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Beschluss

10 B 1000/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.10B1000.22NE.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan U.-Süd der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 153/22.NE außer Vollzug zu setzen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und, weil § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des Antragstellers gewährt, seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist nach diesen Grundsätzen nicht dringend geboten, weil der Antragsteller bei einer Umsetzung des Bebauungsplans, der die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festsetzt, weder mit schweren Nachteilen noch mit konkreten Beeinträchtigungen im oben dargestellten Sinne rechnen muss. Der Antragsteller muss bei einer Umsetzung des Bebauungsplans insbesondere nicht mit Einwendungen und Abwehransprüchen künftiger Nutzer der an seinen Betrieb heranrückenden Wohnhäuser wegen einer von diesem Betrieb ausgehenden unzumutbaren Geruchsbelastung rechnen und hat deshalb insoweit auch keine planbedingten Einschränkungen für seinen Betrieb zu erwarten. Auszugehen ist davon, dass es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Einzelfall abwägungsgerecht sein kann, wenn der Rat den künftigen Bewohnern eines in der Nähe zum Außenbereich geplanten Wohngebiets eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden zumutet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 35, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07 –, vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, und vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –. Nichts Anderes folgt aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 – 2 B 1425/18.NE –, juris, Rn. 36 ff., nach dem die der Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liegende Annahme, eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden sei in einem Allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall zumutbar, jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft sei, wenn das geplante Wohngebiet im Einwirkungsbereich einer Vielzahl landwirtschaftlicher Hofstellen liege. Ob der Rat im Aufstellungsverfahren davon ausgehen durfte, dass eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden im gesamten Plangebiet nicht überschritten werde, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Planbedingte Einschränkungen für den Betrieb des Antragstellers, in dem Puten gehalten werden, etwa durch nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen sind schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil dieser, wie sich aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der O. V. GmbH vom 6. Oktober 2022 ergibt, nach den Rastermessungen aus den Jahren 2017 und 2021 in Form von Begehungen zur Ermittlung der olfaktorischen Belastung zu keinen relevanten Geruchsimmissionen im Plangebiet führt. Die nach den Geruchsqualitäten aufgeschlüsselten Einzelergebnisse beider Rastermessungen hätten, bezogen auf die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Gerüche, relative Häufigkeiten der Geruchsstunden von 0 % beziehungsweise 2 % ergeben. Dabei betonen die Gutachter, dass Gerüche aus Geflügelhaltung wegen ihrer unangenehmen Hedonik bei einer Begehung im Feld sehr gut wahrzunehmen seien. Die Ergebnisse der Rastermessungen erläutern die Gutachter nachvollziehbar mit dem Abstand von circa 400 m zwischen den Gerüche emittierenden Anlagen des Betriebs des Antragstellers und der nächstgelegenen Plangebietsgrenze (gemeint ist wohl die nächstgelegene Grenze des Baugebiets) sowie vor allem mit der Lage des geplanten Wohngebiets nordwestlich des Betriebs des Antragstellers außerhalb der Hauptwindrichtung. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, sein Betrieb sei in nördlicher Richtung nur 350 m von dem nächstgelegenen Punkt im Plangebiet entfernt und dies auf einem Luftbild darstellt, liegt dieser Punkt innerhalb einer am südöstlichen Rand des Plangebiets gelegenen öffentlichen Grün- beziehungsweise Wasserfläche, die deutlich von dem westlich davon geplanten Wohngebiet abgesetzt ist. Die allgemeine Kritik des Antragstellers an den Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme der O. V1. GmbH lässt keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Annahme der Gutachter, wonach die durch den Betrieb des Antragstellers verursachten Emissionen zu keiner relevanten Geruchsbelästigung im Plangebiet führt, unzutreffend sein könnte. Soweit der Antragsteller auf mögliche Umstellungen seines Betriebs in der Zukunft oder eine mögliche Erweiterung des Tierbestandes aufgrund sich ändernder rechtlicher Rahmenbedingungen für die Tierhaltung hinweist, hat er damit keine konkreten Erweiterungsabsichten vorgetragen, die der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung im Hinblick auf eine mögliche planbedingte Beeinträchtigung des Betriebs des Antragstellers hätte berücksichtigen müssen. Hinzu kommt, dass – wie die Gutachter ebenfalls ausgeführt haben – der Antragsteller bereits auf andere in der Hauptwindrichtung gelegene Wohnbebauung Rücksicht nehmen muss, was sich auch aus der Begründung des von dem Antragsteller vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 5. Oktober 2006 ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).