Urteil
2 D 348/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.2D348.21NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Gemeinde N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Gemeinde N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Die Antragsteller sind Eigentümer des selbstgenutzten Anwesens Am I. 6 in N. , welches aus den Flurstücken 87 und 88 der Flur 6 in der Gemarkung H. besteht. Das Flurstück 87 grenzt unmittelbar an die westliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans an. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 86 und 85 (tlw.) der Flur 6 in der Gemarkung H. . Das Flurstück 86 befindet sich in Privateigentum der U. GbR, das Flurstück 85 im Eigentum der Gemeinde. Das knapp 3.900 m² große Plangebiet liegt am östlichen Rand des Ortsteils H. der Antragsgegnerin, östlich der Straße „Am I. “. Die Fläche ist südlich und westlich von Wohnbebauung mit größeren Gärten umgeben. Im Norden grenzen eine Weide und im Osten eine landwirtschaftliche Nutzfläche sowie ein Garten an das Plangebiet an. Das Flurstück 86 lag bislang brach und wurde in der Vergangenheit als Fläche für private Osterfeuer sowie zum Ablagern von Grünschnitt genutzt. Bei dem südlich an das Flurstück 86 angrenzenden Flurstück 85 handelt es sich um eine städtische Wegeparzelle, über die das Baugebiet an die Straße „Am I. “ angeschlossen werden soll. Laut Kap. 5. der Begrünung zum Bebauungsplan wird folgendes Bebauungskonzept verfolgt: "Im Plangebiet ist der Neubau von vier Doppelhäusern vorgesehen. Es sind acht ca. gleich große Grundstücke geplant, vier davon im Westen und weitere vier im Osten des Plangebiets. Die Erschließung der zweigeschossigen Satteldachgebäude erfolgt über eine von Süden nach Norden verlaufende Planstraße, die am nördlichen Plangebietsrand mit einer Wendemöglichkeit für Pkw endet. Die Planstraße wird im Süden an eine Querstraße, die von der Straße „Am I. “ abzweigt, angeschlossen. Diese Straße existiert bereits als teilversiegelter Weg und erschließt zwei Kleingärten östlich und südlich des Plangebiets. Das Baugebiet erhält an seiner Nord- und Ostseite, im Übergang zur freien Landschaft eine Eingrünung in Form von freiwachsenden Hecken." Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der Planbereich wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, wobei "Gartenbaubetriebe" und "Tankstellen" nicht zulässig sind. Ferner sind maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig; dabei darf die Wohnfläche der zweiten Wohnung maximal 70 m² betragen. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird ebenso wie die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,4, die Zahl der Vollgeschosse auf I festgesetzt. Die in den nördlichen bzw. südlichen Gebäudeteilen eingetragene Fußbodenhöhe des Erdgeschosses (EFH) darf nicht überschritten werden; Bezugssystem der Höhen ist NHN2016. Die Firsthöhe darf das maximale Maß von 6,5 m über der jeweils festgesetzten Fußbodenhöhe nicht überschreiten. Durch technische Einrichtungen - wie z. B. Schornsteine oder Anlagen zur Energiegewinnung - darf diese Höhe um bis zu 1,5 m überschritten werden. Die einzelnen Baugrundstücke dürfen eine Fläche von 340 m² nicht unterschreiten. Im Planbereich sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen festgesetzt. Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser und sonstige Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Flächen sind zulässig. Terrassen und Balkone dürfen die Baugrenze überschreiten. Mit Ausnahme von Gartenhäusern dürfen Nebenanlagen die rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten. Zulässig sind ausschließlich Satteldächer; zudem ist die vorgegebene Firstrichtung parallel zur Planstraße einzuhalten. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde N. ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 11. Juli 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, dessen räumlicher Geltungsbereich seinerzeit nur das Flurstück 86 umfasste. Der Beschluss wurde durch Bereitstellung im Internet am 18. Juli 2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 28. Mai 2020 schloss die Antragsgegnerin mit der U. GbR als Eigentümerin des Flurstücks 86 und Projektträgerin einen städtebaulichen Vertrag zur Regelung der Grundstruktur der Durchführung des Planungsverfahrens sowie der Kostentragung durch die U. GbR. Nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stand: März 2020) beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 25. Juni 2020, dass das Planaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB geführt und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird; zudem wurde in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans die Verkehrsfläche Flurstück 85 (tlw.) einbezogen. Vom 6. Juli bis zum 18. August 2020 erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Durch Bereitstellung im Internet am 5. August 2020 wurde der Aufstellungsbeschluss erneut öffentlich bekannt gemacht; zudem gab es Hinweise zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nebst Begründung und artenschutzrechtlicher Prüfung in der Zeit vom 13. August bis zum 14. September 2020; überdies wurde gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplans ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt. Aufgrund der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern einerseits und von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange andererseits wurde der Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung von der Antragsgegnerin wie folgt überarbeitet: • 1 Vollgeschoss statt 2 Vollgeschosse; • maximale Firsthöhe von 6,5 m statt von 9 m über EFH; • keine offene Bauweise, sondern nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig; • Mindestgröße von 340 m² je Baugrundstück; • Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf 2 Wohnungen; • Festlegung von maximal 70 m² Wohnfläche für eine zweite Wohnung; • Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nur durch Terrassen, Balkone und Gartenhäuser. Daraufhin beschloss der Bauausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 11. März 2021, dass den geänderten Planunterlagen zugestimmt wird und eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen soll. Die nochmalige - durch Bereitstellung im Internet am 18. März 2021 bekannt gemachte - Auslegung erfolgte vom 29. März bis zum 5. Mai 2021; die erneute Behördenbeteiligung fand vom 22. März bis zum 5. Mai 2021 statt. Im Rahmen der Auslegungen gab der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Stellungnahmen ab und machte dabei vor allem geltend, dass der Bebauungsplan ein Baurecht für vier Doppelhäuser und Nebenanlagen in unmittelbarer Grenznähe zum Flurstück 87 der Antragsteller auf einer höher liegenden Fläche begründe, die bisher Teil des von Bebauung freien Außenbereiches gewesen sei. Die nachbarlichen Belange der Antragsteller seien jedoch auch in der geänderten Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie befürchteten vielmehr, dass die zugelassene massive Bebauung zu ständigen Einsichtnahmen von den höher liegenden Grundstücken im Planbereich in ihren rückwärtigen Ruhebereich auf dem Flurstück 87 führen werde. Zudem werde ihre dortige Erholung durch von den Grundstücken im Planbereich ausgehende Geräusche gestört. Überdies füge sich die geplante neue Bebauung aufgrund ihrer Größe und Dichte nicht in die nähere Umgebung ein. Ferner würden aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelung im Plangebiet, der schlechten Versickerungsfähigkeit des dortigen Bodens sowie der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit der Kanalisation Niederschläge entlang des Gefälles vom Wohngebiet im Planbereich auf das Grundstück der Antragsteller abgeleitet. Schließlich widerspreche der Bebauungsplan auch den Vorgaben des Regionalplans. In seiner Sitzung am 2. September 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Zustimmung zu den Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behörden sowie den Bebauungsplan als Satzung mit Begründung, artenschutzrechtlicher Vorprüfung und Entwässerungskonzept. Der Satzungsbeschluss wurde auf Anordnung des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 15. September 2021 durch Bereitstellung in Internet am 20. September 2021 öffentlich bekannt gemacht. Die Bestätigung, dass der Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin am 2. September 2021 als Satzung beschlossen wurde (Ausfertigungsvermerk), unterschrieb die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf dem Original des Bebauungsplans am 8. Oktober 2021. Am 1. Oktober 2021 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller unter Wiederholung einzelner Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren im Wesentlichen vor: Sie seien antragsbefugt, weil sie geltend machen könnten, dass ihre abwägungserheblichen Belange fehlerhaft gewichtet worden seien. Führe der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke anders als bisher genutzt werden dürften, gehöre das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Sie machten dabei nicht in erster Linie Behinderungen ihrer bisherigen Aussicht in den Außenbereich geltend, sondern vor allem die zu erwartende ständige Einsichtnahme der geplanten Nachbarschaft vom bis zu zwei Meter höher liegenden Flurstück 86 aus auf ihr eigenes Wohngrundstück. Sie hätten zwischen ihrem Wohnhaus und der Grenze zum Flurstück 86 ihren Garten- und Ruhebereich, der empfindlich und dauerhaft gestört werden würde, wenn zukünftig die Bewohner der bis zu acht neuen Wohnhäuser insbesondere von deren Obergeschossen aus und bei Aufenthalten im Bereich zwischen den Wohnhäusern und der gemeinsamen Grenze ungehindert Einsicht in ihren Ruhebereich nehmen könnten. Hiermit müssten sie unabhängig davon, in welchem Umfang die zukünftigen Nachbarn dies tatsächlich tun würden, jedenfalls ständig rechnen. So entstünde eine Art Überwachungsdruck, der die Aufenthaltsqualität in ihrem Ruhebereich stark vermindern oder sogar auf Null reduzieren würde. Hinzu kämen Störungen des bisher äußerst stillen Ruhebereichs durch die von den neuen Nachbarn und deren Anlagen und Kraftfahrzeugen hervorgerufenen Geräusche. Die Abwägung ihrer Belange durch den Rat der Antragsgegnerin sei zu ihren Lasten fehlerhaft erfolgt: Laut Seite 2 der Abwägungsliste sei der Rat davon ausgegangen, dass die zugelassene Bebauung von ihrem Grundstück einen Abstand von 20 m einhalte. Das stimme mit den vom Rat beschlossenen Festsetzungen nicht überein. Die zugelassene Bebauung dürfe vielmehr teilweise direkt bis an die Grenze zu ihrem Grundstück reichen, das gelte insbesondere für Gartenhäuser im abstandsflächenrechtlich zulässigen Maß. Des Weiteren sei der Rat laut Seite 2 der Abwägungsliste davon ausgegangen, dass Wohnen im Dachgeschoss zulässig sei, was mit den Festsetzungen auch übereinstimme. Gleichzeitig sei er im selben Textabschnitt jedoch davon ausgegangen, dass nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei und deswegen ihre Belange nicht beeinträchtigt seien; diese Annahme stimme nicht mit den getroffenen Festsetzungen überein und widerspreche diametral der zuvor getroffenen Feststellung, das Wohnen im Dachgeschoss zugelassen sei, so dass die Nutzung zweigeschossig in Erscheinung trete. Für die Wirkung der Nutzung auf die Nachbarn sei nicht die Anzahl der Vollgeschosse ausschlaggebend, sondern die Geschossigkeit. Ferner liege ein vollständiger Abwägungsausfall insoweit vor, als der Rat sich nicht bewusst gemacht habe, dass er die baurechtlichen Maßstäbe in der unmittelbaren Umgebung des Plangeltungsbereiches verändere. Denn mit der vorgesehenen Bebauung werde die faktische hintere Baugrenze auf dem südlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Grundstücks nach Osten verschoben, so dass dort eine Baulücke entstehe, in der eine zweite Baureihe zulässig werde. Die Antragsgegnerin beschönige die bauliche Ausnutzbarkeit des Bebauungsplanes zu Lasten des Ruhebereiches auf ihrem Grundstück. Auch wenn es wohl zutreffe, dass die festgesetzten Baufenster einen Abstand von 20 Metern zu ihrem bestehenden Wohngebäude hätten, bedeute das nicht, dass die zulässige Bebauung diesen Abstand wahre, zumal es vorrangig auf den Abstand zur Grundstücksgrenze ankomme, denn der Ruhebereich ende dort und nicht an den Außenwänden ihres Bestandsgebäudes. Vielmehr ließen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine massive Bebauung - unter anderem durch erhöhte Terrassen und Balkone, Garagen und Stellplätze sowie Gartenhäuser - bis nahe oder direkt an die gemeinsame Grenze heran zu, was der Rat der Antragsgegnerin nicht erkannt habe. Schließlich rügen sie die Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Gemeinde N. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Den Antragstellern fehle bereits die Antragsbefugnis. Denn sie seien durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Die Geltendmachung bloßer Nachteile genüge für die Antragsbefugnis nicht. So genieße die Beeinträchtigung der ungehinderten Aussicht keinen planungsrechtlichen Schutz. Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig, insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Er sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei das Abwägungsergebnis fehlerfrei. Auf Seite 2 der Abwägungsliste heiße es zunächst, dass die überbaubaren Flächen in einem Abstand von mindestens 20 m zum "Wohngebäude" des Einwenders angeordnet seien. Die Antragsteller zitierten insoweit die dortigen Ausführungen falsch. Gerade dieser Abstand zu der vorhandenen Bebauung sowie die im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen seien unter Abwägung der widerstreitenden Interessen als angemessen erachtet worden. Insbesondere führten der Abstand sowie die im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen dazu, dass man dem Nachbarschutz innerhalb eines Wohngebietes gerecht werde. Ferner würden die Belange der Antragsteller durch eine Wohnnutzung des Dachgeschosses bei den im Plangebiet zulässigen Gebäuden nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn bei Satteldachgebäuden wirke die Trauflinie meist als eindeutig gliederndes Element und lasse die Gebäude als eingeschossig in Erscheinung treten. Außerdem könne vorliegend das Dachgeschoss nur als Nicht-Vollgeschoss ausgebaut werden, da die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan mit I festgesetzt sei. Des Weiteren lasse die nunmehr vorgesehene Bebauung keine Baulücke auf den südlich des Planbereichs gelegenen Flurstücken 289 und 290 entstehen. Insoweit übersähen die Antragsteller, dass der Flächennutzungsplan diese Flurstücke nicht als Baufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Eine Bebauung dort sei daher nicht möglich. Darüber hinaus könne dort auch keine Baulücke entstehen, weil sich östlich der Flurstücke 289 und 290 keine Bebauung anschließe. Schließlich sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich Terrassen und Balkone die Baugrenze überschreiten dürften, allerdings nur unter Einhaltung der abstandsrechtlichen Vorschriften der BauO NRW. Außerdem dürften Nebenanlagen - mit Ausnahme von Gartenhäusern - die rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten. Dies gelte selbstverständlich allgemein für die straßenabgewandte Seite. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bislang keine Baugenehmigungen erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17-, juris Rn. 5 m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17-, juris Rn. 6 m. w. N. Machen Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, müssen sie einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich weiterhin auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 5 f. m. w. N. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 73 f. m. w. N. Denn die Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll nicht einer Begründetheitsprüfung gleichkommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 81 f. m. w. N. Ausgehend hiervon sind die Antragsteller (noch) antragsbefugt. Sie haben hinreichend darlegt, dass die durch den Bebauungsplan eröffnete Nachbarbebauung sie in ihren schutzwürdigen Eigentumsbelangen, insbesondere in ihren Interessen an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes, ihren Lärmschutzinteressen sowie ihren Interessen an dem Schutz vor unzuträglichen Einsichtnahmemöglichkeiten und optisch bedrängenden Wirkungen einer Nachbarbebauung mehr als nur geringfügig betrifft. Dabei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass das auf dem Flurstück 86 geplante Allgemeine Wohngebiet über eine Länge von gut 50 Metern direkt an den rückwärtigen Garten- und Ruhebereich der Antragsteller auf deren Flurstück 87 angrenzt und dieser Teil des Plangebiets bis zu 2 oder 3 Meter höher liegt als ihr Garten- und Ruhebereich. Dazu eröffnet der Bebauungsplan eine Firsthöhe von 6,50 Meter und lässt auch in diesem Bereich bis zu acht (gleichwertige) Wohnungen zu sowie eine Grenzbebauung mit Gärtenhäusern und - nach der nicht von vornherein unvertretbaren Lesart der Antragsteller - Garagen, Carports und Stellplätzen zu. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen resultieren daraus Auswirkungen, die jedenfalls nicht so deutlich hinter dem in innerörtlichen Bereichen üblichen und hinzunehmenden Umfang zurückbleiben, das von einer nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen abwägungsrelevanten Intensität nicht die Rede sein könnte. Dieser Befund wird durch die in der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung befindlichen Fotos bestätigt, die das Wohnhaus der Antragsteller und seine Lage zum höhergelegenen Plangebiet darstellen (vgl. dort Seite 12 oben und 14 unten). Dass die vorstehend angeführten Belange der Antragssteller abwägungserheblich sind, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Antragsgegnerin sie in ihre Abwägung einbezogen hat. Sie hat sich darauf berufen, dass die nach erster Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der Festsetzungen den Anregungen gerade auch der Antragsteller geschuldet seien, und erläutert im Einzelnen, weshalb aus ihrer planerischen Sicht den Antragstellern die verbleibenden Auswirkungen dennoch zumutbar sind. Ob das von den Antragstellern zudem geltend gemachte Lärmschutzinteresse in Bezug auf den An- und Abfahrtverkehr und die Lage der inneren Erschließungsstraße für sich genommen die Antragsbefugnis begründen würde, mag deshalb letztlich dahinstehen, zumal sie dieses Interesse auch erstmals mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 geltend gemacht haben. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel (I.) und an einem durchgreifenden materiellen Mangel (II.). I. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erweist sich als durchgreifend fehlerhaft, weil sie nicht erst nach, sondern schon vor dessen Ausfertigung erfolgt ist. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 45 f., und vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, ZfBR 2022, 373 = juris Rn. 29 f., jeweils m. w. N. Dabei ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, ZfBR 2022, 373 = juris Rn. 31 f. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein formeller Mangel darin, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan bereits auf Anordnung des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 15. September 2021 am 20. September 2021 öffentlich bekannt gemacht worden ist, während die Bestätigung, dass der Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin am 2. September 2021 als Satzung beschlossen worden ist (Ausfertigungsvermerk), von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf dem Original des Bebauungsplans erst am 8. Oktober 2021 unterschrieben worden ist. II. Die Planung leidet auch an einem materiellen, zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führenden Mangel. Die textliche Festsetzung, dass die Wohnfläche der zweiten Wohnung (von maximal zwei pro Wohngebäude zulässigen Wohnungen) maximal 70 m² betragen darf, ist nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen. Der Gemeinde steht kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56, 62, und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 154, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 = juris Rn. 19 m. w. N. Nach der letzten textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan darf die Wohnfläche der zweiten Wohnung (von maximal zwei pro Wohngebäude zulässigen Wohnungen) maximal 70 m² betragen. Die insoweit als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt zwar die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden - wie sie auch hier zunächst erfolgt ist - zu, deckt aber nicht die Festsetzung einer maximalen Wohnfläche für eine dieser Wohnungen (hier einer etwaigen Einliegerwohnung). Nach seinem eindeutigen Wortlaut ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nur dazu, die Zahl, d. h. die Anzahl der Wohnungen - sei es in Bezug auf die vorgestellte Wohnform (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), sei es zur Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets - vorzugeben. Damit ist die vorliegend zunächst in Satz 1 getroffene Vorgabe von maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zwar von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Für die sodann in Satz 2 getroffene weitere Vorgabe hinsichtlich der Größe einer zweiten (Einlieger-) Wohnung gibt die genannte Vorschrift jedoch nichts her. Auch im Übrigen ist eine Rechtsgrundlage für die Vorgabe der Größe bestimmter Wohnungen nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 56 f. m. w. N. Die offensichtliche Unwirksamkeit dieser textlichen Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4, und vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, dass es - im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit (bzw. Teilunwirksamkeit) zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3. Im Zweifel hat das Gericht der Gemeinde durch Aufhebung des Bebauungsplans insgesamt die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 30. Nach diesen Grundsätzen führt vorliegend die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung, dass die Wohnfläche der zweiten Wohnung maximal 70 m² betragen darf, - entsprechend der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Regel - zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. Denn mit der Annahme einer nur teilweisen Unwirksamkeit bzw. mit einer nur teilweisen Außervollzugsetzung griffe der Senat hier in die kommunale Planungshoheit der Antragsgegnerin ein, ohne dass dies von deren im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen (sicher) gedeckt wäre. Bei einer Teilunwirksamkeit der textlichen Festsetzung und Wirksamkeit des Planes im Übrigen bestünde - mangels entgegenstehender weiterer Festsetzung - die Möglichkeit, dass in einem Einzelhaus zwei gleich große Wohneinheiten entstehen. Die Antragsgegnerin könnte entsprechenden Bauanträgen die textliche Festsetzung, dass die Wohnfläche der zweiten Wohnung maximal 70 m² betragen darf, nicht entgegenhalten. Dies liefe der hier ausdrücklich erklärten Vorstellung des Plangebers aber zuwider. Auf Seite 4 der Planbegründung heißt es nämlich unter 6.1: "Es erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten mit 2 Wohneinheiten je Wohngebäude gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB sowie die Festsetzung, dass die 2. Wohneinheit max. 70 m² Wohnfläche haben darf. Hierdurch wird die Errichtung einer kleineren Einliegerwohnung z.B. zum Mehrgenerationenwohnen ermöglicht. Diese Festsetzung dient der bedarfsgerechten wohnbaulichen Erweiterung im Ortsteil H. ." Damit hat der Plangeber - auch in Anbetracht der Einwendungen der Antragsteller - explizit zum Ausdruck gebracht, dass er dem im Ortsteil H. vorhandenen erweiterten Bedarf nach kleineren Einliegerwohnungen - insbesondere zum Mehrgenerationenwohnen - Rechnung tragen wollte. Ob er gleichwohl in Kenntnis der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung an der Zulassung von maximal zwei - auch gleich großen - Wohnungen pro Wohngebäude festgehalten hätte, ist mithin mindestens fraglich. Eine Teilunwirksamkeit kann damit hier nicht angenommen werden und der Plan ist als insgesamt offensichtlich unwirksam anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Planung wohl weiterverfolgen wird, merkt der Senat vorsorglich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Klärung bezüglich der von den Antragstellern als fehlerhaft zu ihren Lasten gerügten Abwägung des Rats der Antragsgegnerin noch an: Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, juris Rn. 29 ff. m. w. N. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung hinsichtlich der abwägungserheblichen Belange der Antragsteller erfüllt und dem Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von den Antragstellern insoweit vor allem geltend gemachten gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) genügt. Ausweislich der Abwägungsdokumentation zu den ersten beiden öffentlichen Auslegungen (dort Seite 3 f.) hat sich die Antragsgegnerin mit den Einwänden der Antragsteller (weitreichende Einsichtnahmemöglichkeiten von den höher gelegenen Wohngrundstücken des Plangebiets auf ihren Garten- und Ruhebereich, von diesen Grundstücken ausgehende Lärmemissionen sowie eine mögliche erdrückende Wirkung der dortigen Wohngebäude) konkret auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt: "Der Anregung wird gefolgt. Die zulässige Höhe sowie die Nutzbarkeit der Bebauung werden durch die neuen Festsetzungen wie folgt reduziert: • ein Vollgeschoss statt 2 Vollgeschosse • eine max. Firsthöhe 6,5 m statt 9 m über EFH • keine offene Bauweise, sondern nur Einzel- und/oder Doppelhäuser • eine Mindestgrundstücksgröße von 340 m² je Grundstück • der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf 2 Wohnungen • der Festlegung von max. 70 m² Wohnfläche für eine zweite Wohnung, Stichwort: Einliegerwohnung (Mehrgenerationenwohnen) • eine Beschränkung der zulässigen Nebenanlagen in der Form, dass diese nicht tiefer ins Grundstück ragen als die hintere Baugrenze Mit diesen Festsetzungen wird gewährleistet, dass eine dem Ortsrand angemessene Bebauung entsteht. Durch die nunmehr eingeschossige Bebauung werden die angrenzenden Nachbarn nicht mehr massiv beeinträchtigt." Im Rahmen der daraufhin erfolgten erneuten Offenlage des so geänderten Planentwurfs haben die Antragsteller eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der sie ihre Einwände trotz der Änderung des Planentwurfs im Wesentlichen aufrechterhalten. Auch hiermit hat sich die Antragsgegnerin konkret auseinandergesetzt und in der Abwägungsdokumentation zur dritten Auslegung (dort Seite 2) hierzu ausgeführt: "In Gebieten mit bewegter Topografie ist es üblich, dass Oberlieger das Gelände von Unterliegern einsehen können. Die geplante Bebauung wurde auf ein Vollgeschoss reduziert und die zulässige Firsthöhe wurde beschränkt. Die überbaubaren Flächen sind in einem Abstand von mindestens 20 m zum Wohngebäude des Einwenders angeordnet. Dieser Abstand sowie die im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen werden als angemessen erachtet, um dem Nachbarschutz innerhalb eines Wohngebiets gerecht zu werden. Die eingeschossige Ausnutzung wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse geregelt. Die Ausnutzbarkeit des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist zulässig und wird mittels der Festsetzung einer maximalen Firsthöhe begrenzt. Die Ansicht, es entstehe eine massive Bebauung an der Grenze des Einwenders, wird nicht geteilt. Die Bebauung ist nur in Form von eingeschossigen Einzel- und / oder Doppelhäusern zulässig auf pro Doppelhaus einzeln abgegrenzten überbaubaren Flächen. Zusätzlich wurde die Größe der Baugrundstücke auf mindestens 340 m² festgelegt, um die Ausbildung kleinerer Grundstücke und damit die Errichtung einer größeren Anzahl von Wohngebäuden und damit eine höhere Dichte im Plangebiet zu unterbinden. Die Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei, wobei die zweite Wohnung max. 70 m² groß sein darf, dient ebenfalls der Beschränkung des Ausnutzungsgrads der Grundstücke. Damit wird gewährleistet, dass sich die neue Bebauung in die Umgebung einfügt." Dabei ist der Rat der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die überbaubaren Flächen im Planbereich in einem Abstand von mindestens 20 m zum Wohngebäude der Antragsteller festgesetzt sind. Dass die Antragsgegnerin mit den vorstehenden Erwägungen die oben angeführten Grenzen ihres Abwägungsspielraums überschritten hätte, lässt sich indes nicht feststellen. Vielmehr hat sie den Einwänden der Antragsteller - soweit sie es für erforderlich hielt - entsprochen, sodann aber abwägend den für die Planung sprechenden Belangen - insbesondere dem Wohnbedarf an Einzel- oder Doppelhäusern im Ortsteil H. - den Vorzug eingeräumt. Dabei ist auch einzustellen, dass nach den textlichen Festsetzungen zu überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen im Bebauungsplan eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, die (wohl) durchgängig für das gesamte Flurstück 86 gelten soll, nur für Terrassen und Balkone sowie Gartenhäuser zulässig sein soll. Jedenfalls ergibt sich dieser von der Antragsgegnerin gewollte Festsetzungsinhalt aus der Begründung des Bebauungsplans, wo es auf Seite 5 f. unter 6.3 und 6.4 heißt: "Die überbaubaren Flächen werden mittels der Begrenzung durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, vgl. nachfolgende Abbildung. Balkone und Terrassen dürfen die Baugrenzen überschreiten. Mit Ausnahme von Gartenhäusern dürfen jedoch sonstige Nebenanlagen gem. § 14 BauGB die rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten. Somit wird für diese Nebenanlagen ein Abstand von der rückwärtigen Nachbargrenze gewahrt ." (Unterstreichung durch den Senat) "Stellplätze, Garagen und Carports, Gartenhäuser und sonstige Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Hierbei gilt die Einschränkung, dass bis auf Gartenhäuser die rückwärtige Baugrenze nicht überschritten werden darf ." (Unterstreichung durch den Senat) Dabei ist davon auszugehen, dass der vorstehend angesprochene Begriff der "Garagen und Stellplätze" in § 12 BauNVO auch Carports umfasst und Garagen, Stellplätze und Carports vom Plangeber als untergeordnete Nebenanlagen der privaten Grundstücksnutzung verstanden werden. Vgl. hierzu: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 12 Rn. 13 u. 14. Die diesbezüglichen textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan könnten bei einer Änderung durch die Antragsgegnerin jedoch noch klarer und genauer gefasst werden, damit das von ihr Gewollte - durchgängige rückwärtige Baugrenze für das gesamte Flurstück 86, die nur durch Terrassen und Balkone sowie Gartenhäuser überschritten werden darf, - eindeutig zum Ausdruck kommt. Ferner weist der Senat darauf hin, dass es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass in bebauten Bereichen die Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks grundsätzlich nicht beanspruchen können, dass ihnen auf den Freiflächen ihrer Grundstücke ein den Blicken Dritter absolut entzogener Bereich verbleibt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, juris Rn. 33 f. m. w. N. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind in den hier vorliegenden Grundstücksverhältnissen nicht zu erkennen. Zu der von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren ferner angesprochenen Entwässerungsproblematik (nicht versickerungsfähiger Boden; nicht ausreichend leistungsfähige Kanalisation) im Plangebiet wird in der Abwägungsdokumentation zur dritten Auslegung (dort Seite 3) ausgeführt: "Der vorhandene Mischwasserkanal in der Straße „Am I. “ hat nur eine begrenzte Leistungsfähigkeit. Der Anschluss des Plangebiets kann daher nur mittels Rückhaltung und gedrosselter Einleitung der Niederschlagsmengen erfolgen. Auf jedem Baugrundstück kann, nach der fachtechnischen Stellungnahme zur Entwässerungstechnischen Erschließung, die Drosselung z.B. mit einer ca. 5 m³ großen Zisterne mit Rückhalteraum realisiert werden. Die Zisterne bietet zudem die Möglichkeit, das Niederschlagswasser für die Gartenbewässerung zu nutzen. Die genauen Daten müssen im Rahmen der Erschließungsplanung und der tatsächlich zu berücksichtigen Versiegelung ermittelt und festgeschrieben werden. Der Sachverhalt wird im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens (Entwässerungsantrag) geregelt. Eine ordnungsgemäße Einleitung des Niederschlagswassers ist somit gesichert. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt." Die vorstehende, auf der Fachtechnischen Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. N1. vom 16. Juni 2021 basierende Lösung der Entwässerungsproblematik im Plangebiet ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dem sind die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung auch nicht mehr entgegengetreten. Vgl. zu den Anforderungen an die Abwägung von Entwässerungsbelangen und einer möglichen Konfliktverlagerung auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, n. v., S. 44 ff. Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, der Rat der Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung nicht bedacht, dass durch die nunmehr vorgesehene Bebauung eine Baulücke auf den südlich des Planbereichs gelegenen Flurstücken 289 und 290 entstehe, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil sich östlich dieser Flurstücke keine Bebauung anschließt, so dass es sich bei diesen beiden Flurstücken - nach wie vor - um Außenbereich nach § 35 BauGB und nicht um unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB handelt. Davon abgesehen stellt der Flächennutzungsplan beide Flurstücke nicht als Baufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dar. Dem weiteren Einwand der Antragsteller, die zugelassene Bebauung würde sich nicht in die vorhandenen Siedlungsstrukturen einpassen, ist die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation zur dritten Auslegung (dort Seite 3) wie folgt überzeugend begegnet: "In der näheren Umgebung des Plangebiets sind Doppelhäuser mit kleineren oder vergleichbaren Grundstücksgrößen vorhanden. Siehe hierzu die Bebauung Am I. und am X. Weg. Dort betragen die Grundstücksgrößen mitunter nur 250 bis 300 m². Doppelhausbebauung vergleichbarer Größe und Dichte ist in H. baulich vorgeprägt. Die Ansicht des Einwenders wird insofern nicht geteilt. Eher stellt sich die Frage, ob die Grundfläche der Immobilie des Einwenders der üblichen Maßstäblichkeit von Wohngebäuden in H. entspricht." In der Antragsbegründung haben die Antragsteller diesen Einwand auch nicht weiter substantiiert. Soweit die Antragsteller im Aufstellungsverfahren schließlich geltend gemacht haben, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da er die Ziele der Raumordnung nicht beachte, ergibt sich ebenfalls kein beachtlicher Mangel des Bebauungsplans. Denn in dem Regionalplan Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis (Stand: März 2012) ist das Plangebiet zeichnerisch als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Von ihrem Rechtscharakter her handelt es sich bei den zeichnerischen Darstellungen zwar grundsätzlich um Ziele der Raumordnung; der allgemeine Freiraum- und Agrarbereich ist jedoch nur als Vorbehaltsgebiet und somit bloß als Grundsatz der Raumordnung definiert (vgl. Seite 31 der textlichen Festlegungen und Erläuterungen des Regionalplans sowie § 32 Abs. 1 LPlG DVO NRW i. V. m. Anlage 3). Hinzu kommt, dass nach § 32 Abs. 5 LPlG DVO NRW (auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtete) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als etwa 2.000 Einwohnern im Regionalplan nicht als Siedlungsgebiete festzulegen sind, sondern vom Planzeichen für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche erfasst werden, so wie dies für den gesamten Ortsteil H. der Antragsgegnerin, der nach den im Internet verfügbaren Informationen ca. 2.000 Einwohner hat, geschehen ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan das textlich festgelegte Ziel 18 des Regionalplans (vgl. Seite 69 der textlichen Festlegungen und Erläuterungen des Regionalplans) nicht beachtet, zumal der Planbereich bislang gar nicht landwirtschaftlich genutzt wurde, sondern für private Osterfeuer und zum Ablagern von Grünschnitt brach lag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.