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Beschluss

15 A 1017/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1114.15A1017.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39.728,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39.728,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne von § 84 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 84 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Gerichtsbescheids von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf welcher der Gerichtsbescheid beruht (2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bauprogramm der Beklagten für die streitgegenständliche Erschließungsanlage existiert, nach dem Gehwege zu beiden Seiten der Fahrbahn angelegt werden sollten. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang fehl, wenn er rügt, das Verwaltungsgericht habe allein aus dem Endausbauzustand der Anlage darauf geschlossen, dass ihrer Herstellung auch ein - dem Endzustand entsprechendes - Bauprogramm zugrunde gelegen habe. Das Bauprogramm für eine Erschließungsanlage kann formlos aufgestellt werden und sich auch (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen und sogar (nur) aus der Auftragsvergabe ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, juris Rn. 26, und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris Rn. 12. Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Umstand, dass hier ein ausdrücklich formuliertes Bauprogramm nicht vorhanden war, hat das Verwaltungsgericht die gesamten, auf die Anbaustraße bezogenen Umstände gewürdigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass spätestens im Jahr 1984 der erkennbare Wille zum Ausbau einer Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen und damit ein entsprechendes Bauprogramm vorgelegen habe. Die Gesamtbreite der Straße sei durch die Bebauungspläne vorgegeben gewesen. Mit der Fertigstellung der Fahrbahn im Jahr 1984 sei auch nach außen deutlich geworden, wie die Beklagte diese aufzuteilen beabsichtigte. Denn sie habe bereits in den Jahren 1979 und 1980 begonnen, in voller Breite der zu beiden Seiten der Fahrbahn verbleibenden Straßenfläche jeweils einen Gehweg auszubauen. Dies sei durch die entsprechenden Rechnungen auch in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Der entsprechende Ausbauwillen habe sich durch die sukzessive Vergabe weiterer Aufträge für den (wechselseitigen) Ausbau der übrigen Gehwegabschnitte bestätigt. Diese (nur) schrittweise Herstellung der Gehwege stehe der Annahme des Vorliegens eines Bauprogramms auch nicht entgegen. Mit dieser Würdigung, die gerade nicht allein auf den Endausbauzustand der Anlage, sondern auf zeitlich vorgelagerte Umstände abstellt, setzt sich die Zulassungsschrift nicht substantiiert auseinander. 2. Der Kläger legt auch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von ihm als relevant angesehenen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 - in Widerspruch steht. Den vom Kläger zitierten Passagen der genannten Senatsentscheidung kommt auch nicht die Qualität von abstrakten Rechtssätzen zu. Der in Bezug genommene Abschnitt lautet (juris, Rn. 15): „Die Zulassungsbegründung ergibt auch nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Bauprogrammen für die erstmalige Anlegung der betroffenen Teileinrichtungen zu Unrecht als zumindest offen angesehen hat. Die Beklagte stellt die Unvollständigkeit der verfügbaren Verwaltungsvorgänge nicht in Abrede, sodass nicht schon das Fehlen von aktenmäßigen Hinweisen auf das Vorhandensein derartiger Bauprogramme den Schluss rechtfertigt, diese hätten nicht existiert. Sie trägt zudem nichts vor, was gegen die Tragfähigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts spräche, funktionsfähige Straßen mit der geschilderten Erschließungsbedeutung der C. Straße seien erfahrungsgemäß auf der Grundlage von (zumindest einfachen) Bauprogrammen erstellt worden. Schließlich zieht sie die Relevanz dieser Annahme für den vorliegenden Fall nicht allein mit dem Hinweis darauf schlüssig in Frage, dass der Ausbau der Anlage hier offenbar schrittweise erfolgt ist und das bis zum 24. Juni 1986 geltende Satzungsrecht die endgültige Herstellung an das Vorhandensein beidseitiger Gehwege knüpfte. Damit ist für sich genommen nichts Hinreichendes darüber gesagt, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass einzelne flächenmäßige Teileinrichtungen (bei einer den satzungsmäßigen Vorgaben entsprechenden Ausbauweise) auf der Grundlage von auf ihre endgültige Herstellung ausgerichteten Bauprogrammen realisiert worden sind.“ Der Senat hat dabei lediglich geprüft, ob im konkreten Fall mit der Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet worden waren, dass die Existenz eines Bauprogramms als offen anzusehen war, und diese Frage verneint. Abstrahierungsfähige Aussagen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar wären, sind dieser Würdigung nicht zu entnehmen. Von dem vom Senat in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, dass die Gemeinde die materielle Beweislast trägt, wenn im Einzelfall Streit darüber herrscht, ob die vorhandenen flächenmäßigen Teileinrichtungen auf der Basis für sie maßgeblicher Bauprogramme angelegt worden sind, und diese Tatsachenfrage letztlich ungeklärt bleibt, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Diese Beweislastfrage wird nur dann relevant, wenn ungeklärt bleibt, ob ein Bauprogramm existierte bzw. welchen Inhalt es hatte. Von einer solchen Unerweislichkeit ist das Verwaltungsgericht aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ausgegangen und hat infolgedessen selbst festgestellt, dass es auf die Frage der Beweislast nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).