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Beschluss

7 A 112/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1104.7A112.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 BauPrüfVO genüge. Unabhängig davon habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei. Es liege im Außenbereich, könne sich nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen und auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 196, m. w. N. Danach hat der Zulassungsantrag jedenfalls mit Blick auf die selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, keinen Erfolg. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den insoweit allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Grundstück liege im Außenbereich. Der Verweis im Tatbestand auf das im Aktenauszug vorhandene Kartenmaterial der Beklagten sei unzureichend, es fehlten Feststellungen zu den als maßgeblich für die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich erachteten tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Die Feststellung, der im Zusammenhang bebaute Bereich ende mit der Bebauung auf dem Flurstück 134, sei unzutreffend. Das Flurstück sei nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - teilweise, sondern vollständig dem Innenbereich zuzuordnen. Der unmittelbar nördlich angrenzende Parkplatz stelle eine topographische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die zur Erfassung des gesamten Flurstücks 134 als innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegend führe. Die Urteilsbegründung lasse jegliche Ausführungen dazu vermissen, welchen Bereich der Umgebung das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe, dazu müssten zumindest auch die beidseitig bebauten Teile der Immigrather Straße gehören, die vielfach „in zweiter Reihe“ bebaut sei. Nichts anderes beabsichtige sie, die Klägerin, auch. Mit diesen Einwänden dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nach Durchführung eines Ortstermins zu der Überzeugung gelangt, der geplante Standort des Vorhabens liege nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Der Bebauungszusammenhang ende mit der tatsächlich vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück 134. Topographische Besonderheiten, die dazu führten, dass ein etwaiger Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper des Ortsteils hinweg das gesamte Flurstück 134 einbeziehen könnte, bestünden nicht. Die Richtigkeit dieser Feststellung hat die Klägerin nicht erschüttert. Dafür, dass der nördlich des Flurstücks 134 gelegene Parkplatz eine topographische Besonderheit darstellen könnte, aufgrund derer der nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Flurstücken 134 und 135 gelegene Teil des Flurstücks 134 dem Innenbereich zuzurechnen wäre, lassen sich den in den Akten enthaltenen Karten und Fotos keine Anhaltspunkte entnehmen; es lässt sich nicht erkennen, dass der unbefestigte Parkplatz geeignet wäre, hinsichtlich des gesamten Flurstücks 134 den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der Geschlossenheit zu vermitteln. Auch die Hinterliegerbebauung im Bereich der Immigrather Straße vermag den nordwestlichen Teil des Flurstücks 134 - schon aufgrund der Entfernung - nicht in den Innenbereich einzubeziehen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit ihrem Vortrag in Zweifel, jedenfalls sei der ablehnende Bescheid aufzuheben, zumindest eine Bebauung mit der von der Straßenseite gesehen rechten Doppelhaushälfte sei zulässig, da sich dieser Teil auf dem vom Verwaltungsgericht dem Innenbereich zugeordneten Teil des Flurstücks realisieren ließe. Zur Beurteilung gestellt war ausweislich des Klageantrags sowie des Antrags vom 20.10.2020 an die Beklagte das Gesamtvorhaben zweier Doppelhaushälften. Dass die Klägerin gleichsam hilfsweise auch eine Beurteilung eines anderen Vorhabens - nämlich nur der südlichen Doppelhaushälfte als freistehendes Gebäude - begehrt hätte, war nicht ersichtlich. Zudem ist auch dieser Bereich des Flurstücks 134 nach den nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Ende des Bebauungszusammenhangs nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Eine solche Selbstbindung kann nur dort entstehen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum belässt. Die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt dagegen eine gebundene Entscheidung dar, die der Behörde weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 -, juris. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die insoweit von der Klägerin gerügte Gehörsverletzung bezieht sich allein auf die weitere Begründung des Gerichts, die Klage habe „schon deshalb“ keinen Erfolg, weil der Antrag der Klägerin vom 20.10.2020 nicht den Anforderungen des § 16 BauPrüfVO genüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.