Beschluss
12 A 381/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1207.12A381.21.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin zu 1. wird verworfen, der des Klägers zu 2. abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin zu 1. wird verworfen, der des Klägers zu 2. abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. G r ü n d e I. Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Mit Schriftsatz vom 8. März 2021 haben die Kläger das Zulassungsbegehren ausdrücklich "auf die Höhe der gem. § 47a BaföG geforderten Verzinsung von 6 vom Hundert für das Jahr beschränkt". Die Zinserhebung nach § 47a Satz 2 BAföG ist ausschließlich Gegenstand der Bescheide vom 26. März 2019, mit denen das beklagte Studierendenwerk Ersatzansprüche gegen den Kläger zu 2. auf der Grundlage des § 47a Satz 1 BAföG geltend macht. Die Klägerin zu 1. ist nicht Adressatin dieser Bescheide und wird durch sie nicht beschwert. Weder der Zulassungsantrag vom 28. Januar 2021 noch die Zulassungsbegründung vom 8. März 2021 geben zu erkennen, dass das Rechtsmittel nur von dem Kläger zu 2. erhoben wird. Mit der Zulassungsbegründung sind zudem keine konkreten Gründe dargelegt worden, die eine Berufungszulassung in Bezug auf den die Klägerin zu 1. betreffenden Streitgegenstand rechtfertigen sollen. Der Vortrag dazu, dass "weder von Vorsatz noch von Fahrlässigkeit der Antragsteller auszugehen" sei und dass die "geltend gemachte Verzinsung von 6 vom Hundert […] schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet", bezieht sich in der Sache ersichtlich nur auf das Verfahren des Klägers zu 2. und die insoweit streitgegenständlichen Bescheide vom 26. März 2019. Die Frage, ob vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, stellt sich in Bezug auf die Klägerin zu 1. und die in ihrem Fall streitgegenständlichen Bescheide vom 14. März 2019 nicht. Gleiches gilt für die Verzinsung nach § 47a Satz 2 BAföG, die - wie schon ausgeführt - lediglich den Kläger zu 2. betrifft. II. Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger zu 2. legt den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Aus seinem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. a) Der Einwand, es sei "weder begründet noch nachvollziehbar", "inwiefern die Höhe der geforderten Zinsen einen Schaden des Beklagten abdecken soll", zieht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der von dem beklagten Studierendenwerk geltend gemachte Zinsanspruch sei nach § 47a Satz 2 BAföG gerechtfertigt, nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu - unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur zu § 47a BAföG - ausgeführt, durch die Verzinsung solle der Schaden abgedeckt werden, welcher der öffentlichen Hand dadurch entstehe, dass sie die Förderungsbeträge zur Verfügung gestellt habe, obwohl ein Anspruch darauf nicht bestanden habe. Dies deckt sich mit der Gesetzesbegründung zu dem der Anfügung des Satzes 2 zugrunde liegenden 17. BAföGÄndG. Darin heißt es zu der Neuregelung: "Schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden sowie das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung von Änderungen in den für die Leistung maßgeblichen Verhältnissen verpflichten bisher gemäß § 47a BAföG Ehegatten bzw. Eltern nur zum Ersatz des zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrages. Durch die Verzinsung dieses Betrages wird nunmehr auch der Schaden in die Ersatzpflicht einbezogen, der der öffentlichen Hand durch die Vorfinanzierung der zu Unrecht geleisteten Förderungsbeträge entsteht. Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach § 47a BAföG, der kein Erstattungs-, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts ist, und wegen der Sachnähe zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen des BGB ist eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung mit 6 % sachgerecht." Vgl. BT-Drs. 13/1301 vom 9. Mai 1995, S. 13 Dass der öffentlichen Hand ein Vermögensschaden entsteht, wenn Sozialleistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind, liegt auf der Hand. In diesen Schaden fließen - neben der rechtswidrig gewährten Leistung als solcher - auch diejenigen Aufwendungen bzw. Kosten ein, die der Verwaltung durch die schuldhaft verursachte "Vorfinanzierung" der Leistung und deren Rückforderung sowie durch den (zeitweiligen) Entzug des Vermögenswerts entstehen. Die gesetzlich angeordnete Verzinsung in § 47a Satz 2 BAföG pauschaliert den entsprechenden Schadensersatz in ähnlicher Weise, wie dies im Deliktsrecht - an das der Gesetzgeber den Ersatzanspruch aus § 47a Satz 1 BAföG anlehnen wollte - nach § 849 i. V. m. § 246 BGB (wenn auch dort mit geringerem Zinssatz) vorgesehen ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 47a Satz 2 BAföG mit höherrangigem Recht. Das gilt auch insoweit, als sich der Kläger zu 2. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a i. V. m. § 238 AO beruft. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, juris. Dass die darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Zweifel (juris Rn. 15 ff.) auch für die Verzinsung des gänzlich andersartigen Ersatzanspruchs nach § 47a Satz 1 BAföG Geltung beanspruchen, wird mit der Zulassungsbegründung in keiner Weise substantiiert. b) Auch das Zulassungsvorbringen zu einem (vermeintlich) unberechtigten Schuldvorwurf schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung durch. Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien "nach diesseitiger Auffassung Vermutungen und Unterstellungen", setzt sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise mit den dem Urteil zugrunde liegenden entscheidungstragenden Erwägungen auseinander. 2. Sollte der Kläger zu 2. mit seinem Vorbringen dazu, dass das "Vordergericht ggfls. die Klägerseite (hätte) anhören müssen, was nicht erfolgt ist", und seinem Hinweis auf die prozessleitende Verfügung vom 6. Juli 2020 einen Aufklärungsmangel bzw. eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen wollen, genügt sein Vortrag auch in Bezug auf die Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.