OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 E 980/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1115.15E980.21.00
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Nennung der Namen derjenigen Richter, die an dem Beschluss des Gerichts M. mitgewirkt haben, so dass es insofern an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt (hierzu 1.). Bezüglich der von ihm ebenfalls begehrten Einsichtnahme in den internen Geschäftsverteilungsplan des den Beschluss erlassenden Spruchkörpers, der zur Zeit der Entscheidung gültig war, liegt überwiegend eine mutwillige Rechtsverfolgung vor und fehlt es im Übrigen ebenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten (siehe 2.). 1. Soweit sich der Antragsteller für die Mitteilung der Richternamen auf § 4 Abs. 1 IFG NRW beruft, ist diese Vorschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht anwendbar. Denn danach gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Frage des Antragstellers zielt aber nicht auf eine Tätigkeit der erfragten Richter in der Gerichtsverwaltung ab, sondern bezieht sich auf ihre richterliche Dienstausübung durch Fassung eines konkreten Beschlusses. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis des Antragstellers auf einen Prozesskostenhilfebeschluss des Senats, in dem dieser mit Blick auf die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW erwogen und Prozesskostenhilfe gewährt hatte, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19, ist unabhängig davon, dass der Senat jüngst in zwei Urteilen ein allgemeines Einsichtnahmerecht des Antragstellers in richterliche Geschäftsverteilungspläne verneint hat, OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 51 ff., und - 15 A 760/20 -, juris Rn. 46 ff., schon deswegen nicht geeignet, eine abweichende Bewertung zu begründen, weil es sich hierbei um einen anderen Informationsgegenstand handelt. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts führen - auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Anspruchs auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen - ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Diese Entscheidungen bezogen sich ersichtlich auf andere Konstellationen - presserechtliche Auskunftsansprüche bzw. Fernsehaufzeichnungen des Rundfunks im Rahmen mündlicher Verhandlungen -, in denen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Amtsträger mit der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuwägen waren. Sie sind daher auf das Auskunftsbegehren einer Privatperson wie den Antragsteller nicht übertragbar. 2. Für das Einsichtnahmebegehren des Antragstellers in den vormaligen Geschäftsverteilungsplan des entscheidenden Senats des Gerichts M. liegen die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfegewährung ebenfalls nicht vor. Zu der Frage, inwiefern dem Antragsteller ein Jedermann-Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen zusteht, hatte der Senat in zwei Verfahren im Frühjahr 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen zugelassen, parallele Prozesskostenhilfeanträge aber wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021- 15 E 465/20 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag, der vom 16. September 2021 stammt, jedenfalls soweit er auf ein allgemeines Einsichtsrecht für Jedermann gestützt ist, von Anfang an als mutwillig anzusehen. Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller neben dem Recht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW geltend gemachten Anspruch nach § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG, der vom Streitgegenstand der zwei zugelassenen Berufungen wie auch der hierauf bezogenen Prozesskostenhilfebeschlüsse gleichfalls umfasst gewesen ist. Insofern macht es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen rechtlichen Unterschied, ob er in den gesamten Geschäftsverteilungsplan oder nur einzelne Passagen Einsicht nehmen möchte. Das von ihm vorgetragene Interesse an dem durch das Gericht M. erlassenen Beschluss, das er aus einer zu diesem Beschluss ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte herleiten möchte, erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für das im Fall „alter“, d. h. Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre entwickelte Recht auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses. Vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, Rn. 10, juris; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35. Ein berechtigtes Interesse am Geschäftsverteilungsplan wird mit dem allgemeinen Interesse an der Entscheidung selbst nicht belegt. Dass in dem das Verfahren abschließenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach dem Vortrag des Antragstellers die Namen der mitwirkenden Richter veröffentlicht wurden, ist insofern ebenfalls unerheblich. 3. Aus den vorstehenden Gründen kann der Senat offen lassen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).