Beschluss
18 B 1260/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.18B1260.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zu dessen Begründung hat das Verwaltungsgericht, soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen relevant, ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Duldung auf der Grundlage von Art. 3 GG i.V.m. dem Gesetzentwurf vom 6. Juli 2022 zu der geplanten Regelung des § 104c AufenthG-Entwurf. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung befinde sich im Gesetzgebungsverfahren und sei noch nicht in Kraft. Der in Bezug genommene Erlass vom 15. Juli 2022 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, besitze keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Gericht. Im Übrigen sehe er lediglich vor, das Ministerium werde keine fachaufsichtlichen Einwände geltend machen, wenn eine Behörde die Aufenthaltsbeendigung von absehbar unter die gesetzlichen Neuerungen fallenden Ausländern rückpriorisiere. Ein Anspruch auf Duldung oder sogar auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich daraus nicht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird nicht durch den vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1999 (2 BvR 283/99) infrage gestellt. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung im Kontext einer Regelung nach § 54 AuslG 1990 steht, knüpft sie an eine Konstellation an, in der bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung eine auch den Ausländer erfassende Altfall- oder Härtefallregelung beschlossen wird oder konkretisiert unmittelbar bevorsteht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befindet sich der in Rede stehende Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht in Kraft. Jedenfalls bevor das Gesetz i. S. v. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG zustande gekommen ist, kann von einer konkretisiert unmittelbar bevorstehenden Regelung im oben genannten Sinne nicht die Rede sein. Dies gilt zumal deshalb, weil die dementsprechend zustande gekommenen Gesetze zu ihrer Wirksamkeit noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt bedürfen (Art. 82 Abs. 1 GG). Unberechtigt ist der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Duldungsanspruch auf der Grundlage des Erlasses des MKJFGI NRW verneint und diese Ansicht nicht einmal begründet. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht auf den Wortlaut des Erlasses hingewiesen, wonach das Ministerium keine fachaufsichtlichen Einwände geltend mache, wenn eine Behörde die Aufenthaltsbeendigung von absehbar unter die gesetzlichen Neuerungen fallenden Ausländern rückpriorisiere. Hieraus folgt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde. Dem Erlass ist lediglich zu entnehmen, dass ein fachaufsichtliches Einschreiten unterbleibt, wenn die Rückpriorisierung durch die Ausländerbehörde erfolgt. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Erlasse anderer Bundesländer sind im vorliegenden Fall ebenso unerheblich wie die Verwaltungspraxis des Landratsamts H. . Aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann der Antragsteller ebenfalls keinen Duldungsanspruch ableiten, da das Gesetz bisher noch nicht zustande gekommen ist. Soweit der Antragsteller der Abschiebung nach Nigeria entgegenhält, seine Identität sei nicht geklärt, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und er soll darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Daraus ist zu schließen, dass eine Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer nicht hat, sofern er in diesen Staat einreisen darf. Diese Voraussetzungen sind angesichts des Umstandes gegeben, dass die nigerianische Botschaft dem Antragsteller ein Passersatzpapier ausgestellt hat. Abgesehen davon bestehen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch keine durchgreifenden Zweifel an der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.