Beschluss
4 A 1444/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.4A1444.16.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beteiligten bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen noch anhängig war, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2016 ist insoweit wirkungslos.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beteiligten bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen noch anhängig war, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2016 ist insoweit wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren 15.000,00 Euro festgesetzt.