Beschluss
12 A 2973/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.12A2973.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung wird zugelassen.
2. Der gegen die stattgebende Entscheidung gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, soweit sie die Zulassung der Berufung beantragt hat.
Im Übrigen, soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung wird zugelassen. 2. Der gegen die stattgebende Entscheidung gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, soweit sie die Zulassung der Berufung beantragt hat. Im Übrigen, soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Zulassungsantrag der Klägerin richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, betrifft also den Ersatz der für ihre Betreuung im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 entstandenen Aufwendungen. Der Berufung ist insoweit jedenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts die entstandenen Betreuungskosten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 ganz oder teilweise als "erforderliche" Aufwendungen i. S. v. § 36a Abs. 3 SGB VIII analog anzusehen sind, weil der Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte "Z. " schon früher als nach Ablauf der in § 6 des Vertrags vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit (31. Juli 2017) kündbar gewesen wäre, bedarf einer näheren Überprüfung im Berufungsverfahren. Das hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, sinngemäß hinreichend dargelegt. 2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Gegenstand des Zulassungsantrags der Beklagten ist die der Klage stattgebende Entscheidung betreffend den Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018. Die von der Beklagten dagegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog gegeben. Die Klägerin habe die Beklagte über die Bedarfsanzeige in dem Online-Portal L. am 27. Februar 2015 über ihren Bedarf in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe hätten ab dem 6. Februar 2016 mit der Vollendung des ersten Lebensjahres der Klägerin vorgelegen; die Deckung des Bedarfs habe keinen Aufschub geduldet. Die Beklagte habe die Eltern der Klägerin entgegen § 3b Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung auch nicht acht oder spätestens sechs Wochen vor dem angemeldeten Bedarf über die Zuweisung eines Betreuungsplatzes benachrichtigt. Eltern betreuungsbedürftiger Kinder seien nicht gehalten, über die Bedarfsanzeige hinausgehend Anfragen an örtlichen Vermittlungsstellen für Kindertagespflege zu richten oder sich bei Trägern von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen persönlich anzumelden, solange nicht feststehe, dass dort auch tatsächlich ein Betreuungspatz zum Bedarfstermin bereit stehe. Dem setzt die Beklagte nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Sie macht geltend, sie habe ihre Nachweispflicht erfüllt. Sie habe die Möglichkeit einer Betreuung bei der Elterninitiative "S. " vermittelt. Außerdem habe sich die Kindertagesstätte der M. C. per Email an die Eltern der Klägerin gewandt und mitgeteilt, dass die Klägerin vorgemerkt sei. Gleiches ergebe sich aus einer Email der Kindertagesstätte "K. X. " Die Klägerin hätte sich allerdings in keiner dieser Einrichtungen angemeldet. Der "Zuweisung" eines Betreuungsplatzes bedürfe es nicht. Damit zieht die Beklagte die erstinstanzliche Feststellung, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfegewährung hätten ab dem 6. Februar 2016 mit der Vollendung des ersten Lebensjahres der Klägerin vorgelegen mit der Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog bestehe, nicht schlüssig in Zweifel. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auf den (in einem aktiven Tun des örtlichen Jugendhilfeträgers bestehenden) Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 67 f. Dass die Beklagte diese Nachweispflicht erfüllt hat, ist mit dem auf mögliche Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten "M. C. " und "K. X. " sowie der Elterninitiative "S. " verweisenden Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten, von den Kindertagesstätten "M. C. " und "K. X. " unter dem 27. Februar 2015 bzw. 28. April 2015 an die Eltern der Klägerin versandten Emails ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte der grundsätzlich ihr (selbst) als öffentlicher Jugendhilfeträger obliegenden Nachweisverpflichtung mit einer Kontaktaufnahme, die allein durch (private) Träger von Kindertagesstätten erfolgt ist, überhaupt hinreichend nachkommen konnte. Dies bedarf hier indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn unabhängig davon lässt sich den Emails der privaten Träger nicht entnehmen, dass an den genannten Einrichtungen (gerade) für die Klägerin ein Betreuungsplatz nachgewiesen worden ist, also tatsächlich ein konkreter bedarfsgerechter (Betreuungsumfang 45 Stunden ab dem 1. August 2016) Betreuungsplatz für sie gesichert zur Verfügung gestanden hat. Darauf, dass das Nachweiserfordernis nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn "in der Kindertageseinrichtung auch tatsächlich ein Betreuungsplatz zum angezeigten Bedarfstermin bereit steht", hat zutreffend auch bereits das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt. Dass dies der Fall war, lässt sich zunächst den Emails der beiden Kindertagesstätten nicht entnehmen. In der Email der M. C. vom 27. Februar 2015 ist lediglich pauschal die Rede davon, die Eltern der Klägerin müssten zur Anmeldung vorbei kommen und könnten gerne zum Tag der offenen Tür vorbei kommen, um die Einrichtung kennen zu lernen und das Kind anzumelden. Dass damit für die Klägerin zum 1. August 2016 ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz konkret vorgesehen und ggf. auch freigehalten worden ist, lässt sich nicht erkennen, zumal am 27. Februar 2015 noch nicht einmal das vorausgehende Kindergartenjahr 2015/16 begonnen hatte. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob mit der angebotenen "Anmeldung" bereits eine verbindliche Freihaltung oder Reservierung erfolgen konnte, oder ob etwa aufgrund einer Anmeldeliste später möglicherweise doch noch eine Auswahl- oder Annahmeentscheidung hätte getroffen müssen mit dem Risiko einer Ablehnung bei ggf. überschrittenen Kapazitäten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Email der "K. X. " vom 28. April 2015. Darin wird sogar noch allgemeiner nur darauf hingewiesen, dass für den Sommer 2015 bereits alle Plätze vergeben seien und der nächste Aufnahmetermin erst der Sommer 2016 sei. Wie und ab wann die Eltern sich dafür anmelden könnten, solle dem Anhang entnommen werden. Dass damit ein konkret auf den Bedarf der Klägerin zugeschnittener Betreuungsplatz vorgehalten wurde, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Elterninitiative "S. " macht auch die Beklagte lediglich geltend, dass den Eltern der Klägerin dort "die Möglichkeit einer Betreuung" vermittelt worden sei. Für den erforderlichen Nachweis eines konkreten bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ist mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nichts Hinreichendes dargelegt. Aus der im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten und nun in Bezug genommenen Email (wohl) einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 14. Oktober 2021 über eine Nachfrage bei der stellvertretenden Leiterin der Kindertageseirichtung "S. " ergibt sich lediglich, dass "alle interessierten Eltern kontaktiert, zu einem der Besichtigungstermine eingeladen und zur Abgabe eines Anmeldeformulars aufgefordert worden" seien. Da von der Familie der Klägerin kein Anmeldeformular vorliege, sei nicht davon auszugehen, dass die Familie Interesse an einem Betreuungsplatz in der Einrichtung gehabt habe oder sich um eine Aufnahme der Tochter bemüht habe. Diese unverbindlichen Angaben und allgemeinen Formulierungen der drei Einrichtungsträger sowie die (wohl) bestehende Möglichkeit, sich bei mehreren Kindertagesstätten "anzumelden", legen vielmehr nahe, dass die Kontaktaufnahmen seitens der Kindertageseinrichtungen gerade noch kein konkretes Angebot bzw. keinen Nachweis eines konkrete bedarfsgerechten Betreuungsplatzes beinhalteten. Nicht weiter führt der Einwand der Beklagten, dass die Ausgestaltung des Verfahrens bei der Vergabe von Betreuungsplätzen (von der Anmeldung des Bedarfes bis zur endgültigen Zuweisung des Betreuungsplatzes) in ihrem Zuständigkeitsbereich liege, weil dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein subsidiärer Regelungsvorbehalt zukomme. Nach diesem Verfahren könne der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, dass das Kind bzw. dessen Eltern einen angebotenen Betreuungsplatz annehmen oder begründet ablehnen würden. Die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII würden unzulässig erweitert, wenn die Eltern des betreuungsbedürftigen Kindes buchstäblich "nichts" machen müssten, sondern sich auf die förmliche Zuweisung eines Betreuungsplatzes beschränken könnten. Diese Sichtweise ist nur im Ansatz zutreffend. Denn von den Eltern des betreuungsbedürftigen Kindes ist in der Tat zu verlangen, dass sie den ihnen nachgewiesenen, bedarfsgerechten Betreuungsplatz auch annehmen, d. h. Kontakt zu der betreffenden Kindertageseinrichtung oder auch Tagespflegeperson aufnehmen und einen Betreuungsvertrag abschließen. Das setzt allerdings voraus, dass dem auch ein entsprechender Nachweis eines konkret für die Klägerin zur Verfügung stehenden Betreuungsplatzes überhaupt erst vorausgegangen ist. Dass ein solcher Nachweis hier mit den Emails der drei verschiedenen Träger erfolgt ist, hat die Beklagte, wie oben dargestellt, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die von der Beklagten angeführte Gestaltung ihres Verwaltungsverfahrens vor "der endgültigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes" führt zu keiner abweichenden Einschätzung. In diesem Zusammenhang wird bereits nicht nachvollziehbar, ob oder inwieweit zwischen der gesetzlichen Nachweisverpflichtung und der von ihr betonten "endgültigen Zuweisung" Unterschiede bestehen. Unabhängig davon ändert dies nichts daran, dass eine "endgültige Zuweisung" hier nicht erfolgt ist und mit den Kontaktaufnahmen der privaten Träger mit den Eltern der Klägerin per Mail der Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes, wie dargestellt, nicht erfüllt ist bzw. dafür im vorliegenden Zulassungsverfahren jedenfalls nichts Hinreichendes dargelegt ist. Soweit die Beklagte möglicherweise meint, vor dem den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (erst) erfüllenden Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes könnten vom Anspruchsberechtigten weitere (Verfahrens-)Schritte verlangt werden (konkret: eine Anmeldung an einer oder mehreren möglicherweise nur grundsätzlich aufnahmebereiten Kindertagesstätten), lässt sich dies den Vorgaben aus § 24 SGB VIII so nicht entnehmen. Jedenfalls entbindet dies die Beklagte nicht von ihrer - unabhängig von solchen weiteren Verfahrensschritten - bestehenden Verpflichtung, durch Nachweis eines Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen. Denn dieser ist - wie bereits ausgeführt - neben der Vollendung des ersten Lebensjahres und der (regelmäßig beim zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger) vorzunehmenden Bedarfsanmeldung (für diese kann nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII das Landesrecht ferner eine Frist bestimmen, innerhalb derer die erziehungsberechtigten Personen den öffentlichen Jugendhilfe der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen müssen) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Dies folgt, wie oben dargestellt, bereits aus den bundesrechtlichen Vorgaben des § 24 SGB VIII; ein solcher Nachweis ist hier nicht erfolgt. Daher kommt es auch auf die von der Beklagten monierte Regelung des § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 KiBiz (in der Fassung vom 17. Juni 2014) bzw. deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht letztlich nicht maßgeblich an, soweit damit möglicherweise noch über diese den Jugendhilfeträger treffende Nachweispflicht hinausgehende weitere (formale) Benachrichtigungserfordernisse aufgestellt werden. Danach musste das Jugendamt die Eltern, wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, über die Zuweisung des Betreuungsplatzes benachrichtigen.