitprüflingen, die an sämtlichen fünf Klausuren teilgenommen haben. Diesem Gebot wird mithin durch die Nichteinbeziehung der Klausurversuche, die mit "nicht ausreichend" aufgrund eines Rücktritts ohne Grund odereines Täuschungsversuchs bewertet wurden, Rechnung getragen. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin ferner, mit der Allgemeinverfügung sei eine - weitere - Sanktion für den unberechtigten Rücktritt eingeführt worden, nämlich eine geringere Anzahl weiterer Prüfungsversuche. Tatsächlich bleibt es für Studierende, die ohne einen triftigen Grund von einer Prüfung zurücktreten oder diese nicht antreten, bei der für diesen Fall in der Studienordnung vorgesehenen Folge der Bewertung der betreffenden Prüfung mit "nicht ausreichend". Dass der Prüfling indiesem Fall nicht von der für besondere Ausnahmefälle vorgesehenen Begünstigung aufgrund der Allgemeinverfügung profitieren kann, stellt keine zusätzliche Sanktion, sondern lediglich die aus den oben genannten Gründen gerade auch mit Rücksicht auf das Chancengleichheitsbot gebotene Folge der unberechtigt unterbliebenen Teilnahme an der Klausur dar. Denn die Vorteile, die sich ein Prüfling durch eine unberechtigte Teilnahme an einer nur geringeren Anzahl von Klausuren als vorgesehen (hier nur drei von fünf) verschafft hat, sollen nicht honoriert werden. Eine andere Einschätzung folgt schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass die Allgemeinverfügung erst am 17.8.2020 und damit nach dem Termin der streitbefangenen Klausur im Juni 2020 ergangen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Allgemeinverfügung, mit der auf ein überdurchschnittlich schlechtes Abschneiden in den darin aufgeführten Klausurversuchen reagiert wurde, nicht bezweckte, ein taktisches Verhalten in dem von der Antragstellerin insinuierten Sinne zu ermöglichen, einen Klausurversuch in - vermeintlich - prüfungsunfähigem Zustand oder auch nur bewusst nicht vorbereitet zu unternehmen, nur um sich den weiteren Wiederholungsversuch zu sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfung nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin das Studium fortsetzen zu lassen, wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf umfasst, weil diese gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor stets im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).