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Beschluss

19 A 1860/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.19A1860.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zulassungsschrift mit den genannten Anträgen nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per Fax übermittelt. Sie hat sich in dem Begleitschreiben zu ihrem Berufungszulassungsantrag vom 12. September 2022 unter Beifügung mehrerer Screenshots der in der Kanzlei verwendeten „Anwaltssoftware“ sowie der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer darauf berufen, dass ihr eine Einreichung in elektronischer Form „nicht gelingt“. Die Screenshots würden belegen, dass über einen längeren Zeitraum versucht worden sei, den Antrag auf Zulassung der Berufung elektronisch zu übersenden. Damit hat der Kläger nicht im Sinn des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Nicht jede fehlgeschlagene Übermittlung beruht auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO. So entbindet § 55d Satz 3 VwGO professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2022 ‑ 19 B 970/22 ‑, juris, Rn. 5, vom 6. Juli 2022 ‑ 16 B 413/22 ‑, ZInsO 2022, 2210, juris, Rn. 6, und vom 31. März 2022 ‑ 19 A 448/22.A ‑, juris, Rn. 4; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO). Aus den mit dem Zulassungsantrag übersandten Screenshots lässt sich bereits nicht erkennen, dass die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Die Screenshots sind unleserlich, worauf der Kläger in der Eingangsmitteilung vom 20. September 2022 ausdrücklich hingewiesen und aufgefordert worden ist, die Unterlagen unverzüglich als elektronisches Dokument zu übersenden. Auf die fehlende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit ist er ebenfalls hingewiesen worden. In der Eingangsmitteilung ist dem Kläger im Übrigen eine Frist von sechs Wochen zur Stellungnahme hinsichtlich eines Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 2. November 2022 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Einverständnis erklärt, ohne sich zu der weiteren Aufforderung und den Hinweisen der Eingangsmitteilung zu verhalten. Bis zum Ergehen dieses Beschlusses sind der Zulassungsantrag und die Anlagen nicht als elektronisches Dokument übersandt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).