Beschluss
19 A 82/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1115.19A82.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (II.) zuzulassen. I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich – abgesehen von der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs – dem Zulassungsvorbringen indes im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts bezogen auf seine Erwerbsmöglichkeiten und sein familiäres Netzwerk in Somalia für unzutreffend hält, was auf keinen zulässigen Zulassungsgrund führt. Soweit der Kläger die unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2020 getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Bedrohung durch die al-Shabaab generell für fehlerhaft hält, ist ein etwaiger grundsätzlicher Klärungsbedarf schon deshalb nicht dargelegt, weil sich aus den von ihm unter Bezugnahme auf zwei Quellen wiedergegebenen Erkenntnissen zu wiederholten Anschlägen der al-Shabaab und deren Netzwerken in der lokalen Bevölkerung nicht ergibt, dass bei einer Gesamtbetrachtung die Gefahrendichte derart hoch sein könnte, dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohte. II. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Der Kläger rügt insoweit erfolglos, das Verwaltungsgericht habe ihm entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten bzw. nicht in verständlicher Form zur Verfügung gestellt. Er macht geltend, das Gericht stütze seine Entscheidung zum Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinn von § 51 Abs. 1 VwVfG auf ein niederländisches Asylverfahren, dessen Inhalt letztlich unbekannt sei. Die für den Abgleich erforderlichen Gründe, die bei der Beantragung internationalen Schutzes in den Niederlanden vorgetragen worden sein sollten, ließen sich dem gegnerischen Vortrag nicht entnehmen. Zwar lägen dem Gericht im Anhang zur englischsprachigen Stellungnahme der niederländischen Regierung die dortigen Entscheidungen vom 21. November 2011 und vom 15. Mai 2015 vor. Diese seien jedoch in niederländischer Sprache gehalten und im Laufe des Verfahrens nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden. Nur bei Vorlage entsprechender Übersetzungen hätte er prüfen können, welche Tatsachen Grundlage der Entscheidung in den Niederlanden geworden seien und ob es sich bei den nunmehr von ihm vorgebrachten Tatsachen um neue Tatsachen im Sinn der entsprechenden Vorschriften handele. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger sämtliche von der Beklagten übersandten Unterlagen zu den im Königreich der Niederlanden abgeschlossenen Asylverfahren übermittelt und ihm keine Informationen vorenthalten. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zudem nicht mit dem Inhalt der in niederländischer Sprache verfassten Dokumente begründet, sondern sich ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger sowohl in dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 7. Dezember 2015 als auch in der Anhörung am 24. Juli 2020 auf Nachfrage ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er gegenüber dem Asylverfahren in den Niederlanden keine neuen Gründe oder Beweismittel zur Begründung seines Asylantrags geltend mache. Vor diesem Hintergrund seien weitere Ermittlungen betreffend die im niederländischen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe, etwa durch eine Übersetzung der Dokumente der niederländischen Behörden, nicht angezeigt (S. 9 f. des Urteils). Soweit der Kläger daran anknüpfend rügt, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die niederländischen Unterlagen zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, führt dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Unabhängig davon gab es – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, nachdem der Kläger selbst erklärt hatte, keine neuen Asylgründe geltend zu machen und die niederländische Regierung auf die Info-Request-Anfrage des Bundesamts mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 17. November 2020 bestätigt hatte, dass die in den Niederlanden durchgeführten Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurden. Es obliegt dem Kläger, konkret darzulegen, inwieweit er seinen Antrag auf Umstände oder Erkenntnisse stützt, die nach Erlass der Entscheidungen über die früheren Anträge zutage getreten oder von ihm zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Vgl. zum Vorliegen neuer Umstände oder Erkenntnisse im Sinn von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 ‑ C‑18/20 ‑, juris, Rn. 36 f.; VG Minden, Urteil vom 21. Juni 2022 ‑ 1 K 2351/20.A -, juris, Rn. 30 ff. Erst wenn sich der Kläger auf das Vorliegen neuer Umstände oder Erkenntnisse beruft und diese konkret bezeichnet, kann es unter Umständen erforderlich sein, die in niederländischer Sprache vorliegenden Dokumente übersetzen zu lassen, um die Angaben des Klägers prüfen zu können. Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Unterstützung durch seine in Somalia lebenden Familienangehörigen angreift, macht er wiederum lediglich Aufklärungsmängel geltend und wendet sich darüber hinaus nur gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist indes dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 13, und vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).