OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 698/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.12E698.22.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen mit der Entscheidung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossene Eilverfahren liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, jeweils m. w. N. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Bereits im frühestens maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da er aus den vom Verwaltungsgericht zu Ziffer 2. seines Beschlusses vom 5. Oktober 2022 und im Nichtabhilfebeschluss vom 7. Oktober 2022 genannten Erwägungen zur Rückführung des Kindes unzulässig geworden ist. Bewilligungsreife bzw. Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer ‑ hier zuvor bereits erfolgten - Anhörung der Gegenseite mit angemessener Stellungnahmefrist ein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 -, juris Rn. 1. Bewilligungsreife kann danach vorliegend frühestens am 26. September 2022 eingetreten sein, da zu diesem Zeitpunkt mit dem Bescheid des Jobcenters vom 14. September 2022 bezüglich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin erstmals ein Nachweis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist. Ob das zunächst ohne Nachweise eingereichte Prozesskostenhilfeformular seit der Übermittlung dieses Bescheids den Anforderungen an vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen genügt - ein Nachweis über den im PKH-Formular angegebenen Kontostand bei der Postbank liegt nach wie vor nicht vor -, kann dahinstehen. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Jobcenter-Bescheids beim Verwaltungsgericht hatte der Eilantrag der Antragstellerin jedenfalls wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg mehr. Bereits zuvor bestand aufgrund der Entscheidung vom 23. September 2022 im familiengerichtlichen Verfahren über die Rückführung des Sohnes der Antragstellerin in den mütterlichen Haushalt kein Bedürfnis mehr für eine vorläufige verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Auch die tatsächliche Durchführung der Rückführung des Sohnes der Antragstellerin dürfte bereits vor der erstmaligen Übersendung eines prozesskostenhilferechtlichen Nachweises erfolgt sein. Ob im Falle einer zeitnah nach dem erledigenden Ereignis erfolgenden Änderung bzw. Anpassung des Rechtsschutzziels (Erledigungserklärung, Antragsänderung) die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe anders beurteilt werden könnte, kann hier dahinstehen, da eine entsprechende prozessuale Erklärung seitens der Antragstellerin im zeitlichen Zusammenhang mit der familiengerichtlichen Rückführungsregelung trotz expliziter Nachfrage des Verwaltungsgerichts ausgeblieben ist und damit von einer weiteren Verfolgung des ursprünglichen, aber unzulässig gewordenen Rechtsschutzbegehrens auszugehen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).