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Beschluss

19 B 1261/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1206.19B1261.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragsteller sind entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Sie haben die Beschwerde vielmehr persönlich eingelegt. Die Antragsteller können eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit Ablauf des 2. Dezember 2022 (Freitag) abgelaufen. Sie begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller am 18. November 2022. Innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung ist ebenfalls kein Raum. Die Antragsteller haben keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat kann ihnen auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnten, rechtzeitig eine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde einzulegen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Auf den entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung des Senats vom 30. November 2022, der den Antragstellern noch am gleichen Tag vorab telefonisch bekannt gegeben worden ist, haben sie bisher nicht reagiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die Tochter der Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, im Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 ‑ 19 A 577/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 12, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 B 1721/19 u. a. ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).