Beschluss
9 E 679/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1114.9E679.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beiladung der Beschwerdeführerin zum erstinstanzlichen Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen der ‑ hier allein in Betracht zu ziehenden und von der Beschwerdeführerin auch nur geltend gemachten ‑ einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO unter Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe geprüft. Danach werden rechtliche Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 ‑ 15 E 424/18 ‑, juris Rn. 8, und vom 11. Januar 2017 ‑ 13 E 810/16 ‑, juris Rn. 5. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nicht vorliegen, weil sich die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten nicht auswirkt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirke sich jedenfalls faktisch auf ihre Rechtsstellung aus, weil sie, die Beschwerdeführerin, wie die Klägerin einen Antrag auf Mauterstattung beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt habe und es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein „Musterverfahren“ handele, in dem das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Mautsätze entscheiden werde, greift nicht durch. Unabhängig von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt es der Beschwerdeführerin, was sie selbst einräumt, unbenommen, zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Mauterstattungsansprüche ggf. selbst den Klageweg zu beschreiten. Ihre Rechtsposition wird dabei ohne die Beiladung zum vorliegenden Klageverfahren entgegen ihrer Auffassung nicht verschlechtert. Der Sache nach meint die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht und ggf. nachfolgend auch das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nach einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren in einem von ihr angestrengten gerichtlichen Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Mautsätze nicht mehr (erneut) prüfen und die von ihr vorgebrachten Einwände nicht mehr berücksichtigen würden, so dass es „praktisch ausgeschlossen“ sei, dass in ihrem Verfahren von der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung abgewichen würde. Ohne eine Beiladung zum vorliegenden Verfahren würde deshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihr außerdem eine effektive Rechtsverwirklichung verwehrt. Das trifft jedoch nicht zu. Soweit sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Mautsätze in einem von der Beschwerdeführerin angestrengten Klageverfahren entscheidungserheblich stellt, würde diese Frage von den Verwaltungsgerichten unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin geprüft und beantwortet. Das gilt auch im Hinblick auf bereits entschiedene Rechtsfragen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht von Amts wegen und ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten umfassend aufklärt. Sind danach bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nicht erfüllt, kommt es auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Ermessenserwägungen, die ihrer Auffassung nach für ihre Beiladung sprechen, nicht an. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beiladung der Beschwerdeführerin nicht prozessökonomisch wäre. Auch zur Wahrung ihrer Interessen ist die Beiladung der Beschwerdeführerin nach den oben gemachten Ausführungen nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).