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Beschluss

9 A 2214/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1117.9A2214.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Frage „einer im Falle der Rückkehr auch von alleinstehenden bzw. unverheirateten Asylsuchenden unmittelbar bestehenden tatsächlichen Gefahr unmenschlicher respektive einer Art. 3 EMRK widersprechender Behandlung aufgrund der gegenwärtigen Lage im Irak“. Ausweislich der Antragsbegründung sieht der Kläger den Klärungsbedarf bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären und politischen Verhältnisse im Irak. Er legt aber die grundsätzliche Bedeutung nicht den oben genannten Maßstäben entsprechend dar. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 ‑, juris Rn. 6. Eine Abschiebung kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 152 ff. und 161 ff. m. w. N. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris Rn. 11. Bei der Frage, ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, ist regelmäßig eine Würdigung des Einzelfalls geboten, für die verschiedene Faktoren in den Blick zu nehmen sind, neben den Verhältnissen in der Herkunftsregion etwa das Alter und das Geschlecht der Rückkehrer, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10; ferner OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 379 ff. Hiervon ausgehend legt der Kläger nicht dar, dass die aufgeworfene Frage einer grundsätzlichen Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Anforderungen an die Schwere der drohenden Gefahren bei allen alleinstehenden oder unverheirateten irakischen Staatsangehörigen vorliegen könnten, die, wie der Kläger, ein arabischer Sunnit, aus Bagdad stammen und in den Irak zurückkehren, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 2. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u.a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, juris Rn. 11. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von der dort (Urteilsabdruck S. 11) zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 1 B 375/22.A -, und vom 9. Dezember 2021 - 17 B 1728/21.A -, jeweils juris, ab. Das Verwaltungsgericht weise bezüglich der Frage, ob die mit § 71a AsylG getroffene nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde, auf die OVG-Entscheidungen hin, die anders als das Verwaltungsgericht insoweit nicht von einem „acte clair“ ausgingen. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall der andere Mitgliedstaat (Finnland), anders als beispielsweise Dänemark, an die Verfahrensrichtlinie gebunden sei und deren Vorschriften anwende, also am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnehme. In den genannten Eilbeschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht jeweils angenommen, dass mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht Schleswig eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d Richtlinie 2013/32/EU vereinbar sei, jedenfalls nicht weiter als „acte clair“ bejaht werden könne. Diese EuGH-Vorlage betraf aber einen Fall, in dem das erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden ist, das in Bezug auf den Dritten Teil Titel V des AEUV, zu dem unter anderem die Politik im Bereich Asyl gehört, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks eine besondere Stellung innehat, die es von den übrigen Mitgliedstaaten unterscheidet. Von dieser besonderen Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Urteil, wie oben ausgeführt, abgegrenzt. Im Übrigen hat auch der EuGH, der zwischenzeitlich über die Vorlage entschieden hat, ausdrücklich die Vorlagefragen nur in Bezug auf den Fall geprüft, dass dänische Behörden den ersten Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris, Rn. 34 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).