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Beschluss

12 B 1151/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1115.12B1151.22.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Oktober 2022 - 6 L 641/22 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Oktober 2022 - 6 L 641/22 - ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Gründe: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es ist ermessensgerecht, den Antragsteller mit den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu belasten, weil er im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht dürfte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt haben. Es ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass sich der Beurteilungsspielraum, der der Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung der Hilfe zusteht, auf die begehrte Maßnahme verengt hatte. Der Antragsteller hat mit seinem ausdrücklich darauf beschränkten Antrag die Beschulung bzw. Kostenübernahme allein für die I. schule begehrt. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller den formulierten Antrag weiter ausdrücklich auf die vorläufige Verpflichtung zur Kostenübernahme für die I. schule beschränkt, diese ferner (zunächst) als alternativlos bezeichnet und den Besuch anderer Online-Schulen, etwa der Flex-Fernschule, ausgeschlossen. Dass keine andere Online-Schule in Betracht gekommen wäre, dürfte damit indessen nicht hinreichend aufgezeigt gewesen sein, zumal eine geeignete Beschulung des Antragstellers offenbar auch an der Web-Individualschule erfolgen kann. Soweit der Antragsteller am Ende des Beschwerdeschriftsatzes vom 19. Oktober 2022 erstmals ein grundsätzliches Einverständnis mit einer Beschulung an der Web-Individualschule signalisiert, dürfte es sich angesichts der eindeutig anders formulierten erst- und zweitinstanzlichen Anträge allenfalls um eine Antragserweiterung gehandelt haben. Eine solche erweiterte, nicht mehr auf eine konkrete Onlineschule gerichtete Antragstellung im Beschwerdeverfahren als zulässig und auch begründet unterstellt, erscheint es gleichwohl interessengerecht, dies im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu Gunsten, des Antragstellers zu berücksichtigen. Denn dieser hatte zuvor keinen entsprechenden Antrag an die Antragsgegnerin gerichtet; die Antragsgegnerin hat sich hingegen im Beschwerdeverfahren unmittelbar bereit erklärt, die Kosten für die Beschulung des Antragstellers an einer anderen Onlineschule zu tragen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.